186 H. E. Feine, Kirchliche Rechtsgeschichte, auf der Grundlage des Kirchenrechts von Ulrich Stutz, Bd. I: Die Katholische Kirche, Weimar 1950, S. 504.
187Vgl. H. Hürten, Kirche auf dem Weg in eine veränderte Welt. Ein Versuch über die Auseinandersetzung der Katholiken mit der Gesellschaft des 19. und 20. Jahrhunderts (Beiträge zu Theologie, Kirche und Gesellschaft im 20. Jahrhundert 6), Münster u.a. 2003, S. 10-13; und Ders . Kurze Geschichte des deutschen Katholizismus, 1800-1960, Mainz 1986, S. 11ff. Obwohl sich auch in geistlichen Territorien die politische Tagesordnung zunehmend der Aufklärung zuwandte, galten diese als rückständig, wohl zu Unrecht. Vgl. Hausberger, Reichskirche, S. 40f.
188Vgl. M. Fleischer , Katholische und lutherische Ireniker. Unter besonderer Berücksichtigung des 19. Jahrhunderts (Veröffentlichungen der Gesellschaft für Geistesgeschichte 4), Göttingen u.a. 1998, S. 90.
189 Feine, Kirchliche Rechtsgeschichte, S. 508. Vgl. weiterführend: R. Aubert, Die katholische Kirche und die Revolution, in: H. Jedin (Hg.), Handbuch der Kirchengeschichte, Bd. VI. Die Kirche in der Gegenwart, I. Teil: Zwischen Revolution und Restauration, Freiburg u.a. 1985, S. 3-104, hier S. 67-73 und H. Wolf, Katholische Kirchengeschichte im „langen“ 19. Jahrhundert, in: Ders./T. Bremer/R. Kottje (Hg.), Ökumenische Kirchengeschichte, Bd. 3: Von der Französischen Revolution bis 1989, Darmstadt 2007, S. 91-177, bes. S. 97-99.
190Vgl. Fleischer, Katholische und lutherische Ireniker, S. 91.
191Vgl. ebd. S. 91f und Burkard, Staatskirche – Papstkirche – Bischofskirche, S. 117-119.
192Vgl. Feine, Kirchliche Rechtsgeschichte, S. 509. Besonderen Einfluss erlangte Rom bei der Besetzung der Bischofssitze.
193 „Papst und Bischöfe wurden mehr und mehr Bundesgenossen gegen staatskirchlich-josephinisch eingestellte Regierungen. Die Überwindung des Staatskirchentums einerseits, der episkopalistischen Strömungen anderseits haben so eine Kampfgenossenschaft von Papsttum und Episkopat heraufgeführt, die vor allem dem primatialen Gedanken zugute kam.“, Feine, Kirchliche Rechtsgeschichte, S. 509.
194Die Hoffnung vieler in der römischen Kurie, dass eine Wiederherstellung der alten reichskirchlichen Verhältnisse herbeigeführt werden könnte, zerschlug sich. Die kirchliche Ordnung konnte demnach keine Wiederherstellung sein, sondern eine Neuordnung. Vgl. R. Joppen, Das Erzbischöfliche Kommissariat Magdeburg Teil 10 (Studien zur katholischen Bistums- und Klostergeschichte 21), Leipzig 1978, S. 14.
195Die Bemühungen Metternichs scheiterten an der ausgeprägt föderalistischen Haltung des Staates Preußens, aber auch der Staaten Württembergs und Bayerns, die dadurch ihre eigene Position behaupteten, vgl. Joppen, Das Erzbischöfliche Kommissariat Magdeburg, S. 17f. Auch für die römische Kurie stellte Abschluss von einzelnen Länderkonkordaten einen Vorteil dar. Tendenzen zur Ausprägung einer starken dt. Nationalkirche konnte so entgegen gewirkt werden. Zudem stellte die Verhandlung mit Einzelstaaten einen Vorteil dar, da diese gegeneinander ausgespielt werden konnten. Vgl. Burkard , Staatskirche – Papstkirche – Bischofskirche, S. 120.
196Vgl. Bulle Papst Pius VII. über die Translation des Erzbistum Mainz nach Regensburg, 1. Februar 1805, in: E. Huber/W. Huber , Staat und Kirche im 19. und 20. Jahrhundert. Dokumente zur Geschichte des deutschen Staatskirchenrechts, Bd. I: Staat und Kirche vom Ausgang des alten Reichs bis zum Vorabend der bürgerlichen Revolution, Berlin 1973, S. 29f.
197Josef Freisen urteilt, dass auch andere Thüringer Staatsgebiete in der bisherigen Bistumsstruktur verblieben: „Der Apostolische Stuhl hält das Prinzip fest, dass der Abfall zum Unglauben oder zum Protestantismus die einmal dort angeordnete Diözesanjurisdiktion aufzuheben nicht im stande sei. Für die Diözesen der zum Unglauben abgefallenen Gebiete ernennt Rom bis auf den heutigen Tag die sogen. Titularbischöfe, für die zum Protestantismus abgefallenen Gebiete werden derartige Titularbischöfe nicht ernannt, es wird aber daran festgehalten, dass diesselben nach wie vor dem früheren Diözesangebiet und deren Vorstehens bezw. deren Nachfolgern unterstehen.“ Freisen, Die Bischöfliche Jurisdiktion, S. 7.
198Barthold Georg Niebuhr (1776-1831) vertrat die preußische Regierung in den Verhandlungen mit Ercole Kardinal Consalvi (1757-1824). Preußen strebte zunächst ein Konkordat mit dem Heiligen Stuhl an, ein Unternehmen das jedoch scheiterte. Die preußischen Maßstäbe in der Kirchenpolitik waren denen ähnlich, die gegenüber der evangelischen Landeskirche angewandt wurden. Demnach galt das Staatsregiment auch für Fragen der katholischen Kirche „…in gleicher territorialistischstaatskirchlicher Weise […], seit 1815 durch die Konsistorien, seit 1817 zum Teil auch durch die Oberpräsidenten…“, Feine, Kirchliche Rechtsgeschichte, S. 523. Ein Konkordat war unter diesen Präferenzen für beide Seiten nur schwer aushandelbar, so dass Niebuhr, eingehend auf die Bedenken der Gegenseite, für den Staat Preußen nur noch eine leichter zu erreichende Zirkumskriptionsbulle erstrebte. Vgl. ebd. Die Sanktionen, die die territorialistisch-staatskirchliche Verwaltung Preußens mit sich brachten, bestanden fort, wie das Plazet in Fragen von bischöflichen Anordnungen und Stellenbesetzungen und die Überwachung der Korrespondenz mit der römischen Kurie. Vgl. ebd., S. 524.
199Besonders die Forderung nach Anerkennung des Summepiskopats machte ein Konkordat unmöglich, vgl. Joppen, Das Erzbischöfliche Kommissariat Magdeburg, S. 24, „Denn die seit dem Westfälischen Frieden tradierten jura könne man unter keinen Umständen preisgeben. Die katholische Kirche mußte daher eine unversöhnliche Gegnerin der preußischen Kirchenpolitik bleiben und konnte nicht eher ruhen, bis dieselbe – d. h. die obwaltende Staatsräson selbst – zu Grabe getragen war.“ Ebd., S. 22.
200Vgl. ebd., S. 18-21. Allein in Bayern war der Abschluss eines Konkordats möglich. Zu den Frankfurter Verhandlungen von 1818 zur Neuordnung der Kath. Kirche in Deutschland vgl. Burkard, Staatskirche – Papstkirche – Bischofskirche, S. 161-260.
201Bulle Papst VII. „De salute animarum“, 16. Juli 1821. in: Huber/Huber, Staat und Kirche im 19. und 20. Jahrhundert, S. 212. Vgl. hierzu auch H. Brück, Geschichte der katholischen Kirche in Deutschland im neunzehnten Jahrhundert, Bd. II: Vom Abschlusse der Concordate bis zur Bischofsversammlung in Würzburg im März 1848, Münster 21903, S. 71-74. Nach Brück wurde die Bulle bereits am 14. Juli unterzeichnet, vgl. ebd., S. 71.
202Der Bestand des Bistums Paderborn wurde erst mit den Entscheidungen des Jahres 1821 sichergestellt. Nach der Aufhebung des alten Fürstbistums 1802 durch Preußen bestand es in rein kirchlicher Struktur weiter. Ab 1806 gehörte der Bischofsitz zum neugegründeten Königreich Westphalen, das ein französisches Staatskonstrukt darstellte und mit König Jérôme den Bruder Napoleons als Staatsoberhaupt hatte. Dieser plante, den Bischofssitz an seine Residenz in Kassel zu verlegen, scheiterte jedoch diesbezüglich. Auch nach dem Ende der französischen Herrschaft war ein Fortbestehen des Bistums fraglich. In Fragen der Neuordnung der kirchlichen Verhältnisse erschien ein selbstständiges Bistum Paderborn nicht mehr in den Verhandlungen zwischen Preußen und dem Heiligen Stuhl. Ein Entwurf sah die Einverleibung der Diözese in das Bistum Münster vor, ein anderer in das Erzbistum Köln. Erst die Bulle „De salute animarum“ sprach den Fortbestand des Bistums aus und sorgte für eine Umschreibung der Diözesangrenzen. Vgl. Brandt/Hengst, Geschichte des Erzbistums Paderborn, Bd. 3: Das Bistum Paderborn im Industriezeitalter 1821-1930 (Veröffentlichungen zur Geschichte der Mitteldeutschen Kirchenprovinz 14), Paderborn 1997, S. 21. Vgl. weiterführend: Hausberger, Reichskirche, S. 168-178.
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