Rechtsgrundlagefür die präventive Identitätsfeststellung ist vor allem § 12 BbgPolG. Abzugrenzen ist diese Befugnis von § 11 Abs. 2 Satz 1 BbgPolG: Danach ist eine Person, deren Befragung zulässig ist, verpflichtet, ihren Namen, ihre Anschrift usw. anzugeben. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es sicherzustellen, den Betroffenen für eine eventuell notwendig werdende Fortsetzung der Befragung zu erreichen. 165Hemmschwellentheorie oder Abschreckungseffekt spielen hier keine Rolle. Das wirkt sich auch auf die Rechtsfolgen aus. Eine weitere Befugnis zur IDF ergibt sich aus § 28b i. V. mit § 28a BbgPolG.
2. Tatbestandliche Voraussetzung für die Identitätsfeststellung zur Gefahrenabwehr
2.1 Die Identitätsfeststellung zur Abwehr einer konkreten Gefahr
§ 12 Abs. 1 Nr. 1 BbgPolG ermöglicht die IDF zur Abwehr einer konkreten Gefahr i. S. von § 10 Abs. 1 BbgPolG (vgl. Ziff. 12.3 VVBbgPolG). Tatbestandliche Voraussetzung ist daher lediglich das Bestehen einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung. Der richtige Adressat dieser IDF ist nach den allgemeinen Adressatenregelungen zu bestimmen (§§ 5 ff. BbgPolG).
2.2 Die Identitätsfeststellung an „gefährlichen“ bzw. „verrufenen“ Orten
Anders als bei der IDF zur Abwehr einer konkreten Gefahr kann die Polizei an sogen. gefährlichen oder verrufenen Orten anlasslos, also ohne Vorliegen einer konkreten Gefahr die Identitätsfeststellung durchführen, und zwar bei jedem, der sich an einem solchen Ort aufhält. 166Dies ergibt sich aus § 12 Abs. 1 Nr. 2 BbgPolG. Zu prüfen sind daher folgende zwei tatbestandliche Voraussetzungen: 167
(1) Existenz eines sogen. „ gefährlichen“oder „ verrufenen“ Ortesi. S. der Vorschrift,
(2) Aufenthalteiner Person an diesem Ort.
Was einen „gefährlichen“bzw. „verrufenen“ Orti. S. von § 12 Abs. 1 Nr. 2 BbgPolG kennzeichnet, ergibt sich aus der Norm selbst: 168
– Personen verabreden, bereiten vor oder verüben an diesem Ort Straftaten von erheblicher Bedeutung. Damit sind nach der Legaldefinition des § 10 Abs. 3 BbgPolG alle Verbrechen i. S. von § 12 StGB sowie alle weiteren in § 100a und § 100c Abs. 2 StPO aufgeführten Taten gemeint.
– An diesem Ort treffen sich Personen, die gegen aufenthaltsrechtliche Strafvorschriften verstoßen.
– An diesem Ort verbergen sich gesuchte Straftäter, d. h. Personen, die rechtskräftig verurteilt und zur Strafvollstreckung gesucht sind; nicht gemeint sind lediglich Straftatverdächtige oder flüchtige Angeklagte.
Die Gefährlichkeit des Ortesmuss sich aus konkreten tatsächlichen polizeilichen Erkenntnissen ergeben. 169Die Qualifizierung einer Örtlichkeit als gefährlich beruht auf einer „ ortsbezogenen Lagebeurteilung “, aus der sich ergibt, dass sich die Kriminalitätsbelastung hier im Vergleich zu anderen Orten deutlich abhebt. 170Dabei ist gleichgültig, ob der Ort öffentlich oder im Privatbesitz ist. 171Unerheblich ist auch, ob es zum Zeitpunkt der IDF zu Delikten i. S. des § 12 Abs. 1 Nr. 2 BbgPolG kommt. 172
§ 12 Abs. 1 Nr. 2 BbgPolG knüpft an den Aufenthaltder zu identifizierenden Person an dem gefährlichen Ort an. Von einem Aufenthalt spricht man bei einem zumindest zögerlichen Bewegungsablauf oder einem Bleiben bzw. Verweilen an einem bestimmten Ort; das zielgerichtete Passieren einer Örtlichkeit ohne äußere Anzeichen eines verzögerten bzw. verweilenden Ganges ist kein Aufenthalt. 173Entscheidend ist dabei der äußere Anschein und nicht der innere Wille des Betroffenen. 174Von besonderer Bedeutung bei der IDF an gefährlichen oder verrufenen Orten ist, dass § 12 Abs. 1 Nr. 2 BbgPolG eine tatbestandlich sehr weitgehende Ermächtigung enthält. Dadurch sollen polizeiliche Störer bzw. potentielle Straftäter verunsichert und i. S. eines Abschreckungseffekts dem Risiko ausgesetzt sein, jederzeit überführt zu werden. 175Die Norm enthält keine tatbestandliche Einschränkung hinsichtlich des richtigen Adressaten und ermöglicht grundsätzlich die IDF von jeder sich am gefährlichen Ort aufhaltenden Person, ob von ihr nun eine Gefahr ausgeht oder nicht. 176Eine Ausnahme dürfte aus Gründen des Übermaßverbots lediglich für „ offensichtlich Unbeteiligte “, also für Personen bestehen, die erkennbar in keiner Beziehung zu den gefährlichen Verhaltensweisen des Ortes stehen können. 177
2.3 Die Identitätsfeststellung an gefährdeten Objekten
§ 12 Abs. 1 Nr. 3 BbgPolG bezweckt einen Objektschutz vor terroristischen Angriffen und Sabotage. 178Nach dieser Norm kann die Identität einer Person festgestellt werden,
– die sich inoder in unmittelbarer Nähe
– einer Verkehrsanlage,
– einer Versorgungsanlage bzw. -einrichtung,
– eines öffentlichen Verkehrsmittels,
– eines Amtsgebäudes oder
– eines anderen besonders gefährdeten Objekts
– aufhält
und
– Tatsachendie Annahme rechtfertigen, dass in oder an Objekten der genannten Art Straftaten begangen werden sollen, durch die Personen oder die Objekte selbst gefährdet sind
und
– die Identitätsfeststellung aufgrund der Gefährdungslage oder aufgrund personenbezogener Anhaltspunkte erforderlichist.
Was unter „Aufhalten“zu verstehen ist, ergibt sich aus den obigen Ausführungen zur IDF an gefährlichen Orten. Fraglich ist, was Aufhalten in unmittelbarer Nähezu dem Objekt bedeutet. Mit einer genauen Entfernungsangabe ist dieses Tatbestandsmerkmal nicht zu bestimmen. Es kommt darauf an, ob der Betroffene imstande ist, vom Ort seines Aufenthalts auf das Objekt in kurzer Zeit einzuwirken; die „unmittelbare Nähe“ ergibt sich also aus der Lage, Größe und Eigenart des gefährdeten Objekts sowie aus der Art der befürchteten Straftat, d. h. einzelfall- und ereignisabhängig. 179
Verkehrsanlagenund Verkehrseinrichtungensind z. B. Bahnhöfe, Bahn- und Gleisanlagen von Straßen- oder U-Bahnen usw. Zu den öffentlichen Verkehrsmittelnzählen die Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs wie S- und U-Bahnen und Busse. Ggf. ist jeweils die Zuständigkeit der Bundespolizei zu beachten. Versorgungsanlagenund Versorgungseinrichtungensind Anlagen zur Versorgung der Bevölkerung mit Strom, Wasser, Gas usw., also z. B. Kraftwerke, Wasserversorgungsanlagen, Klärwerke, Gasdepots, Tankstellen, Großmarkthallen oder elektrische Oberleitungen. Amtsgebäudesind alle Gebäude, die staatliche Behörden beherbergen wie z. B. Gerichtsgebäude, Schulen oder Ministerien bzw. andere Verwaltungsgebäude. Zu den anderen besonders gefährdeten Objektengehören z. B. Wohnungen gefährdeter Politiker oder Prominenter oder konsularische Einrichtungen. 180
Es müssen Tatsachendie Annahme rechtfertigen, 181dass in oder an den genannten Objekten Straftaten begangen werden sollen, durch die entweder die Objekte selbst unmittelbar oder Personen gefährdet sind. Es geht aber nicht um irgendwelche Straftaten, die in oder in der Nähe der Objekte begangen werden (z. B. Drogenkriminalität am Bahnhof). 182Es muss sich um Straftaten handeln, die mit der Aufgabe und Funktion des Objekts in Verbindung stehen und die Objekte der genannten Art selbst oder Personen unmittelbar gefährden. 183Nicht erforderlich für die Befugnis zur IDF nach dieser Norm ist die konkrete Gefährdung eines bestimmten Objekts. 184
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