52Vgl. Zimmermann-Acklin , Euthanasie, 63.
53Vgl. F. Mauthner , Gespräche im Himmel und andere Ketzereien, München 1914, 161.
54 J. Grimm/W. Grimm , Deutsches Wörterbuch 18 (Nachdruck München 1941), Leipzig 1991, 2408.
55Einen ausführlichen Überblick der Sterbehilfediskussion in Deutschland ab 1945 bieten J. E. Lunshof/A. Simon , Die Diskussion um Sterbehilfe und Euthanasie in Deutschland von 1945 bis in die Gegenwart, in: A. Frewer/C. Eickhoff (Hg.), ‚Euthanasie’ und die aktuelle Sterbehilfe-Debatte, Frankurt/Main 2000, 237-249; T. Lohmann , Euthanasie in der Diskussion. Zu den Beiträgen aus Medizin und Theologie seit 1945, Düsseldorf 1975. Den Sterbehilfeterminus in die Nähe der Begleitung und des seelsorglichen Beistands von Kranken und Sterbenden stellte Lutterotti , Sterbehilfe, 1087.
56Das langsame, aber kontinuierliche Ablösen des Euthanasiebegriffs durch den Sterbehilfebegriff lässt sich mithilfe der drei Auflagen des Lexikons für Theologie und Kirche veranschaulichen. Während in der ersten Auflage ein Artikel zum Begriff Sterbehilfe fehlt und zu diesem Stichwort lediglich ein Verweis auf den Artikel zu Euthanasie existiert [Vgl. M. Buchberger (Hg.), Lexikon für Theologie und Kirche 9, Freiburg/Br. 1937, 811.], wurden in der zweiten Auflage beide Begriffe behandelt. Dabei wurden unter Euthanasie alle aktiven Handlungen zur Tötung auf Verlangen zusammengefasst und Sterbehilfe vorwiegend als Schmerzenslinderung mit nichtintendierter tödlicher Nebenwirkung verstanden. [Vgl. W. Schöllgen , Art. Euthanasie, in: LThK 3 ( 21959) 1207-1208; H. Vorgrimler , Art. Sterbehilfe, in: LThK 9 ( 21964) 1053-1054, 1053-1054.] In der dritten Auflage zeigt sich durch den Verweis bei Euthanasie auf den Artikel zu Sterbehilfe wiederum eine einseitige Darstellung zugunsten des Sterbehilfebegriffs. [Vgl. W. Kasper/K. Baumgartner u.a . (Hg.), Lexikon für Theologie und Kirche 3, Freiburg/Br. 31995, 1019.]
57Vgl. N. Hoerster , Sterbehilfe im säkularen Staat (stw 1377), Frankfurt/Main 22002, 7.
58Vgl. U. Kämpfer , Die Selbstbestimmung Sterbewilliger. Sterbehilfe im deutschen und amerikanischen Verfassungsrecht (Schriften zum internationalen Recht 154), Berlin 2005, 35; K. Woellert/H.-P. Schmiedebach , Sterbehilfe, München 2008, 17.
59Vgl. Kämpfer , Selbstbestimmung, 36. Die Zeit der voranschreitenden aber noch nicht lebensbedrohlichen Krankheit wird Terminalphase genannt (Wochen und Monate vor dem Tod) und mündet dann in die Sterbe - bzw. Finalphase (letzten Stunden oder höchstens Tage des Lebens), wobei der Begriff Phase auch wahlweise durch Stadium ersetzt werden kann. [Vgl. G. Becker/C. Xander , Zur Erkennbarkeit des Beginns des Sterbeprozesses, in: G. D. Borasio/F.-J. Bormann (Hg.), Sterben. Dimensionen eines anthropologischen Grundphänomens, Berlin 2012, 116-136, 128-131; G. D. Borasio , Palliativmedizin – weit mehr als nur Schmerztherapie, in: ZME 52 (2006) 215-223, 218.
60Zur philosophischen Unterscheidung von Sterben, Sterbeprozess und Tod siehe G. D. Borasio/F.-J. Bormann (Hg.), Sterben. Dimensionen eines anthropologischen Grundphänomens, Berlin 2012.
61Vertreter sind u.a. D. Birnbacher , Tun und Unterlassen, Stuttgart 1995, 338; Oduncu , In Würde sterben, 26; Borasio , Über das Sterben, 160.
62Der Erfurter Moraltheologe Josef Römelt spricht beispielsweise sowohl von aktiver Sterbehilfe [Vgl. Römelt , Sterben, 7, 21, 33, 35, 37, 39.] als auch in gleicher Weise von aktiver Euthanasie [Vgl. ebd., 7, 8, 19, 21, 23, 24, 28- 32, 40- 45, 48; Römelt , Christliche Ethik/II, 289-294.].
63Vgl. Zimmermann-Acklin , Euthanasie, 154; Benzenhöfer , Der gute Tod?, 63; Schlögel/Hoffmann , Passive und aktive Sterbehilfe, 89; Oduncu , In Würde sterben, 21, 23.
64Vgl. Frieß , Sterbehilfe, 33.
65Vgl. J. Baumann (Hg.), Alternativentwurf eines Gesetzes über Sterbehilfe (AE-Sterbehilfe). Entwurf eines Arbeitskreises von Professoren des Strafrechts und der Medizin sowie ihrer Mitarbeiter, Stuttgart 1986.
66Vgl. Bundesärztekammer , Grundsätze zur ärztlichen Sterbebegleitung (1998), in: DÄ 95 (1998) A2366-A2367; Bundesärztekammer , Grundsätze zur ärztlichen Sterbebegleitung (2004), in: DÄ 101 (2004) A1298-A1299; Bundesärztekammer , Grundsätze zur ärztlichen Sterbebegleitung (2011), in: DÄ 108 (2011) A346-A348. Dieser Forderung schloss sich mit Gian Domenico Borasio einer der bekanntesten Palliativmediziner Europas an. Er schlug Tötung auf Verlangen für aktive, Nichteinleitung oder Nichtfortführung lebenserhaltender Maßnahmen für passive sowie zulässige Leidenslinderung bei Gefahr der Lebensverkürzung für indirekte Sterbehilfe vor. [Vgl. G. D. Borasio , Der assistierte Tod aus palliativmedizinischer Sicht, in: ZME 55 (2009) 235-242, 235; Borasio , Über das Sterben, 168.]
67 Nationaler Ethikrat , Selbstbestimmung und Fürsorge am Lebensende. Stellungnahme, Berlin 2006, 53. (Kursivsetzung im Original nicht enthalten)
68Vgl. C. Roxin , Zur strafrechtlichen Beurteilung der Sterbehilfe, in: C. Roxin/U. Schroth (Hg.), Medizinstrafrecht. Im Spannungsfeld von Medizin, Ethik und Strafrecht, Stuttgart 2001, 87-112, 87.
69Vgl. T. Verrel , Patientenautonomie und Strafrecht bei der Sterbebegleitung. Gutachten C für den 66. Deutschen Juristentag, München 2006, 60-62; A. Simon/T. Verrel , Patientenverfügungen. Rechtliche und ethische Aspekte (Ethik in den Biowissenschaften – Sachstandsberichte des DRZE 11), Freiburg/Br. 2010. Eigene, von der klassischen Dreiteilung abweichende Definitions- und Unterscheidungsvorschläge geben F.-J. Bormann , Töten oder Sterbenlassen? Zur bleibenden Bedeutung der Aktiv-Passiv-Unterscheidung in der Euthanasiediskussion, in: ThPh 76 (2001) 63-99; Schlögel/Hoffmann , Passive und aktive Sterbehilfe.
70Der englische Begriff euthanasia steht hier stellvertretend für die Verwendung des Wortes in anderen Ländern und Sprachen. Wird im Folgenden nur noch der Sterbehilfebegriff verwendet, so ist die internationale Verwendung des Euthanasiebegriffs als impliziert enthalten zu betrachten.
71Ein weiteres Differenzierungskonzept, auf welches hier nicht näher eingegangen wird, liefert Martin Frieß . Er unterscheidet zwischen fünf Formen ( aktive, passive, indirekte Sterbehilfe, assistierter Suizid, Palliativmedizin ), drei Arten ( freiwillige, nichtfreiwillige, unfreiwillige Sterbehilfe ) und zwei Situationen ( terminale, finale Phase ). [Vgl. Frieß , Sterbehilfe, 12-29; Frieß , ‚Komm süßer Tod’, 33-63.] Die terminologische Unterscheidung zwischen Formen und Arten ist sehr irreführend, zumal diese in der eingesehenen Literatur nicht einheitlich verwendet wird. So gebraucht Barbara Häcker den Begriff Arten für jene Unterscheidung in aktiv, passiv und indirekt , die Frieß mit Formen bezeichnet. [Vgl. Häcker , Die ethischen Probleme der Sterbehilfe, 24.]
72Vgl. Punkt 2.1.2.
73Vgl. Eid , Aspekte, 23-24.
74Verallgemeinernde Aussagen wie folgende, dass aktive Sterbehilfe „das über die Beendigung einer medizinischen Behandlung hinausgehende aktive Handeln Dritter [ist], das gezielt, kausal und unmittelbar zu einer Lebensbeendigung führt, z. B. eine tödliche Injektion durch den Arzt“ [ Kämpfer , Selbstbestimmung, 37.], würde nach vorliegendem Verständnis eine Verkürzung des Sachverhalts darstellen.
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