OE 18 regelt das Aufheben der Formpflicht zum dennoch gültigen Zustandekommen einer Ehe zwischen katholischen Orientalen („catholici orientales“) – „catholici“ hier im „weiteren“ konfessionellen Sinne als Qualifizierung der mit Rom unierten Orientalen – und getauften, orientalen Nichtkatholiken („acatholicis prientalibus baptizatis“).
Fußnote 29 zu OE 24 verweist im Zuge der geforderten Pflege der ökumenischen Beziehungen zwischen den mit Rom unierten Ostkirchen und den orthodoxen Christen auf den „Tenor der Unionsbullen der einzelnen katholischen Ostkirchen“ („Ex tenore Bullarum unionis singularum Ecclesiarum orientalium catholicarum“). Dem „katholisch“ eignet hier die „weitere“ konfessionelle Lesart im Sinne der mit Rom unierten Ostkirchen.
OE 25 nimmt einzelne orthodoxe Christen in den Blick, die zur „katholischen Einheit“ („unitatem catholicam“) im Sinne der „weiteren“ katholischen Kirche (hier auch im konfessionellen, aber „weiteren“ (römisch-)katholischen Sinn zu verstehen) konvertieren. Ihnen wird nicht mehr abverlangt, als das „katholische Glaubensbekenntnis“ („fidei catholicae professio“) – hier konfessionell verstanden – einfordert.
OE 26 leitet mit theologischen Grundsätzen die in den folgenden Artikeln geregelte Sakramenten- und Gottesdienstgemeinschaft der katholischen Kirche („Ecclesia catholica“) – als Denominationsbezeichnung verwendet – mit den getrennten Ostkirchen ein.
OE 27 regelt die „Communio in sacris“, d.h. den Empfang des Sakraments der Buße, der Eucharistie sowie der Krankensalbung eines orthodoxen Christen innerhalb der katholischen Kirche („Ecclesia catholica“). Gleichermaßen wird Katholiken („catholicis“) erlaubt, dieselben Sakramente aus den Händen nichtkatholischer Geistlicher („ministris acatholicis“) zu empfangen, sofern die Sakramente in deren Kirche aus (römisch-)katholischer Sicht gültig gespendet werden und ein katholischer Priester („sacerdotem catholicum“) nicht erreichbar ist. Alle vier Belegstellen des Adjektivs „catholicus“ werden hier im konfessionellen Sinne verwendet.
Auch außersakramentale Feiern zwischen Katholiken („catholicos“) – konfessionell gebraucht – und getrennten Ostchristen sind, wie OE 28 feststellt, gestattet.
Das Schlusswort des Dekrets, OE 30, bringt unter anderem die Freude „über die fruchtbare und tatkräftige Zusammenarbeit der katholischen Ost- und Westkirche“ („Orientalium et Occidentalium Ecclesiarum Catholicarum“) zum Ausdruck. Hier wird „catholica“ wieder im „weiteren“ konfessionellen Sinne verwendet, wie es bereits der Titel des Dekrets tat: in der Weise nämlich, dass die Katholizität als Brücke zwischen Ost- und Westkirche erkannt wird, als Integral einer der Kirche eigenen communialen Einheit in Vielfalt und Vielfalt in Einheit, die im Verhältnis von Ost- und Westkirche exemplarisch zum Tragen kommt. Dies bringt die zweite Belegstelle in OE 30,1 inhaltlich zum Ausdruck, wenn hier das Ziel aller Bemühungen zwischen beiden Schwesterkirchen um die volle Einheit beschrieben wird, jener „Fülle der Gemeinschaft“ („plenitudinem communionis“) von katholischer Kirche („Ecclesia catholica“) und den getrennten Ostkirchen („Ecclesiae Orientales“) – „catholica“ hier wieder „enger“ im konfessionellen Sinne von „ römisch -katholisch“ gebraucht –, der beide Kirchen entgegen gehen und die in der Fülle ihrer Katholizität gründet.
Ein weiteres am 21.11.1964 verabschiedetes Dekret ist dasjenige über den Ökumenismus, welches – wie Edmund Schlink mit Verweis auf die Relatio zur Vorlage der zweiten Fassung konstatiert – von „Lumen Gentium“ her zu lesen ist 290. Das Dekret verwendet von allen Konzilsdokumenten am häufigsten, nämlich neunundvierzigmal, das Adjektiv bzw. Substantiv „catholicus“/„catholicitas“ (vgl. UR 1; 3,1.2.4.5; 4,1.3.4.5.6.7.8.10.11; 8,2.3; 9; 10,2.; 11,1.2.3; 13,3; 14,4; 15,4; 17,2; 18; 19,1.3; 20; 21,3; 23,3; 24,1.2).
Das erst in der letzten Fassung ergänzte Vorwort des Dekrets benennt die unmittelbare Förderung und langfristige Wiederherstellung der Einheit der Christen als wesentliche Hauptziele des Konzils (vgl. UR 1,1), deren innerer Motor in der von Christus gewollten Einheit und Einzigkeit des Christentums liegt. 291Die ökumenische Bewegung wird im zweiten Absatz als Werk des Hl. Geistes qualifiziert und als solche ausdrücklich gewürdigt als das vielfältige Bemühen vieler Christen um die „eine[…] und sichtbare[…] Kirche Gottes“ (UR 1,2). In UR 1,3 drücken die Konzilsväter ihre Freude über die ökumenische Bewegung aus; sie geben ihre Ausführungen „allen Katholiken“ („Catholicis omnibus“) – „catholici“ wird hier im Sinne der Denominationsbezeichnung „römisch-katholisch“ verwendet 292– als „Hilfen, Wege und Weisen“ (UR 1,3) an die Hand, damit diese sich ihrer Berufung zur Einheit hin bewusst werden und ihr öffnen.
Die folgende Überschrift des ersten Kapitels des Dekrets: „Die katholischen Grundsätze des Ökumenismsus“ („De catholicis oecumenismi principiis“) beinhaltet ebenfalls das Adjektiv „catholicus“; auch hier wird „katholisch“ im Sinne der Konfession „(römisch-)katholisch“ verwendet. Betrachtet man die lange Genese 293des Dekrets, fällt auf, dass im ersten Schema „De Oecumenismo“ vom 23.4.1963 gegenüber dem zweiten Schema vom 24.4.1964 und dem endgültigen Text die Überschrift des ersten Kapitels noch anders lautete, nämlich: „Die Grundsätze des katholischen Ökumenismus“ („De Oecumenismi catholici principiis“) 294. Mag die formale Änderung auch marginal wirken, so ist mit ihr doch dasjenige untermauert, was inhaltlich bereits im Prooemium zum Ausdruck gebracht wird, dass nämlich das Konzil keinen „(römisch-)katholischen Alleingang“ in der Ökumene beschreitet, sondern die außerhalb ihrer selbst initiierte Ökumenische Bewegung, auch ohne Mitglied im Weltkirchenrat (ÖRK) zu sein, anerkennt und ausdrücklich begrüßt. 295
In UR 2 ist nicht expressis verbis von der (römisch-)katholischen Kirche die Rede; zumindest sucht man in diesem Artikel das Adjektiv „catholicus“ vergeblich. Und doch ist davon auszugehen, dass die Konzilsväter die Auffassung vertreten, dass die hier beschriebene Kirche Jesu Christi in der (römisch-)katholischen Kirche subsistiert (vgl. LG 8). Im Zusammenhang mit der vom Schreiben der Glaubenskongregation: „Antworten auf Fragen zu einigen Aspekten“ (2007) wieder angestoßenen Diskussion um das „subsistit in“ 296ist mit Feiner zu sagen:
„Da aber der Text deutlich sagt, dass die Kirche in der von Christus gewollten, insbesondere auch durch die Nachfolger Petri gewährleisteten Einheit durch die Zeiten schreite, lässt er auch keinen Zweifel, dass nach katholischem Glaube die Kirche Christi eben in der katholischen Kirche verwirklicht ist, die auch die erwähnten sichtbaren Elemente der Einheit aufweist. Trotzdem ist es für die folgende Darlegung entscheidend, dass hier Kirche Christi und katholische Kirche nicht einfach identifiziert werden und dass anstatt ‚Kirche Christi’ nicht einfach ‚katholische Kirche’ gesagt wird. Damit bleibt die Frage offen (die im folgenden Text beantwortet wird), ob die Kirche Christi nicht auch in anderen christlichen Glaubensgemeinschaften auf irgendeine Weise gegenwärtig sei. Wenn die Kirche, wie es in diesem Artikel geschieht, als Communio gesehen wird, d.h. als komplexe Gemeinschaftswirklichkeit, deren Einheit durch zahlreiche und verschiedenartige Faktoren bewirkt wird, so bleibt die Möglichkeit offen, dass sich auch in christlichen Glaubensgemeinschaften außerhalb der katholischen Kirche kirchenbildende Elemente vorfinden, die diesen Gemeinschaften kirchlichen Charakter verleihen. Die eine Kirche Christi kann also auch außerhalb der katholischen Kirche gegenwärtig sein, und sie wird insoweit präsent sein – und zwar auch sichtbar –, als einheit- und damit kircheschaffende Faktoren und Elemente wirksam sind. Würde die Kirche nur vom juristischen Begriff der Societas (perfecta) her beschrieben, […] so würde die Kirche an den Grenzen der katholischen Glaubensgemeinschaft aufhören und außerhalb deren gäbe es nur ‚Nichtkirche’. Wird die Kirche hingegen als Communio gesehen, zu deren Einheit verschiedene Faktoren zusammenwirken, so kann auch von dem, der die volle (wenn auch unvollkommene) Verwirklichung der Kirche Christi in der katholischen Kirche im Glauben festhält, die kirchliche Wirklichkeit außerhalb der katholischen Kirche erfasst werden. Diese Sicht entspricht dem ‚subsistit’ in der Kirchenkonstitution, das an die Stelle des früheren ‚est’ gesetzt wurde […]. Diese Formulierung der Kirchenkonstitution, die eine schlechthinnige Identifizierung von Kirche Christi und katholischer Kirche vermeidet , ermöglicht die Anerkennung des kirchlichen Charakters der nichtkatholischen christlichen Glaubensgemeinschaften .“ 297
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