1.Regelungen im SGB IX und AGG
2.Anwendbarkeit im kirchlichen Bereich
IV.Beschäftigungspflicht nach § 71 ff. SGB IX
1.Regelung des SGB IX
2.Anwendbarkeit im kirchlichen Bereich
V.Fazit
B.Besonderer Kündigungsschutz nach dem SGB IX
I.Allgemeiner Kündigungsschutz im kirchlichen Bereich
1.Kirchlicher Maßstab für die Beurteilung eines Kündigungsgrundes
a.BVerfG vom 04.06.1985
b.Katholische Grundordnung
2.Rechtsprechung des EGMR
3.Auswirkungen auf das kirchliche Arbeitsrecht in Deutschland
4.Neuere staatliche Rechtsprechung
II.Besonderer Kündigungsschutz des §§ 85ff. SGB IX im kirchlichen Bereich
1.Verfahren im staatlichen Recht
a.Ordentliche Kündigung
b.Außerordentliche Kündigung
c.Ausnahmen vom besonderen Kündigungsschutz nach § 90 SGB IX
2.Anwendbarkeit im kirchlichen Bereich
a.Zustimmungsvorbehalt des Integrationsamts
b.Stellungnahme der Interessenvertretungen
KAPITEL II KOLLEKTIVE INTERESSENVERTRETUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER BEHANDLUNG VON SCHWERBEHINDERTEN MITARBEITERN
A.Mitarbeitervertretung
I.Aufgaben
1.Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit
2.Grundsätze für die Behandlung der Mitarbeiter
3.Allgemeine Aufgaben und Aufgaben im Zusammenhang mit der Behandlung schwerbehinderter Menschen
a.§ 26 Abs. 3 Nr. 3 Rahmen-MAVO
b.§ 26 Abs. 3 Nr. 5 Rahmen-MAVO
c.§ 28a Abs. 1 Rahmen-MAVO
II.Rechte gegenüber dem Dienstgeber
1.Informationsrechte der Mitarbeitervertretung
2.Beteiligungsrechte der Mitarbeitervertretung
a.Mitwirkungsrechte
b.Mitbestimmungsrechte
III.Dienstvereinbarungen
B.Schwerbehindertenvertretung
I.Anwendbarkeit der SGB IX-Vorschriften zur Schwerbehindertenvertretung
1.Entwicklungen der Rechtsprechung
2.Rahmen-MAVO Novellierung vom 22.11.2010
3.Fazit
II.Bildung der Schwerbehindertenvertretung
1.Schwerbehindertenvertretung als Betriebsverfassungsorgan
2.Pflicht zur Bildung
3.Wahl der Schwerbehindertenvertretung
4.Örtliche Zusammenfassung gem. § 94 Abs. 1 S. 4 SGB IX
5.Gemeinsame Schwerbehindertenvertretung
III.Persönliche Rechtsstellung der Schwerbehindertenvertretung
1.Ehrenamt
2.Verbot der Behinderung, Begünstigung oder Benachteiligung
a.Behinderungsverbot
b.Benachteiligungsverbot
c.Begünstigungsverbot
3.Kündigungsschutz
4.Versetzungsschutz
5.Freistellung und Befreiung
a.Freistellung wegen Amtsaufgaben
b.Freistellung wegen Schulungsveranstaltungen
6.Geheimhaltungspflicht
7.Fazit
IV.Aufgaben und Rechte der Schwerbehindertenvertretung
1.Aufgaben und Rechte gegenüber der Mitarbeitervertretung nach § 52 Rahmen-MAVO
a.Teilnahme- und Stimmrecht
b.Aussetzungsrecht
2.Aufgaben und Rechte gegenüber dem Dienstgeber
a.Unterrichtungspflicht des Dienstgebers und Aussetzungsrecht
b.Informationspflicht des Dienstgebers
c.Beteiligungsrechte nach § 28a Rahmen-MAVO
3.Sonstige Rechte gem. § 52 Abs. 3 und 4 Rahmen-MAVO
4.Fazit
KAPITEL III BETEILIGUNGSRECHTE DER KOLLEKTIVEN INTERESSENVERTRETUNGEN
A.Untersuchungsansatz
B.Beteiligung bei Einstellung und Versetzung
I.Unterrichtungsansprüche der Interessenvertretungen entsprechend § 80 Abs. 2 SGB IX
1.§ 27 Abs. 2, 6. Spiegelstrich Rahmen-MAVO
2.§ 34 Abs. 3 S. 2 Rahmen-MAVO
3.§ 52 Abs. 2 S. 1 Rahmen-MAVO
II.Beteiligungsanspruch entsprechend § 81 Abs. 1 SGB IX und § 95 Abs. 2 S. 3 SGB IX
1.Schwerbehindertenvertretung
2.Mitarbeitervertretung
a.Unterrichtungsanspruch entsprechend § 81 Abs. 1 S. 4 SGB IX
b.Erörterungsanspruch entsprechend § 81 Abs. 1 S. 7 SGB IX
c.Anhörungsanspruch entsprechend § 81 Abs. 1 S. 6 SGB IX
III.Zustimmungsverweigerungsrecht der Mitarbeitervertretung bei Einstellung
1.Allgemeines zur Regelung in der Rahmen-MAVO
2.§ 34 Abs. 2 Nr. 1 Rahmen-MAVO
IV.Zustimmungsverweigerungsrecht der Mitarbeitervertretung bei Versetzung
1.Rechtsansicht des Hessischen Landesarbeitsgerichts
2.Beschluss des BAG vom 17.06.2008
V.Fazit
C.Beteiligung bei Kündigung
I.Beteiligung der Interessenvertretungen bei Kündigungen
1.Beteiligung der Mitarbeitervertretung
2.Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung
II.Fazit
D.Beteiligung bei Integrationsvereinbarungen
I.Allgemeines zu Integrationsvereinbarungen nach dem SGB IX
1.Wesensmerkmale und Rechtsnatur
2.Abschlusszwang des Arbeitgebers
3.Regelungsinhalte
II.Integrationsvereinbarungen nach § 28a Abs. 2 Rahmen-MAVO
1.Eigenständige kirchliche Regelung
2.Voraussetzungen nach § 28a Abs. 2 Rahmen-MAVO
3.Vergleichbarkeit des § 28a Abs. 2 Rahmen-MAVO mit der staatlichen Regelung
4.Beispiele für Integrationsvereinbarungen in der Praxis
III.Fazit
E.Beteiligung bei der Prävention entsprechend § 84 Abs. 1 SGB IX
I.Allgemeines zur Prävention gem. § 84 Abs. 1 SGB IX
1.Ziel der Vorschrift
2.Auslöser des Verfahrens
3.Einleitung des Verfahrens
4.Beteiligung der Interessenvertretungen
5.Rechtsfolge bei Unterlassung
II.Prävention gem. § 28a Abs. 3 Rahmen-MAVO
1.Eigenständige kirchliche Regelung
2.Voraussetzungen nach § 28a Abs. 3 Rahmen-MAVO
3.Beispiel einer Dienstvereinbarung
III.Fazit
F.Beteiligung beim Betrieblichen Eingliederungsmanagement
I.Allgemeines zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement nach § 84 Abs. 2 SGB IX
1.Entstehungsgeschichte nach staatlichem Recht
2.Wesensmerkmale und Rechtsfragen
a.Zielsetzung und Anforderungen
b.Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich
c.Zustimmung des betroffenen Arbeitnehmers
d.Beteiligung der Interessenvertretungen
e.Rechtsfolgen bei unzureichendem oder fehlendem Betrieblichem Eingliederungsmanagement
II.Betriebliches Eingliederungsmanagement in der Rahmen-MAVO
1.Keine dem § 84 Abs. 2 SGB IX entsprechende Regelung
2.Anwendbarkeit auf Betriebe ohne bestehende Interessenvertretung bzw. ohne nach § 93 SGB IX bestehende Interessenvertretungen
3.Beteiligung der Interessenvertretungen nach allgemeineren Rahmen-MAVO-Vorschriften
a.§ 28a Abs. 3 und ggf. § 26 Abs. 3a Rahmen-MAVO
b.Beteiligung der Mitarbeitervertretung nach § 26 Abs. 3 Nr. 3 und 7 Rahmen-MAVO
c.Beteiligung über Mitbestimmungsrecht entsprechend § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG
d.Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung gem. § 52 SGB IX
e.Fazit
f.Andere Ansicht: Von Rahmen-MAVO nicht umfasst
III.Beispiel zur Umsetzung des Betrieblichen Eingliederungsmanagements im kirchlichen Bereich
IV.Fazit
Schlussbetrachtung
Literaturverzeichnis
Anhang:Dienstvereinbarung zur Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) im Zuständigkeitsbereich der Mitarbeitervertretung Erzbischöfliches Ordinariat München
Am 31.12.2009 lebten in Deutschland insgesamt 7,1 Millionen schwerbehinderte Menschen. 1Als grundrechtlich garantierter Sozialstaat strebt Deutschland in seinem Handeln stets soziale Gerechtigkeit und soziale Sicherheit an, um die Teilnahme aller an den gesellschaftlichen Entwicklungen zu gewährleisten. Schon aus dieser Staatszielbestimmung sowie aus dem in Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG verankerten Benachteiligungsverbot behinderter Menschen ergibt sich für den Staat die Aufgabe, die Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe Schwerbehinderter am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Schwerbehinderte Menschen unterliegen deshalb vor allem im Arbeitsleben, einem sehr wichtigen Baustein unseres gesellschaftlichen Lebens, einem speziellen Schutz. Dieser Schutz ist im 9. Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) verankert und ist Teil des sozialen Arbeitsschutzrechts. Darin sind beispielsweise spezielle Pflichten für die Arbeitgeber festgelegt, wie etwa die angemessene Beschäftigung und Förderung von schwerbehinderten Arbeitnehmern zur optimalen Weiterentwicklung ihrer Kenntnisse, gem.§ 81 Abs. 4 S.1 Nr. 1 SGB IX. 2Auch eine eigene Interessenvertretung, die Schwerbehindertenvertretung sowie verschiedene kollektive Mechanismen, die die innerbetriebliche Mitbestimmung betreffen, sind vorgesehen. Insgesamt haben schwerbehinderte Menschen somit in arbeitsrechtlicher Hinsicht eine gewisse „ Sonderrolle “ inne.
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