D. Notwendigkeit der Bezugnahme im kirchlichen Arbeitsrecht
Bezugnahmeklauseln sind in nahezu allen Dienstverträgen vorhanden, die ein kirchlicher Anstellungsträger mit seinen Beschäftigten auf Basis des weltlichen Arbeitsrechts abschließt. Daraus allein lässt sich jedoch noch kein Rückschluss auf den Stellenwert von Bezugnahmeklauseln im kirchlichen Arbeitsrecht ziehen. Bezugnahmeklauseln in der kirchlichen Praxis sind arbeitsrechtlich dem Grunde nach nur dann notwendig, wenn die durch sie in Bezug genommenen Regelungen für den Dienstnehmer andernfalls keine Geltung erhalten würden. Sofern die kollektiven Regelungen des kirchlichen Arbeitsrechts einen individualarbeitsvertraglichen Einbeziehungsakt für ihre Geltung benötigen, sie also nicht normativ wirken, ist eine vertragliche Verweisung auf diese Regelungen in Gestalt einer Bezugnahmeklausel erforderlich.
I.Rechtsgehalt des „Zweiten Weges“
Nach §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 TVG wirken Tarifverträge zwischen einem tarifgebundenen Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer, der Mitglied der tarifvertragsschließenden Gewerkschaft ist, unmittelbar und zwingend. Es bedarf keiner weiteren individualvertraglichen Einbeziehung, um den Vereinbarungen der Tarifverträge eine arbeitsvertragliche Geltung zu verleihen. 125Diese normative Wirkung gilt allerdings nicht für Arbeitnehmer, die zwar bei einem tarifgebundenen Arbeitgeber angestellt sind, selbst aber kein Mitglied der tarifvertragsschließenden Gewerkschaft sind. Sollen für diese Arbeitnehmer trotzdem die Regelungen eines Tarifvertrages zur Anwendung kommen, ist das nur über den Abschluss einer individualvertraglichen Bezugnahmeklausel möglich. Diese Grundsätze gelten auch im Rahmen des „Zweiten Weges“. Daher muss der tarifgebundene kirchliche Arbeitgeber dem Grunde nach nur mit denjenigen Arbeitnehmern eine Bezugnahmeklausel vereinbaren, die kein Mitglied der tarifvertragsschließenden Gewerkschaft sind. Jedoch muss berücksichtigt werden, dass auch der Dienstgeber im kirchlichen Arbeitsrecht vor Vertragsschluss nicht nach einer eventuellen Tarifzugehörigkeit potenzieller Dienstnehmer fragen darf. 126Dieser Umstand führt dazu, dass Dienstgeber, die in den Geltungsbereich eines Tarifvertrages des „Zweiten Weges“ fallen, regelmäßig mit sämtlichen Dienstnehmern eine Bezugnahme auf die tarifvertraglichen Regelungen vereinbaren.
Basierend auf diesen grundlegenden Überlegungen soll im Folgenden geprüft werden, ob für die drei ausschließlich in der evangelischen Kirche abgeschlossenen Tarifverträge des „Zweiten Weges“ dennoch Besonderheiten hinsichtlich ihrer Wirkung und des Erfordernisses von Bezugnahmeklauseln gelten.
1.Tarifvertrag Diakonie Niedersachsen
Der jüngste auf dem „Zweiten Weg“ zustande gekommene Tarifvertrag der evangelischen Kirche wurde zwischen Einrichtungen der Diakonie Niedersachsen, die sich im Diakonischen Dienstgeberverband Niedersachsen e. V. (DDN) als Arbeitgeberverband zusammengeschlossen haben, und der Vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) geschlossen. Die Rahmenbedingungen zum Abschluss des TV DN sind in dem von der Synode der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen beschlossenen „Kirchengesetz der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen zur Regelung der Arbeitsbedingungen in Einrichtungen der Diakonie“ (ARRG-D Niedersachsen) vom 08.03.2014 normiert. Der Geltungsbereich beschränkt sich gem. § 1 Abs. 1 ARRG-D Niedersachsen auf alle Diakonischen Werke, die an der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen beteiligt sind. Bezüglich des Rechtsgehalts gelten keine von den §§ 3, Abs. 1, 4 Abs. 1 TVG abweichenden Besonderheiten. Verdeutlicht wird dies durch § 1 TV DN. Die Regelung sieht vor, dass der Tarifvertrag nur für Dienstnehmer gilt, die Mitglied der vertragsschließenden Gewerkschaft sind, also auch nur für diese normativ wirkt.
In Abweichung zum säkularen Tarifrecht ordnet § 3 Abs. 3 S. 1 ARRG-D Niedersachsen an, dass alle in den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallenden tarifgebundenen Dienstgeber den „einschlägigen Tarifvertrag in der jeweils geltenden Fassung“ mit den Dienstnehmern vereinbaren sollen. Den tarifgebundenen Dienstgebern wird damit vorgeschrieben, die Anwendung des TV DN durch Verwendung einer Bezugnahmeklausel auch dann sicherzustellen, wenn die Dienstnehmer nicht tarifgebunden sind. Wegen des Verbots der Dienstgeber, nach der Gewerkschaftszugehörigkeit der Dienstnehmer zu fragen, werden die Dienstgeber dem Grunde nach verpflichtet, mit jedem Dienstnehmer individualvertraglich eine Bezugnahmeklausel auf den TV DN zu vereinbaren. Eine derartige Verpflichtung der Dienstgeber steht im Einklang mit dem TVG, da sie gerade keinen Einfluss auf den Rechtsgehalt des kirchlichen Tarifvertrages hat, sondern nur die Dienstgeber zur uneingeschränkten Anwendung des TV DN zwingt.
Den Arbeitnehmern, die nicht tarifgebunden sind und bereits vor Inkrafttreten des TV DN im Geltungsbereich des TV DN beschäftigt waren, soll ein neuer Arbeitsvertrag mit einer entsprechenden Bezugnahmeklausel auf den jeweils geltenden TV DN angeboten werden, vgl. § 3 Abs. 3 S. 2 ARRG-D Niedersachsen.
2.Tarifvertrag Evangelische Kirche Berlin-Brandenburgschlesische Oberlausitz
Die Grundlage für den Abschluss des Tarifvertrages der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburgschlesische Oberlausitz (TV-EKBO) bildet das „Kirchengesetz über die Arbeitsrechtsregelung in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburgschlesische Oberlausitz“ (ARRG-EKBO) vom 15.11.2014, das eine Zustimmung zum ARGG-EKD darstellt. 127Dieses Gesetz gilt nach § 2 Abs. 1 ARRG-EKBO für alle Kirchen und (unselbstständigen) Einrichtungen der verfassten evangelischen Kirche der Landeskirche Berlin-Brandenburgschlesische Oberlausitz. Das ARRG-EKBO differenziert zwischen dem Regelungsbereich der verfassten Kirche (§§ 3 – 5 ARRG-EKBO) und dem Regelungsbereich des Diakonischen Werks (§§ 6 f. ARRG-EKBO). Nur für den Bereich der verfassten Kirche ist der Abschluss von Tarifverträgen vorgesehen.
Nach § 3 Abs. 4 S. 1 ARRG-EKBO sollen abgeschlossene Tarifverträge als verbindliches kirchliches Arbeitsrecht gelten. Darüber hinaus ist, ähnlich wie beim Tarifvertrag der Diakonie Niedersachsen, in § 3 Abs. 4 S. 2 ARRG EKBO angeordnet, dass nur Arbeitsverträge abgeschlossen werden, die den abgeschlossenen Tarifverträgen entsprechen. Die Dienstgeber der verfassten evangelischen Kirche Berlin-Brandenburgschlesische Oberlausitz können also ebenfalls nur Arbeitsverhältnisse eingehen, die inhaltlich die Tarifverträge wiedergeben. Daraus folgt, dass den Dienstgebern, die in den Geltungsbereich des TV-EKBO fallen, vorgeschrieben wird, mit allen Dienstnehmern – unabhängig von ihrer Gewerkschaftszugehörigkeit – Bezugnahmeklauseln, die auf den TV-EKBO verweisen, zu vereinbaren. Die Anordnung in § 3 Abs. 4 S. 1 ARRG-EKBO, dass es sich bei dem TV-EKBO um verbindliches kirchliches Arbeitsrecht handelt, hat keinen Einfluss auf die Wirkung des Tarifvertrages. Auch hier gilt, dass nach §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 TVG der Tarifvertrag nur bei beidseitiger Tarifgebundenheit normativ wirkt. Aus der kirchenrechtlichen Regelung kann daher allenfalls geschlussfolgert werden, dass für die Dienstgeber eine Verbindlichkeit besteht, den TV-EKBO auch anzuwenden.
3.Sonderfall: Tarifvertrag Nordelbische Kirche
Die ehemalige Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche (NEK) hat sich durch Fusionsvertrag vom 05.02.2009 im Jahre 2012 mit der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) zusammengeschlossen. 128Für die Arbeitsrechtssetzung in der Nordkirche ist zunächst das „kleine Trennungsmodell“ vorgesehen. 129Nach diesem Modell erfolgt die Schaffung arbeitsrechtlicher Regelungen in dem Gebiet der ehemaligen NEK nach dem bisher dort geltenden „Kirchengesetz über die Regelung der Rechtsverhältnisse der in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis beschäftigten Mitarbeiter in der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche (Arbeitsrechtsregelungsgesetz – ARRG-NEK)“ vom 05.11.1979 in der Fassung vom 26.05.2014. § 1 Abs. 1 ARRG-NEK sieht vor, dass die Dienstverhältnisse nach den „abgeschlossenen Tarifverträgen“ zu gestalten sind. Für das bisherige Gebiet der NEK ist deshalb weiterhin der „Zweite Weg“ kirchengesetzlich vorgesehen.
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