Dominik Schultheis - Die Katholizität der Kirche

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Viele verbinden mit dem Begriff «katholisch» eine Konfessionsbezeichnung. Dass mit demselben Begriff jedoch die Allgemeinheit, Ganzheit, Offenheit und Weite der Kirche Christi ausgesagt sind, die allen christlichen Konfessionen gleichermaßen zukommen, ist oftmals nicht bekannt.
Die vorliegende Studie fragt danach, was «katholisch» als Wesensattribut ursprünglich bedeutet, welche folgenreiche Geschichte dieser Begriff durch die Jahrhunderte gemacht hat und was die christlichen Konfessionen heute eigentlich meinen, wenn sie das Attribut «katholisch» verwenden.
Sie arbeitet die Beiträge des Zweiten Vatikanischen Konzils zu einer Neubesinnung auf den vollen Gehalt des Katholischen auf und stellt den Begriff «katholisch» als integralen Schlüsselbegriff heraus, der wesentliche Themen und Aspekte der Ekklesiologie verbindet. Darauf aufbauend bestimmt sie die Katholizität der Kirche christologisch (sakramental) von der Universalität Christi her. Sie fragt nach möglichen Konsequenzen, die eine so verstandene Katholizität für das Verhältnis von Einheit und Vielfalt im Innern der (römisch-)katholischen Kirche, für die Ökumene sowie für den Dialog mit den nichtchristlichen Religionen und der Welt von heute hat.

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UR 10 weist wiederum einmal das Adjektiv „catholicus“ (UR 10,2) sowie einmal das Substantiv „catholici“ (UR 10,4) auf, die beide Male konfessionell verwendet werden.

In UR 11 zählt man fünfmal das Adjektiv „catholicus“ (zweimal in UR 11,1; einmal in UR 11,2; zweimal in UR 11,3), das ausschließlich zur Bezeichnung des (römisch-)katholischen Glaubens, seiner Lehren sowie seiner Theologen, also im Sinne der Denominationsbezeichnung „katholisch“, fungiert.

UR 13 verwendet das Adjektiv „catholicus“ (UR 13,3) zur Bezeichnung der „katholischen Überlieferungen“ („structurae catholicae“), die in den aus der Reformation hervorgegangenen Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften in unterschiedlicher Weise erhalten geblieben seien. Den nachfolgenden Ausführungen zufolge, den diese einleitenden Ausführungen ankündigen, und gemäß der Überschrift des durch diesen Artikel eröffneten dritten Kapitels des Ökumenedekretes („De Ecclesiis et de Communitatibus ecclesialibus a Sede Apostolica Romana seiunctis“ – „Die vom Römischen Apostolischen Stuhl getrennten Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften“) wird das Adjektiv „catholicus“ im Sinne von (römisch-)katholisch, also im Sinne der Denominationsbezeichnung „katholisch“, gebraucht.

In UR 14 wird man einmal fündig, und zwar in UR 14,4, wo von der „katholischen Kirche“ („Ecclesiam catholicam“) im Unterschied zu den östlichen (i.e. orthodoxen) Kirchen („Ecclesias orientales“) die Rede ist und „catholicus“ somit im konfessionellen Sinne Verwendung findet.

Gleichermaßen wird in UR 15 das Substantiv „catholici“ (UR 15,4) gebraucht, ebenfalls im konfessionellen Sinne.

In UR 17, wo in UR 17,2 zunächst von der katholischen Kirche („Ecclesiae catholicae“) im Sinne der Konfession „römisch-katholisch“ die Rede ist, wird im gleichen Abschnitt auf die qualitative „volle Katholizität“ („plenam catholicitatem“) und Apostolizität der Kirche Jesu Christi verwiesen, die sich im vielfältigen geistlichen, liturgischen, disziplinären und theologischen Erbe der Kirche in ihren je konfessionell verschiedenen (und legitimen) Überlieferungen konkretisieren. UR 17 wiederholt die Auffassung, die schon in UR 4 zum Ausdruck kam, dass nicht in einer gesuchten Uniformität die Fülle der qualitativen Katholizität der Kirche gesucht werden kann, sondern in der Anerkennung und Bejahung einer legitimen Vielfalt und konfessionellen Verschiedenheit. Diese droht nicht die kirchliche Einheit aufzusprengen, sondern ermöglicht erst, das Wesen von Kirche und damit das ihrer qualitativen Katholizität voll und ganz zur Entfaltung zu bringen. 308Damit ist der durchgängigen Überzeugung von UR Gewicht verliehen, dass „die Erkenntnis des ‚Göttlichen’ bzw. des ‚geoffenbarten Mysteriums’ nicht uniform sein kann“ 309und „bestimmte Gesichtspunkte des geoffenbarten Mysteriums bisweilen von dem einen [i.e. Konfession im hier behandelten Gegenüber von Orthodoxen und Katholiken] angemessener erfasst und in ein besseres Licht gestellt werden als vom anderen, so dass man dann sagen muss, dass jene vielfältigen theologischen Formulierungen sich nicht selten eher untereinander ergänzen, als dass sie einander entgegensetzt sind.“ (UR 17,1):

„Die Integration des ganzen geistlichen und liturgischen, disziplinären und theologischen Erbes der orientalischen Kirchen mit seinen verschiedenen Traditionen für die Katholizität und Apostolizität der Kirche [ist] wesentlich […]. Es geht also nicht um die Zulassung einiger exotischer Randerscheinungen, sondern um die Realisierung einer volleren Katholizität und Apostolizität der Kirche: Die katholische Kirche muss katholischer und apostolischer werden.“ 310

Bleibende Aufgabe von Kirche muss es also auch heute sein, die Vielfalt kirchlichen Lebens und Seins als Realisierung ihrer vollen qualitativen Katholizität zu erkennen und sowohl im Innen- als auch im Außenverhältnis anzuerkennen und zu fördern.

In UR 18, einer Art Conclusio der vorangehenden Betrachtung des ökumenischen Miteinanders zwischen orthodoxen und katholischen Christen, findet man das Adjektiv „catholica“ zur Bezeichnung der (römisch-)katholischen Kirche („Ecclesiae catholicae“), das hier im konfessionellen Sinne Verwendung findet. Diese macht sich in diesem „Schlussartikel“ 311die Bestimmung des Apostelkonzils und darin den ökumenischen Grundsatz zueigen, „keine weitere Last aufzuerlegen als diese notwendigen Dinge“ (Apg 15,28), wenngleich offen bleibt – und bis heute offen und umstritten ist –, was diese „notwendigen Dinge“ sind, die für eine kirchliche Einheit erforderlich sind. Die Hirten und Gläubigen der (römisch-)katholischen Kirche werden aufgerufen, den ökumenischen Prozess weiter voranzubringen, dies nicht nur im gemeinsamen Gebet und im theologisch-wissenschaftlichen Diskurs, sondern auch und vor allem im Hinblick auf die „drängenderen Bedürfnisse […] der pastoralen Aufgabe unserer Zeit“ (UR 18). Besonders legen die Bischöfe das Augenmerk auf die in den Westen emigrierten orthodoxen Christen, die nicht einem Proselytismus anheim fallen und von der katholischen Kirche abgeworden werden sollen: ein wunder Punkt in den ökumenischen Beziehungen bis heute. 312

Beginnend mit Artikel 19, der drei Mal das Adjektiv „catholica“ zur konfessionellen Bezeichnung der (römisch-)katholischen Kirche verwendet („Ecclesia catholica“ einmal in UR 19,1 und zweimal in UR 19,3), richten die Konzilsväter den Blick auf das ökumenische Verhältnis zwischen (römisch-)katholischer Kirche und den von ihr getrennten westlichen Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften (vgl. UR 19–23). Dieser seit dem Konzil üblichen Unterscheidung zwischen „Kirchen“ und „kirchlichen Gemeinschaften“ sei an dieser Stelle kurz nachgegangen, da sie auf dem Konzil selbst und spätestens seit „Dominus Iesus“ und dem Schreiben der Glaubenskongregation zu Aspekten bezüglich der Lehre über die Kirche auch in unserer Zeit erheblich für Diskussion gesorgt hat und insoweit den Untersuchungsgegenstand dieser Arbeit tangiert, als nämlich die Frage erhoben werden kann, ob denn ein qualitatives Verständnis der Katholizität diese terminologische Unterscheidung überhaupt rechtfertigt.

Bereits UR 3 hatte die für das Ökumenismusdekret typische Sichtweise deutlich gemacht, dass „in dieser einen und einzigen Kirche Gottes […] schon manche Spaltungen aufgekommen […][und] in den späteren Jahrhunderten […] ausgedehntere Meinungsverschiedenheiten entstanden [seien], […][weshalb] sich nicht unbedeutende Gemeinschaften von der vollen Gemeinschaft der katholischen Kirche“ getrennt hätten (UR 3,1). Das Dekret macht auf der Grundlage der in Lumen Gentium dargelegten Lehre deutlich, dass nicht von einem Auseinanderfallen der einen Kirche Jesu Christi in mehrere Einzelkirchen zu sprechen sei, was zur logischen Konsequenz das Ende der einen Existenzform der Kirche Jesu Christi hätte, sondern dass sich vielmehr große christliche Gemeinschaften von der (römisch-)katholischen Kirche abgespaltet hätten, in der – nach ihrem eigenen Verständnis – einzig und bleibend die eine Kirche Jesu Christi voll verwirklicht sei („subsisti in“, vgl. LG 8), d.h. in der die eine Kirche Jesu Christi trotz der Abspaltungen ihre volle, eine konkrete Existenzform habe. Das Dekret qualifiziert nun, ausgehend von der Vollständigkeit bzw. Unvollständigkeit vorhandener kirchlicher „Elemente“ 313(vgl. LG 8,2; 15; UR 3,2), die von der (römisch-)katholischen Kirche getrennten Christen als „Kirchen“ („Ecclesiae“, hierunter fällt etwa die Altkatholische oder die Anglikanische Kirche) oder „kirchliche Gemeinschaften“ („Communitates ecclesiales“, hierunter sind die aus der Reformation hervorgegangenen Protestanten zu zählen). Schon die Kirchenkonstitution verwendet diese, ein gewisses qualitatives Gefälle suggerierende Doppelbezeichnung, wenngleich Lumen Gentium statt von „Communitates ecclesiales “ (wie etwa in der Überschrift von UR 19 oder in UR 19,1) von „Communitates ecclesiasticae “ (LG 15) spricht. 314Die von Kardinal König 315in die Konzilsberatungen eingebrachte Doppelbezeichnung entfachte unter den Konzilsvätern heftige Diskussionen. 316Während einzelne Kardinäle versuchten, die Bezeichnung „Ecclesia“ nur für die Ostkirchen oder gar einzig für die (römisch-)katholische Kirche geltend zu machen („una est Ecclesia, i.e. Catholica“) – diese Modi wurden vom Einheitssekretariat deutlich zurückgewiesen 317– erhoben andere Kardinäle den Einwand, die Terminologie sei, weil sachgemäße, lehrmäßige Definitionen fehlten, zu unpräzise. Andere hielten den Terminus „Gemeinschaft“ für zu profan, und wieder eine Gruppe von Bischöfen insistierte, ob denn nicht alle von Rom getrennten christlichen Glaubensgemeinschaften gleichermaßen als „Ecclesiae“ etwa im Sinne von Partikular-, Teil- oder Schwesterkirchen bezeichnet werden könnten oder als „Kirchen eines anderen Typs“ 318. Darüber, ob der Terminus „Ecclesia“ theologisch korrekt auch dann angewandt werden könne, wenn die apostolische Sukzession des Bischofsamtes nicht oder nicht sicher gegeben sei und nur einige der Sakramente gültig erhalten seien, gingen – so Feiner – indes die Meinungen auseinander. 319

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