Manuel Jäger - Bezugnahmeklauseln im Kontext des kirchlichen Arbeitsrechts

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Bezugnahmeklauseln im Kontext des kirchlichen Arbeitsrechts: краткое содержание, описание и аннотация

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Kaum eine andere arbeitsrechtliche Thematik ist in den vergangenen Jahren so viel diskutiert worden, wie die der Bezugnahmeklauseln. Dies gilt insbesondere für das säkulare Arbeitsrecht. Aber auch im kirchlichen Arbeitsrecht sind viele Fragen im Zusammenhang mit Bezugnahmeklauseln höchst umstritten. Die Beachtung des kirchlichen Propriums, basierend auf der Selbstbestimmungsgarantie der Religionsgesellschaften nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV, steht einer pauschalen Übertragung der im weltlichen Arbeitsrecht geltenden Grundsätze der Bezugnahmeklauseln auf das kirchliche Arbeitsrecht entgegen.
Unter Berücksichtigung der Eigenart des kirchlichen Arbeitsrechts werden in der Arbeit die in kirchlichen Arbeitsverhältnissen vereinbarten Bezugnahmeklauseln, ihre Auslegung, ihre Bezugnahmeobjekte, ihre vertragliche Inhaltskontrolle, ihre Reichweite und ihr Fortbestand bei einem Betriebsübergang eingehend untersucht und analysiert. Dabei wird aufgezeigt, welchen Einfluss die Bezugnahmeklauseln auf die Funktionsfähigkeit des kirchlichen Arbeitsrechts insgesamt haben. Der Fokus liegt auf der Reichweite der Bezugnahmeklauseln sowie auf ihrer Rolle bei einem Systemwechsel durch Betriebsübergang von einem kirchlichen auf einen weltlichen Rechtsträger. Bei der Erarbeitung der Themenkomplexe wird die jüngste nationale und europäische Rechtsprechung zu Bezugnahmeklauseln ausgewertet und – soweit erforderlich – auf die Übertragbarkeit und Auswirkung auf das kirchliche Arbeitsrecht hin geprüft.

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Ginge man von einer normativen Wirkung der Regelungen des „Dritten Weges“ aus, hätte dies auch weitreichende Auswirkungen auf die Bedeutung der Bezugnahmeklauseln im kirchlichen Arbeitsrecht. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die kollektiven Arbeitsrechtsregelungen mit Ausnahme der Tarifverträge des „Zweiten Weges“ ausschließlich über den „Dritten Weg“ zustande kommen. Außerdem müssten die Dienstgeber überall dort, wo die Arbeitsbedingungen des „Dritten Weges“ zur Anwendung kommen sollen, keine Bezugnahmeklauseln mit den Dienstnehmern vereinbaren, um den AVR arbeitsvertragliche Wirkung zu verleihen.

Wird eine normative Wirkung des „Dritten Weges“ bejaht, hätte dies aber auch eine Flexibilisierung des kirchlichen Arbeitsrechts zur Folge. Beispielsweise müsste dann bei einem Wechsel des Entgeltsystems innerhalb des kirchlichen Arbeitsrechts nicht jeder einzelne Dienstvertrag dahingehend überprüft werden, ob eine Änderung des Systems von der Verweisung erfasst ist oder ob die Anpassung an das Entgeltsystem nur über andere arbeitsrechtliche Mechanismen, wie etwa einer Vertragsanpassung oder einer Änderungskündigung, erreicht werden kann. 145

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts 146und auch nach weitverbreiteter Auffassung in der Literatur 147handelt es sich zwar bei den Arbeitsvertragsregelungen des „Dritten Weges“ nicht um Tarifverträge i. S. d. TVG. Daraus lassen sich jedoch noch keine Rückschlüsse auf die Fragestellung nach einer normativen Wirkung kirchlicher Arbeitsrechtsregelungen des „Dritten Weges“ herleiten.

1.Auffassung der Rechtsprechung zur Rechtsnormqualität der Arbeitsbedingungen des „Dritten Weges“

Inzwischen lehnt das BAG in ständiger Rechtsprechung eine normative Geltung kirchlicher Arbeitsbedingungen des „Dritten Weges“ ab. 148In der Vergangenheit haben die Senate des BAG in mehreren Urteilen aber wiederholt die Frage aufgeworfen, ob unter gewissen Umständen eine normative Wirkung der AVR infrage kommt.

a)BAG vom 06.11.1996

Um den Prozess um die wiederholt aufgeworfene Thematik zur normativen Geltung des AVR in der Rechtsprechung zu verdeutlichen, soll als Ausgangspunkt eine Entscheidung des BAG vom 06.11.1996 dienen. Im Rahmen einer Inhaltskontrolle kirchlicher AVR der Caritas hat der 5. Senat in einem orbiter dictum ausdrücklich offengelassen, „ob den AVR-Caritas mit Rücksicht auf Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 WRV ‚normativer Charakter’ zukommt“ 149. Der erkennende Senat hob zwar bedeutende Unterschiede zwischen Tarifverträgen und kirchlichen Arbeitsbedingungen des „Dritten Weges“ hervor. Diese seien aber nicht so drastisch, als dass komplett andere Maßstäbe zu gelten hätten. Eine normative Wirkung kirchlicher Arbeitsbedingungen sei daher grundsätzlich nicht ausgeschlossen. 150

Diese Auffassung ist im entscheidungsrelevanten Kontext der Inhaltskontrolle zu sehen. Sie basiert auf der Vorstellung des 5. Senats, dass bei Tarifvertragsverhandlungen und bei Verhandlungen von paritätisch besetzten Arbeitsrechtlichen Kommissionen von einer gleichgewichtigen Durchsetzungsfähigkeit der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberinteressen ausgegangen werden könne. Aufgrund der Verhandlungen von gleichberechtigten Partnern ergebe sich eine sog. „materielle Richtigkeitsgewähr“, die bei kirchlichen Arbeitsbedingungen des „Dritten Weges“ und Tarifverträgen mindestens vergleichbar sei. 151Außerdem hatten die Dienstvertragsparteien ohnehin eine Bezugnahmeklausel auf die einschlägigen Regelungen der AVR-Caritas vereinbart, sodass die Richter des 5. Senats die Frage nach der normativen Wirkung dahinstehen lassen konnten. 152

b)BAG vom 20.03.2002

Mit dem Urteil vom 20.03.2002 führte der 4. Senat des BAG zur normativen Wirkung des „Dritten Weges“ aus, dass sie nur für Arbeitsrechtsregelungen gelten könne, die eine solche Wirkung auch für sich, also kirchenrechtlich, beanspruchten. 153Aufgrund des Selbstbestimmungsrechts obliege es deshalb den Kirchen, „über das ‚Ob’ und das ‚Wie’ der Einbeziehung der Arbeitsrechtsregelungen des ‚Dritten Weges’ in die Arbeitsverträge“ zu entscheiden. 154Jedoch ergänzte der Senat auch, dass nur bei Vorliegen einer entsprechenden kirchenrechtlichen Regelung, die eine normative Wirkung des „Dritten Weges“ anordnet, überhaupt darüber entschieden werden könne, ob und inwieweit derartige Regelungen vom kirchlichen Selbstbestimmungsrecht gedeckt seien. 155

Ohne eine entsprechende kirchengesetzliche Regelung könne aus Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV keine normative Wirkung kirchlicher Arbeitsbedingungen begründet werden. Insbesondere verbiete sich, so der 4. Senat, ein Rückgriff auf § 4 Abs. 1 TVG. Eine unmittelbare Anwendung dieser Norm scheide schon deshalb aus, weil es sich bei kirchlichen Arbeitsbedingungen nicht um Tarifverträge handle. Wegen der gravierenden Unterschiede zwischen Tarifvertrag einerseits und kirchlichen Arbeitsbedingungen andererseits sei auch eine analoge Anwendung des § 4 Abs. 1 TVG nicht möglich.

Hier lehnte das BAG eine unmittelbare und zwingende Wirkung des „Dritten Weges“ unter den dem Urteil zugrunde liegenden Umständen ab. Der Senat begründet den Standpunkt mit der unterschiedlichen Herleitung der kollektiven Regelungswerke. Tarifverträge und insbesondere deren normative Wirkungen beruhen maßgeblich auf Art. 9 Abs. 3 GG. Kirchliche Arbeitsbedingungen des „Dritten Weges“ dagegen werden vom verfassungsrechtlichen Selbstbestimmungsrecht nach Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 WRV abgeleitet. 156

Trotz der eindeutigen Abgrenzung des erkennenden Senats von Tarifverträgen zu Regelungen des „Dritten Weges“ haben die Richter die Diskussion zur normativen Wirkung nicht beenden können. Vielmehr wird nun die Frage aufgeworfen, ob auch kirchliche Regelungen eine fehlende säkulare Normierung zur normativen Geltung des „Dritten Weges“ ersetzen können. Die Richter haben sich hier ebenfalls einer eindeutigen Stellungnahme entzogen, da die entscheidungsrelevanten kirchenrechtlichen Vorschriften keine normative Wirkung der Arbeitsbedingungen, die auf dem „Dritten Weg“ zustande gekommen sind, angeordnet haben. Das BAG betonte jedoch, dass der erforderliche Geltungsbefehl entweder vonseiten der staatlichen Legislative oder der kirchlichen Gesetzgebung normiert werden könne.

c)BAG vom 08.06.2005

Mit der Entscheidung des BAG vom 08.06.2005, in der es im Kern um die Höhe der Vergütung einer Dienstnehmerin der Diakonie ging, hat der 4. Senat die in seinem Urteil vom 20.03.2002 noch offengelassene Frage, ob der kirchliche Gesetzgeber eine normative Wirkung der AVR des „Dritten Weges“ überhaupt anordnen kann, verneint. 157Gegenstand des Urteils war § 3 S. 1 ARRG-EKD. Dieser sah in seiner damaligen Fassung vor, dass die Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommissionen in der evangelischen Kirche „verbindlich“ gelten. 158Da der 4. Senat des BAG darin die Anordnung einer normativen Wirkung der AVR sah, lag nun genau die Voraussetzung vor, die dem 4. Senat im Urteil vom 20.03.2002 159noch fehlte, um über eine normative Wirkung kirchlicher Arbeitsbedingungen zu entscheiden. Der 4. Senat urteilte, dass die Kirchen nicht die Kompetenz besäßen, durch eine eigene gesetzliche Anordnung den Arbeitsbedingungen des „Dritten Weges“ eine Rechtsnormqualität zu verleihen. 160So bestimmten die Richter des 4. Senats, sas aus dem verfassungsrechtlichen Selbstbestimmungsrecht der Kirchen hergeleitete Recht zur Regelung der eigenen Angelegenheiten räume der katholischen und evangelischen Kirche keine Regelungskompetenz ein, die es ihnen gestatte, eine normative Wirkung der Arbeitsbedingungen anzuordnen. Das Selbstbestimmungsrecht ermögliche den Kirchen, zwar weitgehend autonom Arbeitsrechtsregelungen zu schaffen, für eine unmittelbare und zwingende Wirkung bedürfe es aber einer Bestimmung im säkularen Recht. 161Die Selbstverwaltungsgarantie nach Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 WRV enthalte keine Befugnis zu einer in den staatlichen Raum hineinreichenden Rechtssetzungsmacht.

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