Manuel Jäger - Bezugnahmeklauseln im Kontext des kirchlichen Arbeitsrechts

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Bezugnahmeklauseln im Kontext des kirchlichen Arbeitsrechts: краткое содержание, описание и аннотация

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Kaum eine andere arbeitsrechtliche Thematik ist in den vergangenen Jahren so viel diskutiert worden, wie die der Bezugnahmeklauseln. Dies gilt insbesondere für das säkulare Arbeitsrecht. Aber auch im kirchlichen Arbeitsrecht sind viele Fragen im Zusammenhang mit Bezugnahmeklauseln höchst umstritten. Die Beachtung des kirchlichen Propriums, basierend auf der Selbstbestimmungsgarantie der Religionsgesellschaften nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV, steht einer pauschalen Übertragung der im weltlichen Arbeitsrecht geltenden Grundsätze der Bezugnahmeklauseln auf das kirchliche Arbeitsrecht entgegen.
Unter Berücksichtigung der Eigenart des kirchlichen Arbeitsrechts werden in der Arbeit die in kirchlichen Arbeitsverhältnissen vereinbarten Bezugnahmeklauseln, ihre Auslegung, ihre Bezugnahmeobjekte, ihre vertragliche Inhaltskontrolle, ihre Reichweite und ihr Fortbestand bei einem Betriebsübergang eingehend untersucht und analysiert. Dabei wird aufgezeigt, welchen Einfluss die Bezugnahmeklauseln auf die Funktionsfähigkeit des kirchlichen Arbeitsrechts insgesamt haben. Der Fokus liegt auf der Reichweite der Bezugnahmeklauseln sowie auf ihrer Rolle bei einem Systemwechsel durch Betriebsübergang von einem kirchlichen auf einen weltlichen Rechtsträger. Bei der Erarbeitung der Themenkomplexe wird die jüngste nationale und europäische Rechtsprechung zu Bezugnahmeklauseln ausgewertet und – soweit erforderlich – auf die Übertragbarkeit und Auswirkung auf das kirchliche Arbeitsrecht hin geprüft.

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d)BAG vom 17.11.2005

Mit dem Urteil vom 17.11.2005 hat der 6. Senat des BAG die Rechtsprechung des 4. Senats vom 08.06.2005 aufgenommen und in der Weise bestätigt, dass die AVR des „Dritten Weges“ ohne eine entsprechende kirchengesetzliche Regelung und ohne eine staatliche Verweisungsnorm keine normative Wirkung entfalten könnten. 163Vielmehr bedürften die AVR einer individualvertraglichen Vereinbarung in Form einer Bezugnahmeklausel, um Geltung zu erhalten. 164Damit hat der 6. Senat den Schlusspunkt unter die mit der Entscheidung des 5. Senats vom 06.11.1996 angestoßene Fragestellung nach der unmittelbaren und zwingenden Wirkung von Arbeitsrechtsregelungen des „Dritten Weges“ gesetzt. 165

e)Zusammenfassung der Rechtsprechung

Im Rahmen der Diskussion um den Rechtsgehalt der Arbeitsrechtsregelungen des „Dritten Weges“ hat das BAG in keinem Urteil Zweifel daran aufkommen lassen, dass die AVR keine Tarifverträge i.S.d. TVG sind. 166Mit den Urteilen vom 08.06.2005 und vom 17.11.2005 haben die Richter des 4. und 6. Senats zudem entschieden, dass eine normative Wirkung der AVR weder aus einer kirchenrechtlichen Anordnung noch aus der Selbstbestimmungsgarantie hergeleitet werden kann. Insbesondere ergibt sich aus dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht keine Kompetenz zur in den staatlichen Raum hineinwirkenden Normsetzung der Kirchen. Stattdessen ist eine weltliche Regelung, wie sie § 4 Abs. 1 TVG für Tarifverträge vorsieht, erforderlich. Damit hat der 4. Senat die zuvor mit Urteil vom 06.11.1996 und vom 20.03.2002 aufgeworfenen Fragen beantwortet. Seit der Klärung dieser Fragen ist es ständige Rechtsprechung des BAG, dass die AVR des „Dritten Weges“ die Arbeitsverhältnisse nicht unmittelbar und zwingend gestalten können, sondern nur kraft einzelvertraglicher Inbezugnahme arbeitsvertragliche Geltung erhalten. 167

2.Literaturmeinungen zum Rechtsgehalt des „Dritten Weges“

In der Literatur wurden und werden unterschiedliche Begründungsansätze verfolgt, mit denen eine normative Wirkung der Arbeitsrechtsregelungen des „Dritten Weges“ hergeleitet werden soll. Während das staatliche Recht für den Tarifvertrag in §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 TVG eine normative Wirkung anordnet, müssen auch die Befürworter einer normativen Wirkung anerkennen, dass eine vergleichbare Regelung für die AVR im säkularen Recht fehlt. Da die AVR des „Dritten Weges“ nicht zwischen Gewerkschaften und Arbeitgebern ausgehandelt, sondern durch die Arbeitsrechtlichen Kommissionen festgelegt werden, scheidet sowohl eine direkte als auch eine analoge Anwendung der Vorschrift zur normativen Wirkung aus dem TVG aus. 168Alternativ wurde deshalb insbesondere in der Vergangenheit eine normative Wirkung entweder auf Basis eines öffentlich-rechtlichen Ansatzes oder auf Grundlage eines privatrechtlichen Ansatzes hergeleitet. Da diese Ansätze schon vielfach Gegenstand wissenschaftlicher Untersuchungen waren, soll nachfolgend nur eine kurze Zusammenfassung der unterschiedlichen Meinungen dargestellt werden. 169

a)Öffentlich-rechtlicher Ansatz

Im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Ansatzes wird eine zwingende und unmittelbare Wirkung der Arbeitsbedingungen direkt aus der Verfassungsgarantie des Selbstbestimmungsrechts der Kirchen hergeleitet. 170Denn nur bei einer normativen Wirkung der Arbeitsbedingungen fänden die über Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 WRV verfassungsrechtlich geschützte Kompetenz der Kirchen und der von ihnen mit dem „Dritten Weg“ angestrebte „soziale Schutz“ Berücksichtigung. 171

b)Privatrechtlicher Ansatz

Dagegen stellt der privatrechtliche Ansatz auf eine rechtsgeschäftliche bzw. verbandsrechtliche Unterwerfung der Dienstnehmer als Begründung für eine normative Wirkung der AVR ab. Danach sind die Arbeitsbedingungen des „Dritten Weges“ hinsichtlich ihres Rechtsgehalts so zu behandeln wie Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen, wenn es die § 4 Abs. 1 S. 1 TVG bzw. § 77 Abs. 4 S. 1 BetrVG nicht gäbe. 172Legitimationsbasis der Normsetzungsbefugnis der Kirchen sei ein mit Abschluss eines Dienstverhältnisses einhergehender Unterwerfungsakt von Dienstnehmern und Dienstgebern unter die paritätisch besetzte Arbeitsrechtliche Kommission. Sofern kirchengesetzlich gesichert sei, dass die beschlossenen Regelungen der Arbeitsrechtlichen Kommissionen angewendet werden, komme der paritätisch besetzten Kommission gegenüber den Dienstvertragsparteien demnach eine Befugnis zu, „die man mit der Rechtsfigur des Gestaltungsrechts oder einer zeitlich und sachlich begrenzten unwiderruflichen verdrängenden Ermächtigung erfassen kann“ 173. So könne sich ein kirchlicher Arbeitgeber nicht durch einzelvertragliche Vereinbarung mit einem Dienstnehmer der kirchlichen Rechtsordnung entziehen. Eine Abweichung von den Arbeitsrechtsregelungen des „Dritten Weges“ sei dann genau wie bei Tarifverträgen nur nach dem Günstigkeitsprinzip möglich. 174

3.Stellungnahme zum Rechtsgehalt des „Dritten Weges“

a)Stellungnahme zu den Literaturansichten

Weder der öffentlich-rechtliche noch der privatrechtliche Ansatz kann überzeugen. Daher ist im Ergebnis und im Einklang mit der seit 2005 ständigen Rechtsprechung des BAG eine normative Wirkung der AVR des „Dritten Weges“ abzulehnen.

Der öffentlich-rechtliche Ansatz verkennt die Stellung des verfassungsrechtlichen Selbstbestimmungsrechts im Gefüge des kirchlichen Arbeitsrechts. Das Selbstbestimmungsrecht garantiert in diesem Zusammenhang nur das staatliche Anerkenntnis einer eigenständigen und autonomen kollektiven Arbeitsrechtssetzung, nicht aber eine vom Staat verliehene oder abgeleitete Souveränität. 175Greifen die Kirchen beim Abschluss von Dienstverträgen auf die staatliche Privatrechtsordnung zurück, sind sie auch an die Grenzen dieser Ordnung gebunden. Die fehlende Kompetenz der Kirchen eine normative Geltung der AVR anzuordnen, ist die Folge der Wahl des säkularen Arbeitsrechts. 176An diesem Verhältnis von weltlichem und kirchlichem Arbeitsrecht vermag auch die Selbstbestimmungsgarantie i. S. v. Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 WRV nichts ändern.

Die kirchliche Autonomie hört dort auf, wo die Kirche zur Begründung von Arbeitsverhältnissen auf die jedermann offenstehende Privatautonomie zurückgreift. In diesem Bereich ist das kirchliche Arbeitsrecht nicht als eigenständige Rechtsquelle zu verstehen, sondern es fügt sich in das säkulare Arbeitsrecht ein. Im Rahmen der Selbstbestimmungsgarantie können die Kirchen also die Arbeitsbedingungen so gestalten, dass der kirchliche Dienst mit dem Selbstverständnis vom kirchlichen Auftrag in der Welt erfüllt werden kann. Die in das weltliche Arbeitsrecht hineinreichende Anordnung einer normativen Wirkung steht aber nicht im Zusammenhang mit dem kirchlichen Selbstverständnis und ist für die Erfüllung ihrer selbst gesetzten Aufgaben nicht erforderlich.

Der privatrechtliche Ansatz zur normativen Wirkung der AVR sieht im Abschluss des Arbeitsverhältnisses einen Unterwerfungsakt, der die Legitimationsbasis zur Rechtsnormqualität der von den Arbeitsrechtlichen Kommissionen festgelegten AVR darstellt. Allerdings kann auch der zur Begründung dieses Ansatzes hergestellte Vergleich von kirchlichen Arbeitsbedingungen des „Dritten Weges“ mit Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen, wenn es die Anordnung einer normativen Geltung im staatlichen Recht nicht gäbe, nicht überzeugen.

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