In OT 2 wird das Adjektiv „catholica“ in Verbindung mit den „katholischen Verbänden“ („Consociationes Catholicae“, OT 2,1) verwendet und dies im konfessionellen Sinne. Fußnote 3 im selben Absatz zitiert die Adhortatio Apostolica Pius XII. „Menti Nostrae“, in der der Papst auf die Pflicht zu sprechen kommt, die priesterlichen Berufungen zu fördern, da „die Zahl der Priester […] sowohl in katholischen Gegenden als auch in Missionsländern den wachsenden Bedürfnissen meist nicht entsprechend“ (AAS 42 [1950] 682) sei („sacerdotum numerus cum in catholicorum regionibus, tum in missionalibus terris, impar plerumque increscentibus neccesitatibus est“); das „catholica“ wird auch hier im Sinne der Denominationsbezeichnung gebraucht. Ebenso greifen die Konzilsväter in OT 16 auf das Adjektiv „catholica“ zurück und gebrauchen es wiederum in konfessionellem Sinne, wenn sie von der „katholischen Lehre“ („doctrinam catholicam“, OT 16,1) sprechen.
In OT 20 schließlich wünschen sich die Bischöfe für ihre Alumnen jenen „wahrhaft katholischen Geist“ („spiritu vere catholico“, OT 20,1), der ihnen hilft, „die Grenzen der eigenen Diözese, Nation oder des eigenen Ritus zu übersteigen und die Bedürfnisse der ganzen Kirche zu unterstützen“ („propriae dioecesis, nationis vel ritus fines transcendere et totius Ecclesiae necessitates iuvare“, OT 20,1), eine Gesinnung also, die auch bereit ist, „das Evangelium überall zu predigen“ („parati ad Evangelium ubique praedicandum“, OT 20,1). Mit dem „catholico“ zielt das Dekret auf die quantitative Katholizität der Kirche und betont – unter Rückgriff auf LG 17 und darin mit Verweis auf den Sendungsauftrag von Mt 28,18–20 – seine Auffassung, dass sich die im Verhältnis von Orts- und Gesamtkirche ausdrückende Katholizität der Kirche auch im priesterlichen Dienst widerspiegeln muss: Der Priester ist nicht nur Priester seiner Gemeinden, sondern Priester seiner Ortskirche (Diözese) und darüber hinaus auch Priester der Weltkirche, was ihn teilhaben lässt an der Verantwortung für das Wohl aller Gläubigen. Diese Mitverantwortung kann und soll dort konkrete Formen annehmen, wo der Priester etwa über die Grenzen seines eigenen Kirchturms hinaus Kontakt zu anderen Ortskirchen pflegt, so dass „ein dichtes Netzwerk als begrenzte Erfahrung der Überregionalität des katholischen Kirche und darin der priesterlichen Verantwortung“ entsteht, ist „es doch eine besondere Sache des Priesters, diese globale Auferbauung des Leibes Christi in seiner Pastoral wahrzunehmen und auch die Feier der Eucharistie in diesen Horizont zu stellen.“ 335Neuner weist in seinem Kommentar darauf hin, dass vor allem in den Modi der brasilianischen Bischöfe „noch die missionarische Orientierung und die Bereitschaft, sich selbst der missionarischen Aufgabe der Kirche zur Verfügung zu stellen, besonders empfohlen“ 336wurde, was die katholische Weite des priesterlichen Dienstes zusätzlich unterstreichen sollte.
Ebenfalls wurde am 28.10.1965 die Erklärung über die christliche Erziehung „Gravissimum educationis“ zur Abstimmung gebracht. Die Erklärung verwendet zweiunddreißigmal das Adjektiv „catholica“ (vgl. Fußnote 11 zu GS 3,1; Fußnote 13 zu GS 3,2; Fußnote 19 zu GS 5,2; GE 7,1 inkl. Fußnote 23; Fußnote 24 zu GE 7,2; 8,1.2.3 und Fußnoten 25 zu GE 8,1 und 27 zu GE 8,3; 9,1.2.3 und Fußnote 29 zu GE 9,1; 10,2.3.4 und Fußnote 32 zu GE 10,1; 12,1) und dies ausschließlich je im konfessionellen Sinne.
Die Fußnoten 11 (GE 3,1) und 13 (GE 3,2) verweisen auf eine Ansprache Pius XII. „an den ersten nationalen Kongress der Vereinigung der katholischen Lehrer Italiens (A.I.M.C.)“ vom 8.9.1946 („ad primum congressum nationalem Consociationis Italicae Magistrorum catholicorum (A.I.M.C.)“), und Fußnote 27 (GE 8,3) verweist auf eine Ansprache Pius XII. „an die katholische Vereinigung der Lehrer Italiens an den Sekundarschulen (U.C.I.I.M.)“ vom 5.1.1954 („ad Consociationem Catholic. Italicam Magistrorum scholarum secundariarum (U.C.I.I.M.)“). Die Fußnoten 19 (GE 5,1), 24 (GE 7,2) und 25 (GE 8,1) verweisen auf eine Ansprache Pius XII. „an die Vereinigung der katholischen Lehrer Bayerns“ vom 31.12.1956 („ad Associationem Magistrorum catholicorum Bavariae“). Fußnote 32 (GE 10,1) verweist auf drei Ansprachen: zum einen auf die Pius XII. „an die Professoren und Studenten der katholischen Hochschulen Frankreichs“ vom 21.9.1950 („ad magistros et alumnos Institutorum Superiorum Cathol. Galliae“), dann auf die Johannes XXIII. „an den Verband katholischer Universitäten“ vom 1.4.1959 („ad Foederationem Universitatum Catholicarum“) sowie schließlich auf die Pauls VI. „an den Akademischen Senat der katholischen Universität Mailand“ vom 5.4.1964 („ad Senatum Academicum Universitatis Catholicae Mediolanensis“). Fußnote 29 verweist auf eine Ansprache Pauls VI. „an das internationale Werk katholischer Erziehung (O.I.E.C.) vom 25.2.1964 („ad Officium Internationale Educationis Catholicae (O.I.E.C.)“). Fußnote 23 (GE 7,1) schließlich betont die apostolische Tätigkeit all jener „katholischen Lehrer und Mitschüler“, die an einer nichtkatholischen Schule lehren und lernen: „Ecclesia magni facit actionem apostolicam, quam etiam in illis scholis magistri et condiscipuli exercere valent.“
Während in GE 7 von den „nicht-katholischen Schulen“ („scholis non catholicis“, GE 7,1) die Rede ist, lenkt GE 8 den Blick auf die „katholische Schule“ („scholam catholicam“ in GE 8,1; „schola catholica“ in GE 8,2.3 und „scholis catholicis“ in GE 8,3) sowie auf die „katholischen Eltern“ („parentibus vero catholicis“ in GE 8,3). Auch GE 9 handelt durchweg von den „katholischen Schulen“ („scholae catholicae“, „schola catholica“ und „scholas catholicas“ in GE 9,1, „scholis catholicis“ in GE 9,2 und „scholas catholicas“ in GE 9,3), die auch von „nicht-katholischen Schülern“ (alumnis quoque non catholicis“, GE 9,1) besucht werden können und sollen.
GE 10 richtet sodann den Blick auf die „katholischen Universitäten und Fakultäten“ („Universitatibus Catholicis“ bzw. „Universitatibus et Facultatibus catholicis“ in GE 10,2; „Universitates et Facultates catholicae“ in GE 10,3; „Universitates Catholicas“ in GE 10,4), auf „nichtkatholische Universitäten” („Universitates non catholicas“, GE 10,4) sowie auf „katholische Konvikte und universitäre Zentren” („convictus et centra universitaria catholica“, GE 10,4) und betont eine besondere Förderung von begabten Studenten, seien sie Stundenten „an katholischen oder an anderen Universitäten“ („sive catholicarum sive aliarum Universitatum“, GE 10,4).
GE 12 schließlich plädiert für eine Vernetzung der „katholischen Schulen“ („scholas catholicas“, GE 12,1) untereinander.
1.9Die Verwendung in NA und DV
Am 18.11.1965 stand in der Konzilsaula neben der Erklärung „Nostra Aetate“ auch die Konstituion „Dei verbum“ zur Abstimmung. Die Erklärung „Nostra Aetate“ verwendet einmal das Adjektiv „catholica“ zur Bezeichnung der katholischen Kirche („Ecclesia catholica“, NA 2,2) im Sinne der Denominationsbezeichnung.
In der Konstitution über die göttliche Offenbarung lassen sich neun Belegstellen finden (Fußnote 3 zu DV 5, Fußnote 5 zu DV 6, Fußnote 2 zu DV 7, Fußnote 5 zu DV 8, Fußnote 8 zu DV 10, Fußnote 1 und 3 zu DV 11, Fußnote 10 zu DV 12 und 23).
Die angesprochenen Fußnoten verweisen jeweils auf das „Schema über die katholische Lehre“ des Ersten Vatikanischen Konzils; das „catholica“ im Titel des Schemas liest man jeweils im Sinne der Denominationsbezeichnung „katholisch“.
DV 23 spricht – ebenfalls im konfessionellen Sinne – von den „katholischen Exegeten“ („Exegetae autem catholici“, DV 23). Diese werden darauf hingewiesen, dass Exegese nur unter Aufsicht des kirchlichen Lehramtes betrieben werden könne und dass biblische Wissenschaft nie losgelöst vom Hören auf die authentische Glaubensüberlieferung erfolgen könne, die ihrerseits durch das Lehramt gewährleistet werde.
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