Dominik Schultheis - Die Katholizität der Kirche

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Viele verbinden mit dem Begriff «katholisch» eine Konfessionsbezeichnung. Dass mit demselben Begriff jedoch die Allgemeinheit, Ganzheit, Offenheit und Weite der Kirche Christi ausgesagt sind, die allen christlichen Konfessionen gleichermaßen zukommen, ist oftmals nicht bekannt.
Die vorliegende Studie fragt danach, was «katholisch» als Wesensattribut ursprünglich bedeutet, welche folgenreiche Geschichte dieser Begriff durch die Jahrhunderte gemacht hat und was die christlichen Konfessionen heute eigentlich meinen, wenn sie das Attribut «katholisch» verwenden.
Sie arbeitet die Beiträge des Zweiten Vatikanischen Konzils zu einer Neubesinnung auf den vollen Gehalt des Katholischen auf und stellt den Begriff «katholisch» als integralen Schlüsselbegriff heraus, der wesentliche Themen und Aspekte der Ekklesiologie verbindet. Darauf aufbauend bestimmt sie die Katholizität der Kirche christologisch (sakramental) von der Universalität Christi her. Sie fragt nach möglichen Konsequenzen, die eine so verstandene Katholizität für das Verhältnis von Einheit und Vielfalt im Innern der (römisch-)katholischen Kirche, für die Ökumene sowie für den Dialog mit den nichtchristlichen Religionen und der Welt von heute hat.

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Das Einheitssekretariat lehnte alle Modi ab und blieb bei der terminologischen Unterscheidung. Als Begründung verwies es auf die Ausführungen zur Terminologie in der Relatio zum ersten Schema. 320Hier aber – und darauf sei besonders auch im Rahmen dieser Untersuchung hingewiesen – sprach das Sekretariat den kirchlichen Gemeinschaften keineswegs ihren ekklesialen Charakter ab, sondern betonte diesen vielmehr, wenn es nämlich unter Berufung auf die Relatio in Erinnerung rief, dass in den kirchlichen Gemeinschaften die Kirche Jesu Christi quasi wie in Teilkirchen anwesend und durch vermittelnde ekklesiale Elemente auf irgendeine Weise wirksam sei:

„In his Coetibus unica Christi Ecclesia, quasi tamquam in Ecclesiis particularibus, quamvis imperfecte, praesens et mediantibus elementis ecclesiasticis aliquo modo actuosa est.“ 321

Diese Begründung, die das „subsistit in“ in LG 8 vor jeder falschen, verabsolutieren wollenden Interpretation im Sinne eines „est“ bewahrt, erscheint auch aus dem Blickwinkel unserer Untersuchung insoweit als schlüssig, als dass alle christlichen Gemeinschaften – seien sie explizit „Kirche“ genannt oder als „kirchliche Gemeinschaft“ bezeichnet – grundsätzlich den Glanz der Kirche Jesu Christus, wenn auch in gebrochener Weise, widerspiegeln und folglich die von Christus herkommende Fülle in sich tragen. In diesem Kontext muss freilich darauf hingewiesen werden, dass, unabhängig von der der (römisch-)katholischen Kirche eigenen Terminologie, manche aus der Reformation hervorgegangenen christlichen Gemeinschaften gar nicht wünschen, dass man sie als „Kirche“ im (römisch-)katholischen Sinne bezeichnet. 322

Als Zwischennotiz bleibt festzuhalten, dass das Konzil mit dem vorliegenden Artikel und dem verabschiedeten Ökumenismusdekret insgesamt – anders noch als das erste Schema – die wesentlichen kirchentrennenden Differenzen „nicht in der Ekklesiologie, sondern ‚in der Auslegung der geoffenbarten Wahrheit’ […] lokalisiert“ 323und „das Gemeinsame und das Schätzenswerte hervorzuheben“ 324versucht, ohne bestehende Unstimmigkeiten zu verschweigen.

Artikel 20 gebraucht einmal das Adjektiv „catholica“ zur Bezeichnung der (römisch-)katholischen Kirche („catholicae Ecclesiae“), wiederum im konfessionellen Sinne, wohl aber in ungewohnter Satzstellung („doctrina catholicae Ecclesiae“ statt „doctrina Ecclesiae catholicae“).

Auch im nächsten Artikel 21 findet man das Adjektiv „catholica“ im konfessionellen Wortsinn verwendet, wenn vom „katholischen Glauben“ („fidem catholicam“, UR 12,3) die Rede ist.

Wenn Artikel 23 den Katholiken („Catholici“, UR 23,3) im Unterschied zu anderen Christen eine andere sittliche Auslegung der Frohen Botschaft Jesu attestiert und damit Unterschiede im Bereich der Ethik benennt, so gebraucht das Ökumenismusdekret das Substantiv „Catholici“ im konfessionellen Sinne zur Bezeichnung der Katholiken im Sinne der Konfession „(römisch-)katholisch“.

Mit Artikel 24 endet das Ökumenismusdekret, und dreimal findet das Adjektiv „catholica“ in diesem Schlussartikel Verwendung: zweimal im konfessionellen Sinn zur Bezeichnung der (römisch-)katholischen Kirche („Ecclesia catholica“ in UR 24,1 und UR 24,2) und einmal im ausdrücklich wörtlichen, d.h. qualitativen Sinn („catholica“ in UR 24,1), zur Zielbeschreibung dessen, was einen ökumenischen Dialogs für die Zukunft auszeichnen soll. Dieser kann in seiner Ausrichtung nämlich nur „im vollen und ehrlichen Sinn katholisch“ (UR 24,1) sein, will er dem „wahren Fortschritt der Einheit“ (UR 24,1) auch wirklich dienen. Das meint weder ein Überbordwerfen eigener Glaubensgrundsätze und Überzeugungen mit dem Ziel eines größtmöglichen Konsenses noch ein Verschanzen hinter die Mauern der eigenen Lehre und Tradition. Vielmehr appellieren die Konzilsväter an die Verwirklichung einer echten Katholizität im Sinne einer legitimen Vielfalt unter gleichzeitiger Wahrung des für die (römisch-)katholische Kirche wesentlichen apostolischen Ursprungs, ihrer katholischen Tradition sowie ihrer kirchlichen Sendung. Aufrichtige Ökumene kann es aus Sicht der (römisch-)katholischen Kirche nur dann geben, wenn sie einerseits „der Wahrheit treu [ist], die wir von den Aposteln und Vätern empfangen haben, und mit dem Glauben übereinstimmend, den die katholische Kirche immer bekannt hat“, andererseits „zugleich zur Fülle strebend, mit der der Herr will, dass im Verlauf der Zeiten sein Leib wachse“ (UR 24,2). Gerade die letzten Worte mahnen die (römisch-)katholische Kirche, sich ihres Pilgerdaseins immer wieder neu bewusst zu werden (vgl. LG 8; UR 3f; UUS 34f. 38). Sie ist noch nicht am Ziel ist, sondern noch auf dem Weg, und kann die ihr eigene Katholizität in ihrer ganzen Fülle je mehr konkret verwirklichen, desto eher alle Christen mit Christus und untereinander im Sinne der Communio-Ekklesiologie eins sind.

1.6Die Verwendung in CD

Während der vierten Sitzungsperiode (14.9.-8.12.1965) wurde am 28.10.1965 das Dekret über das Hirtenamt der Bischöfe in der Kirche verabschiedet. Dieses Papier verwendet achtmal das Adjektiv „catholicus“ (vgl. CD 5; 10,1; 11,1 und Fußnote 1 in CD 11,2; 17,2; 22,2; Fußnote 16 in CD 23,6; 35,7). In seiner Kommentierung bleibt das Dekret dem Problem ausgesetzt, dass das Bischofsamt sowohl in den Beratungen während des Konzils als auch in seinen verabschiedeten Dokumenten eine doppelte Behandlung erfuhr, aus der keine Synthese hervorging: einerseits in der dogmatischen Kirchenkonstitution (LG), andererseits in dem von Anfang an als deren „Ausführungsbestimmung“ gedachten und bis zuletzt als solche betrachteten Dekret über das Hirtenamt der Bischöfe in der Kirche (CD). 325

Die Artikel 4–7 behandeln die universalkirchliche Verantwortung aller Bischöfe, welche den Bischöfen als Nachfolger der Apostel in ihrer Zugehörigkeit zum Bischofskollegium und nie losgelöst von dessen Haupt, dem Bischof von Rom, als suprema ac plena potestas (vgl. LG 22,2) zukommt. CD 5, in dem das Adjektiv „catholica“ zur Bezeichnung des „ganzen katholischen Episkopats“ („totius catholici Episcopatus“) Verwendung findet, widmet sich dem neu eingerichteten Gremium der Bischofssynode, das seiner Idee nach dem Bischofskollegium – wie etwa die Kurie dem Papst – als Instrument dienen soll, um dessen „eigenständige“ Handlungsfähigkeit zu sichern. Faktisch ist die Bischofssynode „ein den Papst [lediglich] beratendes Gremium geblieben und [hat] sich nicht zum ‚subiectum supremae ac plenae potestatis in unsiversam Ecclesiam’ entwickelt. Nach wie vor fehlt dem Bischofskollegium neben dem Konzil ein weiteres praktikables Organ.“ 326Die Tatsache, dass mit der Bischofssynode faktisch kein ständiges Gremium zur Wahrung der „eigenständigen“ Handlungsfähigkeit des Bischofskollegiums mit eigener Entscheidungskompetenz geschaffen werden konnte 327, sondern ihm lediglich eine für den Römischen Bischof beratende Funktion zukommt 328, mag allein schon darin begründet liegen, dass das Kollegium nie ohne, sondern stets nur mit seinem Haupt Kollegium ist und als solches zwar Subjekt derselben „suprema potestas“ wie die des Papstes ist, diese Vollmacht aber nie unabhängig von ihm ausüben kann, sondern immer nur in Abhängigkeit von der „Zustimmung des Bischofs von Rom“ (LG 22,2). 329Diese offenkundige Problematik wird uns an späterer Stelle dieser Untersuchung noch einmal beschäftigen.

Für unsere Analyse bleibt an dieser Stelle festzuhalten, dass das „catholica“ in CD 5 – ähnlich den Belegstellen im Dekret über die katholischen Ostkirchen – nicht als „enge“ Denominationsbezeichnung im Sinne von „ römisch -katholisch“ zu lesen ist. Da im Bischofskollegium ja auch diejenigen Bischöfe und Patriarchen vertreten sind, die die mit Rom unierten Kirchen des Ostens repräsentieren, kommt dem Begriff „katholisch“ hier eine „weitere“ konfessionelle Bedeutung zu, so dass hier wie schon in OE die „Enge“ des bloß „ Römisch -Katholischen“ in der „Weite“ der Katholizität der „ katholischen “ Kirche aufgeht bzw. durch diese aufgebrochen wird.

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