Michael Karger - Kirchliches Begräbnis trotz Euthanasie?

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Die bewusste Herbeiführung des Todes im Kontext von schwerer Krankheit steht vielerorts im Mittelpunkt medizinischer, ethischer und politischer Debatten.
Der Band geht aus kirchenrechtlicher Perspektive der Frage nach, ob für katholisch Getaufte, die trotz lehramtlicher Verurteilung um eine Herbeiführung des Todes gebeten und in diese eingewilligt haben, ein kirchliches Begräbnis gefeiert werden kann, darf oder muss. Der Seelsorger vor Ort bzw. sein Ortsbischof wird mit entsprechenden Anfragen konfrontiert und muss vor dem Hintergrund des kirchlichen Rechts eine Entscheidung treffen. Mit Blick auf seinen Entscheidungsfindungsprozess werden die relevanten theologischen, ekklesiologischen und kirchenrechtlichen Aspekte nachgezeichnet und analysiert.
Die Untersuchung gibt einen wichtigen Anstoß für das pastorale und sakramentale Handeln der Kirche vor dem Hintergrund der von Papst Franziskus geforderten Barmherzigkeit und der Bedeutung der Einzelfallentscheidung.

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„nicht um die Hilfeleistung an einen Kranken [handelt], sondern um die absichtliche Tötung eines Menschen.“ 127

Im Gegensatz zum Katechismus, der direkte Euthanasie undifferenziert als Lebensbeendigung bezeichnete, wird der Begriff direkt in der Charta mit der Intention verbunden, den Tod herbeizuführen. Das Begriffspaar aktiv oder passiv scheint jedoch nicht auf die Todesursache zu rekurrieren, sondern als Synonym für Handlung oder Unterlassung zu fungieren. Erneut fehlt eine Beschreibung dessen, was unter einer indirekten, aktiven oder passiven Euthanasie zu verstehen ist.

Die Verwendung des Euthanasiebegriffs durch das kirchliche Lehramt offenbart den Konsens, Euthanasie als Handlung oder Unterlassung zu verstehen, die der Natur nach oder intendiert den Tod herbeiführt. Die jüngeren Dokumente zeugen von weiteren Differenzierungen, die vor allem die intendierte Tötung näher spezifizieren und als Euthanasie im eigentlichen Sinn oder direkte Euthanasie bezeichnen. Um ferner zu bestimmen, welche Handlungen bzw. Unterlassungen, die den Tod zwar nicht intendieren, diesen aber ihrer Natur nach herbeiführen ebenso zur Kategorie der Euthanasie (im uneigentlichen Sinn) zu rechnen sind, enthalten alle benannten Dokumente separate Abhandlungen über die Anwendung therapeutischer Mittel sowie die Kriterien zur Unterscheidung ihres ethisch verpflichtenden Charakters.

Anwendung therapeutischer Mittel

Das kirchliche Lehramt nannte ihre Reflexion über Abbruch bzw. Verzicht medizinischer Therapien und Interventionen und deren ethische Zulässigkeit Anwendung therapeutischer Mittel . Dahinter verbirgt sich die Frage nach dem Verpflichtungsgrad, alle von der Medizin bereitgestellten Therapien und Interventionen anzuwenden, mit denen das Leben unheilbar kranker Menschen nicht nur erhalten, sondern auch entschieden verlängert werden kann. 128Nach Ansicht von Papst Pius XII., der bereits 1957 zu dieser Thematik um Stellungnahme gebeten wurde, können über den moralischen Verpflichtungsgrad einer medizinischen Therapie keine allgemeinen Aussagen getroffen werden, da sich dieser nur vor dem Hintergrund einer ganz konkreten und einzigartigen krankheitsbedingten Lebenssituation in Würdigung der situativen Umstände, des absehbaren Aufwands der medizinischen Intervention und deren zu erwartenden Erfolgs bestimmen lasse. Der Papst unterschied zwei Kategorien von therapeutischen Maßnahmen, die üblichen und die unüblichen , indem er auf das Verhältnis von Aufwand und Ertrag eines therapeutischen Mittels für den Patienten rekurrierte. Ohne einer utilitaristischen Argumentation zu unterliegen, verknüpfte er mit der Kategorie der üblichen therapeutischen Mittel im Sinn eines würdevollen und ethisch vertretbaren Umgangs mit dem Geschenk des menschlichen Lebens eine moralische Verpflichtungskraft zu deren Anwendung, da sie den schwerkranken Menschen in seiner Situation nichts Außergewöhnliches aufbürden und ihr Ertrag gegenüber dem Aufwand mit den einhergehenden Belastungen überwiegen würde. 129Zeichnete sich aber ein Überhang der negativen Konsequenzen durch subjektive Einschätzung des Patienten oder mittels objektiver Kriterien seitens der Ärzte ab, sei die medizinische Intervention als unübliches therapeutisches Mittel zu kategorisieren, für deren Anwendung der Papst keine ethische Verpflichtung gegeben sah. Eine solche unübliche , da außergewöhnlich belastende Therapie konnte ethisch zulässig abgebrochen oder von vornherein auf sie verzichtet werden konnte, um in der Unausweichlichkeit des Todes das Anrecht auf ein würdevolles Sterben zu wahren und therapeutischen Übereifer zu vermeiden. Abbruch bzw. Verzicht von üblichen therapeutischen Mitteln auch bei fehlender Intention zur Herbeiführung des Todes wurden indes als ethisch unzulässig gewertet und als schwer sündhaft verurteilt. Die Schlussfolgerung, diese Art Handlung oder Unterlassung als (indirekte bzw. uneigentliche) Euthanasie zu bezeichnen, ist gemäß der lehramtlichen Terminologie zulässig und konsistent.

Diese päpstliche Unterscheidung innerhalb der Anwendung therapeutischer Mittel greifen die nachfolgenden lehramtlichen Schreiben auf: Usus remediorum therapeuticorum 130, Les moyens thérapeutiques 131, procédures médicales 132, medicos interventus133 und i mezzi usati134 . Gegenüber der oberbegrifflichen Kontinuität in den Dokumenten zeigt sich eine Diversität hinsichtlich der gebrauchten Adjektive zur näheren Beschreibung der Verhältnismäßigkeit von Aufwand und Ertrag. Anstatt die therapeutischen Mittel wie Pius XII. in übliche und unübliche zu teilen oder auf ähnliche, in der klassischen Moraltheologie gebräuchliche Begriffe wie gewöhnliche und außergewöhnliche oder ordentliche und außerordentlich zu rekurrieren, 135verwendete die Glaubenskongregation in ihrer Erklärung von 1980 die Begriffe verhältnismäßige und unverhältnismäßige Mittel . Darin komme das Kriterium, mit dem sich der Verpflichtungscharakter der therapeutischen Maßnahme bestimmen lasse, besser zum Ausdruck. 136Die Verfasser des Katechismus legten bezüglich der Anwendung therapeutischer Maßnahmen lediglich fest, dass außerordentliche , d. h. zum erhofften Ergebnis in keinem Verhältnis stehende aufwendige und gefährliche medizinische Verfahren nicht ethisch verpflichtend anzuwenden seien, deren Gegenteil aber benannten sie eigens nicht. 137Johannes Paul II. verzichtete dann auf eine direkte Bezeichnung der beiden Kategorien und verwies auf das in der Literatur gebräuchliche Prinzip der Verhältnismäßigkeit als hermeneutischen Zugang zur Analyse der Lebenssituation des schwerkranken Menschen.

Hervorzuheben ist, dass gleichzeitig die Materie zur Bestimmung der Verhältnismäßigkeit unter Bezugnahme auf das Krankheitsbild und -stadium, die Belastbarkeit sowie die konkrete Lebenssituation des Kranken ebenso die individuelle Situation von dessen Familie und deren Strapazierfähigkeit erweitert wurde. 138Da das Prinzip der Verhältnismäßigkeit der therapeutischen Mittel von der Charta der im Gesundheitsdienst tätigen Personen rezipiert wurde, 139ist von einem neuen Sprachduktus zu sprechen.

Anwendung schmerzstillender Mittel

Neben der Euthanasie und der Anwendung therapeutischer Mittel behandeln die lehramtlichen Schreiben die Anwendung schmerzstillender Mittel besonders mit Blick auf die nicht intendierte, sondern als Begleiterscheinung der beabsichtigten Schmerzlinderung in Kauf genommene Lebensverkürzung. Schon 1980 hielt die Glaubenskongregation diesbezüglich fest, dass in diese Kategorie nur jene Handlungen fallen, bei denen

„der Tod keineswegs gewollt oder gesucht wird, auch wenn man aus einem vernünftigen Grund die Todesgefahr in Kauf nimmt; man beabsichtigt nur, die Schmerzen wirksam zu lindern, und verwendet dazu jene schmerzstillenden Mittel, die der ärztlichen Kunst zur Verfügung stehen.“ 140

Das kirchliche Lehramt gebraucht für solche schmerzlindernden Handlungen mit in Kauf genommener Beschleunigung des Todes oder des Todes selbst die Bezeichnung des Usus remediorum analgesicorum141, l’usage des analgésiques dans la phase terminale ( Gebrauch von Schmerzmitteln in der Terminalphase ) 142, l’usage des analgésiques 143, curae palliativae (palliative Behandlungsweisen) 144und l’uso degli analgesici nei malati terminali (Anwendung schmerzstillender Mittel) 145. Es fällt auf, dass die Glaubenskongregation und der Katechismus allgemein auf die Anwendung schmerzstillender Mittel zu sprechen kommen, während sowohl der Päpstliche Rat Cor Unum und die Charta für die im Gesundheitsdienst Tätigen die Verwendung der Schmerzmittel speziell im Kontext der terminalen Phase ansetzen. Letzteres scheint auch auf die Ausführungen von Johannes Paul II. in seiner Enzyklika Evangelium vitae zuzutreffen, da er die schmerzstillenden Maßnahmen unter dem Terminus Palliative Sorge zusammenfasst, die nachweislich die „umfassende Behandlung eines letztlich unheilbaren Zustandes“ 146und die schmerzlindernde Versorgung unheilbar Schwerkranker und Sterbender bezeichnet. Im Kontext der Palliativmedizin, die „das Leiden im Endstadium der Krankheit erträglicher machen und gleichzeitig für den Patienten eine angemessene menschliche Begleitung gewährleisten sollen“ 147, benennt und thematisiert der Papst dann die „Anwendung der verschiedenen Schmerzlinderungs- und Beruhigungsmittel“ 148. Er hebt expressis verbis hervor, dass diese nicht unter den Euthanasiebegriff fallen. 149

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