Im Kapitel über die bischöflich verfasste Kirche und die Beziehung des Bischofs zur Universalkirche, zur Diözese sowie zu den anderen Ortskirchen spricht LG 23,1 von der „unica Ecclesia catholica“ im Sinne als der Universalkirche; „catholica“ ist wie in LG 8 wieder klein geschrieben. LG 23,4 qualifiziert die im Bischof von Rom als „immerwährende[s] sichtbare[s] Prinzip und Fundament der Einheit der Vielheit“ (LG 23,1) garantierte Einheit der vielfältigen Ortskirchen samt ihrer je eigenen Traditionen als Widerschein der der Kirche wesentlichen Katholizität: „Diese in eins zusammenstrebende Vielfältigkeit der Ortskirchen zeigt die Katholizität der ungeteilten Kirche in besonders hellem Licht“ („Quae Ecclesiarum localium in unum conspirans varietas indivisae Ecclesiae catholicitatem luculentius demonstrat“, LG 23,4).
Artikel 25, welcher die Komplexität des kirchlichen Lehramtes und die differenzierte Unfehlbarkeit der Lehre sowohl des Papstes als auch des einzelnen Bischofs in den Blick nimmt, bezeichnet in LG 25,1 den Papst und die mit ihm in Communio stehenden Bischöfe als „Zeugen der göttlichen und katholischen Wahrheit“ („divinae et catholicae veritatis testes“). Das „catholicae“ kann hier durchaus im konfessionellen Sinne gelesen werden, berührt aber inhaltlich die im Papst- und Bischofsamt begründete Treue zum Ursprung, die innere Kontinuität zur Fülle des Anfangs (Apostolizität) also, so dass das „catholicae“ hier die qualitative Dimension anzeigt und im Sinne von Rechtgläubigkeit verstanden werden kann. Die weitere Belegstelle in LG 25,3, wo von der Lehre des katholischen Glaubens („doctrinam fidei catholicae“) die Rede ist, dürfte im konfessionellen Sinne zu verstehen sein.
LG 26 lenkt den Blick auf die Ortskirchen und entfaltet auf der Grundlage einer eucharistisch bestimmten Ekklesiologie das Verhältnis der Ortskirchen zur Universalkirche. Durch die Teilhabe der Glaubenden an der einen Eucharistie, welche stets in Communio mit ihrem Ortsbischof als Repräsentanten der Ortskirchen und zugleich Repräsentanten und Bindeglied zur Universalkirche gefeiert wird, stehen die Gläubigen nicht nur mit Christus, sondern durch ihn im Heiligen Geist mit allen anderen Eucharistie feiernden Gläubigen der Weltkirche in Communio, so dass in den jeweiligen Ortskirchen, „auch wenn sie oft klein und arm sind oder in der Zerstreuung leben, […] die eine, heilige, katholische und apostolische Kirche versammelt wird“ („una, sancta, catholica et apostolica Ecclesia“) (LG 26,1). Theologisch wird hier der Schlüssel geliefert, wie das in LG 23,1 angeklungene „in quibus et ex quibus“, also das spannungsreiche Verhältnis zwischen Universalkirche und Ortskirchenn, zu verstehen ist. „Catholica“ wird hier in seiner qualitativen Bedeutung verwendet und verweist auf das dritte der vier notae ecclesiae.
Artikel 28 behandelt im Kontext des dreistufigen Weiheamtes der Kirche das der Priester und erläutert neben deren Aufgaben deren besondere Beziehung zu Christus und zu den Bischöfen. LG 28,4 mahnt die Priester zu einem Habitus und einer Fürsorge, die „für Gläubige und Ungläubige, Katholiken und Nichtkatholiken das Antlitz eines wahrhaft priesterlichen und hirtenmäßigen Dienstes zeigen“ („fidelibus et infidelibus, catholicis et non catholicis, faciem ministerii vere sacerdotalis et pastoralis exhibere“); ferner sind sie aufgerufen, „als gute Hirten auch jene [zu] suchen […], die sich, obwohl sie in der katholischen Kirche getauft sind, von der Praxis der Sakramente oder gar vom Glauben entfernt haben“ („ut boni pastores illos quoque quaerere […], qui baptizati quidem in Ecclesia catholica a praxi sacramentorum, vel imo a fide defecerunt“). „Catholici“ bzw. „noncatholici“ bezeichnen hier analog zu „fideles“ und „infideles“ die Katholiken bzw. Nichtkatholiken; „Ecclesia catholica“ meint die katholische Kirche im konfessionellen Sinne.
Im achten und letzten Kapitel der Kirchenkonstitution widmen sich die Konzilsväter der Mariologie und ihrer ekklesiologischen Bedeutung. Dreimal wird das Adjektiv „catholicus“ verwendet – jeweils im konfessionellen Sinn. In LG 53,1 ist von der „Catholica Ecclesia“ die Rede, wobei „katholisch“ wieder groß geschrieben ist. Ob dieser Befund zu vernachlässigen ist oder im Kontext der Änderung des ursprünglichen Titels gesehen werden muss („Über die selige Jungfrau Maria, die Mutter Gottes und die Mutter der Menschen“ wurde im Zuge der zweiten Sitzungsperiode in „Über die selige Jungfrau Maria, die Mutter der Kirche“ verändert), bleibt offen. Otto Semmelroth weist in seinem Kommentar darauf hin, dass der geänderte Titel in: „Maria, die Mutter der Kirche“ zwar „theologisch korrekt verstanden werden kann, […] [je]doch die Frage [offen bleibt], ob hier ‚Kirche’ so gesehen wird, wie es dem katholischen Kirchenbegriff entspricht.“ 273So würde ein tatsächlich weiterer Kirchenbegriff in LG 53,1 im Sinne von „Catholica“ als Kirche Jesu Christi die Mariologie auch den nichtkatholischen Christen als ekklesiologisch bedeutsam vorstellen, was für die meisten aus der Reformation hervorgegangenen Kirchen so nicht gilt. Also ist davon auszugehen, dass trotz Großschreibung hier von der katholischen Kirche im Sinne der Konfession die Rede ist, so wie auch in LG 54,1 von den katholischen Schulen („scholis catholicis“) und in LG 67,1 von der katholischen Lehre („catholicam doctrinam“) im konfessionellen Sinne gesprochen wird.
Im ebenfalls am 21.11.1964 verabschiedeten Dekret über die katholischen Ostkirchen lässt sich insgesamt neunzehnmal das Adjektiv bzw. Substantiv „catholicus“ (vgl. Titel; OE 1; 2; 4; Fußnote 7 zu OE 6; 18; 25; Fußnote 29 zu OE 24; 26; 27; 28; 30,1) finden.
Bereits die Überschrift des Dekrets „Decretum de ecclesiis orientalibus catholicis“ beinhaltet das Adjektiv „catholicus“; dieses wurde gegenüber der ursprünglichen Fassung aufgrund von über 100 Eingaben eingefügt 274. Bernd Jochen Hilberath weist in seinem Kommentar darauf hin, dass der Begriff „catholicus“ hier weiter zu verstehen ist als die reine Denominationsbezeichnung „katholisch“ im Sinne von „ römisch- katholisch“, da diejenigen Kirchen inkludiert seien, die „ursprünglich und im Wesentlichen im Osten (des Römischen Reiches) beheimatet […] [, wohl aber] mit der römisch-katholischen Kirche verbunden sind. […] Insofern diese Kirchen das Papsttum anerkennen, sind sie ‚römisch-katholisch’; insofern sie ihre eigene Liturgie, ihr eigenes Kirchenrecht haben, sind sie ‚bloß’ katholisch, spiegeln sie die katholische Vielfalt (quantitative Katholizität) innerhalb der römisch-katholischen Kirche.“ 275Nach Hilberath kommt dem Begriff „katholisch“ hier also eine „weitere“ konfessionelle Bedeutung zu, so dass die „Enge“ eines rein „Römisch“-Katholischen in der „Weite“ der Katholizität aufgeht.
Faktisch war den Konzilsvätern damals die Chance geboten, Vertreter der mit Rom unierten Kirchen kennen zu lernen und so – im gegenseitigen Austausch und Ringen um Kompromisse – ein Stück „inner-römisch-katholischer Ökumene“ zu leben. Diese Form der Ökumene „nach innen“ als Ausdruck einer wohl verstandenen Katholizität „im Innern“ (Vielfalt in Einheit) kann als „Lernprozess“ 276verstanden werden, dem sich die Konzilsväter stellten und den die Genese des kurzen, aber theologisch und ekklesiologisch bedeutsamen Dekrets widerspiegelt. 277Vor allem das Verhältnis von Universalkirche und Ortskirche war in den Beratungen um das Konzilsdokument immer wieder virulent, so dass das Schlussdokument sowie die vorbereitenden Beratungen für die bis heute aktuelle Diskussion wertvolle Impulse liefern und zu Recht als „Test der Katholizität“ 278angesehen werden können. In diesem Zusammenhang sei der berechtigte Hinweis Hoecks betont, dass „es seine unleugbaren Vorteile und Vorzüge gehabt“ hätte, „die Abschnitte über die Partikularkirchen und die Patriarchalstruktur der Gesamtkirche […] in die dogmatische Konstitution über die Kirche und in das Dekret über das Bischofsamt einzubauen, um auf diese Weise eindeutig zum Ausdruck zu bringen, dass es sich hierbei […] um ur- und gesamtkirchliche Einrichtungen handelt“ 279.
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