Viktor Nerlich - Eingriffsrecht Brandenburg

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Eingriffsrecht Brandenburg: краткое содержание, описание и аннотация

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Das Basiswissen
Das Lehrbuch vermittelt das notwendige Grundlagenwissen des Eingriffsrechts. Der Autor erläutert dabei die sogenannten Standardmaßnahmen, die der Polizei im Rahmen des Ersten Angriffs zur Verfügung stehen:
Identitätsfeststellung
Prüfung von Berechtigungsscheinen
Befragung und Vernehmung
Datenerhebung mittels sog. Bodycams
Erkennungsdienstliche Maßnahmen
Vorladung und Vorführung
Sicherstellung und Beschlagnahme
Durchsuchung
Körperliche Untersuchung
Platzverweis und Aufenthaltsverbot
Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot
Freiheitsentziehende Maßnahmen
Die aktualisierte und ergänzte Neuauflage knüpft an die sehr erfolgreiche 1. Auflage an.
Neu: Erläuterungen zu den betroffenen Grundrechten
Die 2. Auflage bietet außerdem kompakte Erläuterungen der Grundrechte, die jeweils von den polizeilichen Maßnahmen betroffen sind.
Das Polizeigesetz des Landes Brandenburg
Gegenstand des gefahrenabwehrrechtlichen Teils ist das Polizeigesetz des Landes Brandenburg. Bezugnahmen auf Lehrbücher oder Kommentierungen zu Polizeigesetzen anderer Länder oder des Bundes erfolgen sinngemäß. Soweit landes- bzw. bundesrechtliche Besonderheiten bestehen, wird darauf hingewiesen.
Mit Beispielen und Grafiken
Beispiele und Grafiken erleichtern das Verständnis der Materie. Das Werk ist praxisorientiert, es genügt aber auch wissenschaftlichen Ansprüchen und ermöglicht die vertiefte Beschäftigung mit dem Eingriffsrecht. Der Verfasser verweist in den Fußnoten auf weiterführende Literatur und nimmt Stellung zu fachlichen Kontroversen. Das Lehrbuch eignet sich daher auch als Hilfsmittel für Haus- und Seminararbeiten.
Unterstützung für …
Das Buch unterstützt insbesondere die Auszubildenden bzw. Studierenden des mittleren und gehobenen Polizeivollzugsdienstes, ebenso wie Studierende der Rechtswissenschaften.

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Wird der Betroffene festgehalten, ist zusätzlich § 163c StPO zu beachten. Danach ist zunächst die festgehaltene Person unverzüglich dem Richtervorzuführen, der über die Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung zu entscheiden hat (§ 163c Abs. 1 Satz 2 StPO). Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Herbeiführung der richterlichen Entscheidung mehr Zeit beanspruchte als die eigentliche Identitätsfeststellung. Festhalten zwecks IDF wird vom Gesetzgeber wie eine Freiheitsentziehung i. S. des Art. 104 Abs. 2 GG behandelt. 149Demgemäß muss der Betroffene auch nach den §§ 114a bis 114c StPO belehrtwerden. Insbesondere ist ihm der Grund für das Festhalten mitzuteilen(§ 114a Satz 2 StPO). Ferner muss er über seine Rechte aufgeklärt werden (§ 114b Abs. 1 StPO). Ihm ist zudem nach § 114c StPO Gelegenheit zu geben, einen Angehörigen oder eine Vertrauensperson zu benachrichtigen, soweit dadurch nicht der Zweck der Maßnahme gefährdet wird. Der Betroffene darf nicht länger festgehaltenwerden, als es zur Feststellung seiner Identität unerlässlich ist, maximal zwölf Stunden (zeitliches Übermaßverbot; § 163c Abs. 1 Satz 1; Abs. 2 StPO). Das bedeutet: Stellt die Polizei bspw. nach drei Stunden fest, dass es keine Möglichkeiten mehr gibt, um die Identität des Betroffenen festzustellen, oder ist die Identitätsfeststellung nach zwölf Stunden nicht abgeschlossen, muss der Betroffene freigelassen werden, wenn nicht andere Festhaltegründe vorliegen. 150Festhalten zwecks Identitätsfeststellung ist also keine Beugehaft, sondern dient der Durchführung identifizierender Maßnahmen wie insbesondere der Durchsuchung oder ED-Behandlung. 151

Für die Durchführung der Personendurchsuchungund ED-Behandlunggilt § 81d StPOals besondere Form- und Verfahrensvorschrift entsprechend. 152Das bedeutet insbesondere, dass die Durchsuchung nur von einer Person des gleichen Geschlechts oder einem Arzt durchgeführt werden darf.

2. Die Identitätsfeststellung des Nichtverdächtigen

Die Identitätsfeststellung gemäß § 163b Abs. 2 StPO betrifft vorrangig den Verletztenund andere Tatzeugensowie Sachverständige. Zu den Betroffenen i. S. dieser Norm zählen aber auch Kinder, die gemäß § 19 StGB wegen Strafunmündigkeit nicht Verdächtige einer Straftat sein können. 153Ergibt sich im Laufe der Identitätsfeststellung gegen den ursprünglich Nichtverdächtigen ein Tatverdacht, können die (weiteren) Maßnahmen auf § 163b Abs. 1 StPO gestützt werden. 154

2.1 Tatbestandsvoraussetzungen

Die Identitätsfeststellung des Nichtverdächtigen ist gemäß § 163b Abs. 2 Satz 1 StPO nur zulässig, wenn und soweit dies zur Aufklärung einer Straftat gebotenist. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn im entscheidungserheblichen Zeitpunkt konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Person z. B. als Zeuge benötigt wird. 155Daneben muss ein Tatverdachtbestehen.

2.2 Rechtsfolgen: Maßnahmen zur Identitätsfeststellung des Nichtverdächtigen

Liegen die Voraussetzungen von § 163b Abs. 2 Satz 1 StPO vor, darf der Betroffene angehaltenund nach seinen Personalien befragtsowie aufgefordertwerden, mitgeführte Ausweispapiere vorzulegen. Kann die Identität des Nichtverdächtigen auf diese Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden, darf er festgehaltenwerden, wenn – und das ist eine wichtige Einschränkung gegenüber der IDF beim Verdächtigen – dies zur Bedeutung der Sache nicht außer Verhältnis steht. Entscheidend ist allerdings die Bedeutung der aufzuklärenden Strafsache, nicht der zu erwartenden Aussage des Nichtverdächtigen bzw. seiner Rolle für das Strafverfahren. 156

Zu beachten ist, dass eine Durchsuchungdes Nichtverdächtigen selbst bzw. seiner mitgeführten Sachen sowie seine erkennungsdienstliche Behandlunggegen seinen Willen nichtzulässig ist. Das ordnet § 163b Abs. 2 Satz 2 StPO klar an! Diese Maßnahmen – so sie überhaupt zur IDF erforderlich sind – bedürfen deshalb zu Recht der ausdrücklichen Einwilligung des Betroffenen. 157Konsequenterweise ist er dann aber auch vorher darüber zu belehren. 158Dies dient nicht zuletzt auch der Handlungssicherheit der agierenden Polizeibeamten.

Verweigertder Nichtverdächtige die Angabe seiner persönlichen Daten, ist nicht nur dessen Identitätsfeststellung i. S. des § 163b Abs. 2 StPO unmöglich bzw. erschwert. Er handelt u. U. auch ordnungswidrig gemäß § 111 Abs. 1 OWiG. 159Es erschiene daher nicht fernliegend, den im Strafverfahren Nichtverdächtigen dann als Verdächtigen einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 163b Abs. 1 StPO zu identifizieren und ihn zu diesem Zweck ggf. auch zu durchsuchen bzw. erkennungsdienstlich zu behandeln – und zwar nunmehr ohne seine Einwilligung! Da in einem solchen Fall aber für den Einwilligungsvorbehalt von § 163b Abs. 2 StPO kein Raum mehr bleibt, ist dieses Vorgehen sehr kritisch zu betrachten. 160

2.3 Besondere Form- und Verfahrensvorschriften

Zur Identitätsfeststellung des Nichtverdächtigen ist jeder zuständige Polizeibeamte anordnungs- und durchführungsbefugt. Es muss sich dabei nicht um eine Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft handeln. Vor der IDF muss der Betroffene über den Gegenstand der Untersuchung und – soweit vorhanden – über die Person des Beschuldigten aufgeklärt werden (§ 163b Abs. 2 Satz 1 HS 2 i. V. mit § 69 Abs. 1 Satz 2 StPO). Ein Verstoß gegen diese Belehrungspflichtmacht die Maßnahme rechtswidrig. 161Zudem ist er gemäß § 68 Abs. 4 i. V. mit Abs. 2 StPO auf sein Recht hinzuweisen, statt des Wohnorts seinen Geschäfts- oder Dienstort anzugeben, wenn begründeter Anlass zur Besorgnis besteht, dass durch die Angabe des Wohnortes Rechtsgüter des Zeugen oder seiner Angehörigen gefährdet werden oder dass auf sie in unlauterer Weise eingewirkt wird. Gleiches gilt, wenn der Zeuge seine Wahrnehmungen im Zusammenhang mit einer dienstlichen Handlung gemacht hat (§ 68 Abs. 1 Satz 2 StPO). Das betrifft z. B. Polizeibeamte oder Mitarbeiter des Ordnungsamts. 162Wird der Nichtverdächtige festgehalten, gilt wiederum § 163c StPO. Als weitere Vorschrift ist darüber hinaus noch § 163c Abs. 3 StPOzu beachten.

III. Die Identitätsfeststellung zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten

Die Identitätsfeststellung spielt auch eine erhebliche Rolle bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, z. B. im Straßenverkehr oder bei Lärmverstößen. Rechtsgrundlage ist für die Polizei wiederum § 163b StPO, und zwar entweder i. V. mit § 53 Abs. 1 Satz 2 OWiG (wenn die Polizei als Feststellungsbehörde tätig wird) oder i. V. mit § 46 Abs. 2 OWiG (wenn sie Verfolgungsbehörde ist). Hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen und sonstigen Rechtmäßigkeitserfordernisse gelten die obigen Ausführungen entsprechend. Besonders zu beachten ist jedoch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, so dass insbesondere Festhalten, Durchsuchen und ED-Behandlung zwecks Identitätsfeststellung u. U. unverhältnismäßig sein können. 163

IV. Die Identitätsfeststellung zur Gefahrenabwehr

1. Zweck und Rechtsgrundlagen

Auch die Identitätsfeststellung zur Gefahrenabwehr hat den Zweck, die Personalien einer unbekannten Person sicher und zweifelsfrei festzustellen. (Potentielle) Störer werden durch die damit verbundene Aufhebung ihrer Anonymität idealerweise abgehalten, Rechtsverletzungen oder Straftaten zu begehen (Abschreckungseffekt bzw. Hemmschwellentheorie). Darüber hinaus dient sie der Vorbereitung weiterer Maßnahmen zur Gefahrenabwehr. 164

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