143Sachsen-Weimar-Eisenach nahm mit dem sachsen-weimarischen Grundgesetz 1816 eine Vorreiterrolle diesbezüglich ein. Vgl. dazu John, Quellen zur Thüringer Geschichte, S. 148-150 und H. Hürten, Restauration und Revolution im 19. Jahrhundert (Studienbuch Geschichte Darstellung und Quellen 8) Stuttgart 1981, S. 13. Auch Schwarzburg-Rudolstadt schuf ebenfalls bereist 1816 eine Verfassung, die jedoch erst 1821 in Kraft trat. Vgl. D. Blaha, Verdienste um Verfassung und Verwaltung, in: H. Hoffmeister/V. Wahl (Hg.), Die Wettiner in Thüringen. Geschichte und Kultur in Deutschlands Mitte, Arnstadt-Weimar 1999, S. 367-373, bes. S. 370; Heß, Geschichte der Behördenorganisation, S. 55 und Hahn, Region und Integration, S. 7 und Raßloff, Geschichte Thüringens, S. 64: Auch in Sachsen-Hildburghausen (1818), Sachsen-Coburg-Saalfeld (1821) und Sachsen-Meiningen (1824) wurden Verfassungen eingesetzt.
144Die Neukonzeptionierung einer gesamtstaatlichen Ordnung brachte starke Zerwürfnisse hervor. Eine Minderheit wollte die Errichtung eines republikanischen Staates. Die Mehrheit plädierte für eine konstitutive Monarchie, debattierte allerdings lange über die Frage, ob der Vielvölkerstaat Österreich-Ungarn zum vereinten Deutschland hinzugehören sollte. Die sich in der Frankfurter Paulskirche durchsetzende Konzeption einer konstitutiven Monarchie für Deutschland, mit Ausschluss Österreichs, unter Führung eines Erbkaisertums scheiterte. Die Widerstände unter den Monarchen waren sehr groß. Als Friedrich Wilhelm IV. (1795-1861), König von Preußen, die ihm angebotene Kaiserkrone ablehnte, da er keine Krone aus der Hand des Volkes annehmen und an seiner alten Herrschaftslegitimation festhalten wollte, war die Nationalversammlung der Paulskirche in ihrem Anliegen zunächst gescheitert. Vgl. Nipperdey, Deutsche Geschichte, S. 616.
145Thüringen war schon vor 1848 zu einer Kernregion der nationalen und liberalen Bewegung geworden. Allerdings fehlt eine aggressive Gegenbewegung zu den kleinstaatlichen Dynastien. Vgl. dazu: H.-W. Hahn, Die „Selbstregierung“ des „freien Bürgers“: Thüringen und die Revolution von 1848/49, in: Thüringer Landtag (Hg.), Parlamente und Parlamentarier Thüringens in der Revolution von 1848/49 (Schriften zur Geschichte des Parlamentarismus in Thüringen 11), Weimar 1998, S. 1123, hier S. 23. Darüber hinaus verstand man sich zunehmend aus einer regionalen Definition heraus, die den einzelnen Kleinstaat überformte und den Blick auf die Region Mitteldeutschland/Thüringen lenkte. Ein „überstaatlich“ geprägtes Vereinswesen trug dazu entscheidend bei. Vgl. Hahn, Region und Integration, S. 10f.; Vgl. weiterführend: F. Burkhardt, Revolution von 1848/1849 und thüringische Identität, in: Comparativ 13 (2003), S. 116-150. Verwiesen sei auch auf den Bereich der Kircheneinigungsbestrebungen in den Jahren 1848/1849, vgl. dazu weiterführend: E. Koch, Kircheneinigungsbestrebungen in den Jahren 1848/1849 in Thüringen und ihre Nachwirkungen bis zur Landesgründung 1920, in: H.-W. Hahn/W. Greiling (Hg.), Die Revolution von 1848/1849 in Thüringen. Aktionsräume, Handlungsebenen, Wirkungen. Jena-Rudolstadt 1998, S. 303-321.
146In Reuß ä. L. gab es Auseinandersetzungen, die unter militärischer Beteiligung beendet wurden.
147Vgl. dazu weiterführend: H.-W. Hahn/W. Greiling/K. Ries (Hg.), Bürgertum in Thüringen, Lebenswelt und Lebenswege im frühen 19. Jahrhundert, Rudolstadt-Jena 2001; und im Speziellen zum Großherzogtum Sachsen: J. Grass, Sachsen-Weimar-Eisenach Verwaltungsreform nach der Revolution von 1848/49 als liberales Lehrstück im reaktionären Umfeld, in: ZVThG 54 (2000), S. 205-231, bes. S. 209f.
148Vgl. Hahn , Die „Selbstregierung“ des „freien Bürgers“, S. 26.
149Vgl. P. Wentzcke, Thüringische Einigungsbestrebungen im Jahre 1848. Ein Beitrag zur Geschichte der Deutschen Einheitsbewegung, in: ZVThGA, 7. Beiheft (1917), S. 15 und F. Boblenz, Die Revolution von 1848/49, H. Hoffmeister/V. Wahl (Hg.), Die Wettiner in Thüringen. Geschichte und Kultur in Deutschlands Mitte, Arnstadt-Weimar 1999, S. 383-389, hier S. 384.
150Vgl. G. Müller, Die thüringischen Landtage in der Revolution von 1848/49, in: Thüringer Landtag (Hg.), Parlamente und Parlamentarier Thüringens in der Revolution von 1848/49 (Schriften zur Geschichte des Parlamentarismus in Thüringen 11), Weimar 1998, S. 34-124, hier S. 34.
151Missernten und Wirtschaftskrise in den Jahren 1846 und 1847 verschärften die Lage in Thüringen. Vgl. Boblenz, Die Revolution vom 1848/49, S. 383.
152Vgl. Wentzcke, Thüringische Einigungsbestrebungen im Jahre 1848, S. 16.
153Rückblick eines Thüringers, in: Das Handwerk. Organ der verbundenen Vereine Thüringens Nr. 52, 10. Oktober 1849, hier zit. nach: Hahn, Die „Selbstregierung“ des „freien Bürgers“, S. 18.
154Vgl. Wentzcke, Thüringische Einigungsbestrebungen im Jahre 1848, S. 25.
155Vgl. ebd., S. 35.
156Vgl. Herz, Regierende Fürsten, S. 23.
157 Wentzcke, Thüringische Einigungsbestrebungen im Jahre 1848, S. 36.
158Vgl. Boblenz, Die Revolution vom 1848/49, S. 388.
159Erste Pläne gingen dahin die ernestinischen Herzogtümer zu vereinigen, später sogar ein einheitlichen Thüringen mit den schwarzburgischen und reußischen Staaten zu bilden. Vgl. Boblenz, Die Revolution vom 1848/49, S. 385.
160Vgl. dazu den Entwurf über eine engere Verbindung der Thüringer Kleinstaaten vom 15. Dezember 1848, in John, Quellen zur Geschichte Thüringens, S. 178f.
161Vgl. Boblenz, Die Revolution vom 1848/49, S. 387. Das Großherzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach hatte demnach ein verständliches Interesse am Gelingen der Verhandlungen. Vgl. dazu auch Raßloff, Geschichte Thüringens, S. 67.
162Diese waren so groß, dass gemäßigte Demokraten begannen den militärischen Interventionskurs der Regierungen mit zu tragen. Vgl. dazu: Hahn, Die „Selbstregierung“ des „freien Bürgers“, S. 22.
163 „Die Bewegungen, welche in der jüngst verflossenen Zeit in den verschiedenen Staaten von Thüringen stattgefunden und die gesetzliche Ordnung daselbst soweit gestört haben, daß mehrere Staatsregierungen sich außer Stande sehen, durch ihre eigene Macht die Herrschaft der Gesetze aufrecht zu halten, haben die provisorische Centralgewalt für Deutschland veranlaßt, den k. preußischen Appellations-Gerichtsrath Ludwig von Mühlenfels als Reichscommissar für den Umfang der sämmtlichen großherzogl. und herzogl. sächsischen, dann der fürstlich reußischen und schwarzburgischen Länder zu ernennen und denselben zu beauftragen, im Namen der Reichsgewalt alle zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Ruhe und Ordnung und der Herrschaft der Gesetze in diesen Ländern erforderlichen Maßregeln zu ergreifen […] Sämmtliche Civil- und Militärbehörden in den genannten thüringischen Ländern werden hiermit angewiesen, den Verfügungen des Reichscommissars unweigerlich und ungesäumt Folge zu leisten und denselben in der Durchführung aller von ihm getroffenen Maßregeln kräftigst zu unterstützen. Die k. preußische, k. baiersche und k. sächsische Staats-Regierungen werden unter Einem ersucht, dem genannten Reichscommissar bei allen seinen Anordnungen die vollste Unterstützung zu leihen.“ Vollmacht für den Reichskommissar für Thüringen, hier zit. nach: John, Quellen zur Geschichte Thüringens, S. 174f. Straßenkämpfe und auswärtige Militärhoheit gab es auch in diesen. Allerdings muss gesagt werden, dass grundsätzlich eine Kompromissbereitschaft zwischen gemäßigten Demokraten und konstitutionell geprägten Reformern festzustellen ist. Thüringen galt als eine „Enklave des Friedens inmitten des Bürgerkrieges“. Hahn, Die „Selbstregierung“ des „freien Bürgers“, S. 23. Einzig in Sachsen-Altenburg dankte ein regierender Herzog in Folge der Revolution ab. Herzog Joseph (1789-1868) von Sachsen-Altenburg trat zu Gunsten seines Bruders Georg (1796-1853) am 30. November 1848 von den Regentschaft zurück.
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