Lisa Maria Völkerding - Die Integrationsfestigkeit des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts im Rahmen der Kündigung von Arbeitsverhältnissen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG

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Die evangelische Kirche zählt zu den größten Arbeitgebern in Deutschland. Aus dem Anwendungsbereich des staatlichen Betriebsverfassungs- und Personalvertretungsrechts ist sie allerdings de lege lata herausgenommen. Das von ihr selbst gesetzte und durch eine eigene Arbeitsgerichtsbarkeit kontrollierte Mitarbeitervertretungsrecht sieht allerdings nur einen «unvollkommenen Rechtsschutz» vor; denn die zwangsweise Durchsetzung kirchengerichtlicher Entscheidungen, also ein substantieller Rechtsschutz, wird durch das MVG.EKD selbst, aber auch durch das staatliche Gewaltmonopol ausgeschlossen. Der kirchenrechtlich gewährte Rechtsschutz wird daher – insbesondere von der Mitarbeiterschaft – als Rechtsschutz «zweiter Klasse» empfunden.
Die vorliegende Arbeit geht der Frage nach, ob ein substantieller Rechtsschutz trotz des kirchlichen/christlichen Selbstverständnisses und des staatlichen Gewaltmonopols nicht nur möglich, sondern aus rechtsstaatlichen und europarechtlichen Gründen sogar geboten ist. Ausführlich wird erörtert auf welche Weise im Mitarbeitervertretungsrecht der evangelischen Kirche unter Einbeziehung der staatlichen Gerichte ein umfassender Rechtsschutz gewährleistet werden kann, ohne dass dabei in das der Kirche von der Verfassung eingeräumte Selbstbestimmungsrecht eingegriffen wird.

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Die „Jedermann-Formel“ ist aus Sicht einiger Literaturstimmen ebenfalls nicht frei von Widersprüchen: So könne sie bspw. nicht konsequent im Bereich der staatlichen Regelung von Zivilehen und Kirchenaustritten angewendet werden, da diese das kirchliche Selbstverständnis in besonderem Maße strapazieren würden. 113

3. Güterabwägung und Wechselwirkungslehre

a) Konzept

In der neueren Literatur wird eine an die Bewertung des Begriffs des „allgemeinen Gesetzes“ i.S.v. Art. 5 Abs. 2 GG anknüpfende Definition gewählt, wonach sich das „für alle geltende Gesetz“ nicht speziell gegen die Religionsgemeinschaft bzw. die Religion wenden dürfe. 114Vielmehr müsse das Gesetz einem unabhängig vom Selbstbestimmungsrecht schützenswerten Recht oder Rechtsgut dienen. 115Das BVerfG folgt diesem Ansatz und wendet in seiner neueren Rechtsprechung, ohne ausdrücklich von früheren Ansätzen abzurücken, einen „differenzierten Verhältnismäßigkeitsmaßstab“ an. 116So wie die Dogmatik zu Art. 5 Abs. 2 GG nicht bei dem Verbot von Sondergesetzen verharrte, sondern einen verfeinerten Schutzstandard mit der Möglichkeit einzelfallgerechter Entscheidungen anstrebte 117, trägt das BVerfG mit Zustimmung großer Teile der Literatur 118dem Gedanken der Wechselwirkung kollidierender Verfassungsrechte durch eine besondere Güterabwägung Rechnung. 119Das Selbstbestimmungsrecht der Kirche müsse danach in allen inneren wie äußeren Angelegenheiten der Religionsgemeinschaft mit denjenigen Rechtsgütern abgewogen werden, die durch das einschränkende Gesetz geschützt werden, wobei sich beide Positionen weitestgehend verwirklichen sollen. 120

Beim Ausgleich der gegenläufigen Interessen sei die vorbehaltlose Sicherung der korporativen Religionsfreiheit gem. Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG zu beachten, da dem Selbstbestimmungsrecht und dem Selbstverständnis der Religionsgesellschaften in besonderem Maße Bedeutung zukomme. 121Wo die Rechtsordnung das religiöse oder weltanschauliche Selbstverständnis des Grundrechtsträgers voraussetze, verletze der Staat die Eigenständigkeit der Religionsgemeinschaft und ihre verfassungsrechtlich verankerte Selbstständigkeit, „[…] wenn er bei der Auslegung der sich aus dem Bekenntnis ergebenden Religionsausübung das Selbstverständnis nicht berücksichtigen würde […]“. 122Das kirchliche Proprium sei nach Auffassung des BVerfG „[…] als elementarer Bestandteil der korporativen Religionsfreiheit durch Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG verfassungsrechtlich geschützt.“ 123Das einschränkende Gesetz müsse demnach stets „im Lichte der Bedeutung“ des Selbstbestimmungsrechts gewertet werden, wobei dessen Auslegung auch Rang und Gewicht des kollidierenden Rechtsguts zu beachten habe. 124

b) Rechtswissenschaftliche Rezeption

Die Eröffnung von Abwägungsspielräumen für die Rechtsprechung begegnet mitunter grundsätzlicher Kritik. So wird vertreten, die Güterabwägung entbehre mangels „normativer Anhaltspunkte“ in der Verfassung eines dem Rechtsstaatsprinzip genügenden inhaltlichen Maßstabs. 125Das Verfassungsprimat könne nur durch eine Rechtspraxis bewahrt werden, die sich „[…] in den Fesseln rechtspositivistischer Auslegungsregeln […]“ bewege. 126Unter dem Gesichtspunkt der durch die Gewaltenteilung bestimmten Kompetenzen plädiert ein Teil der Literatur für eine Interpretationsbegrenzung im Rahmen der Einzelfalljudikatur. 127Die Einhaltung des Rechtsstaatsprinzips erfordere eine „Verallgemeinerungsfähigkeit“ der Einzelfallentscheidung. 128

Weiter kritisieren einzelne Literaturstimmen, die Rechtsprechung messe dem Selbstbestimmungsrecht ein solches Gewicht im Rahmen der Abwägung zu, das die effektive Durchsetzung kollidierender Rechtspositionen im Wege der Schrankenregelung verhindere. 129Vorgeschlagen wird eine an abstrakten Fallgruppen orientierte Abwägung, die einen „[…] typisierenden Maßstab für die Lösung konkreter Einzelfälle […]“ ermögliche. 130

Demgegenüber gibt ein Teil der Literatur die Anerkennung der Definitionsmacht der Religionsgemeinschaften hinsichtlich der in die Abwägung einzubeziehenden „eigenen Angelegenheiten“ seitens des BVerfG 131zu bedenken. 132Solange die Religionsgemeinschaften die Zuordnungsentscheidung nach ihrem Selbstverständnis treffen würden, werde der Richter nicht zum „[…] Herrn über das Grundverhältnis von Staat und Kirche […]“. 133Ein das Selbstbestimmungsrecht einschränkendes Recht finde aber dort seine Grenze, wo es den Staat zu einer Ordnung verpflichte, die der religiösen Eigenart keinen Raum belässt. 134Der Staat müsse der Religionsgemeinschaft einen Weg ermöglichen, ihre Angelegenheiten unter Berücksichtigung der Charakteristika ihres Ethos zu gestalten, und zwar unabhängig davon, ob das staatliche Recht im Einzelfall Anwendung finde oder nicht. 135

4. Stellungnahme

Gegen die überkommene „Heckel’sche“ Formel spricht bereits ihre fehlende Praktikabilität 136sowie ihre Widersprüchlichkeit hinsichtlich der für die Kirche zumutbaren „unerlässlichen“ Regelungen 137. Die „Bereichslehre“ vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Die Einwände der Literatur gegen eine Aufspaltung des Begriffs der eigenen Angelegenheiten in einen inneren und äußeren Teil greifen durch: Eine Aussparung des – wenn auch nur verhältnismäßig kleinen – inneren Bereichs von der Schrankenklausel würde auch mit Blick auf den subjektiven Anwendungsbereich der Norm zu bedenklichen Ergebnissen führen. Die Zubilligung einer umfassenden Rechtssetzungsmacht für eine Religionsgemeinschaft kann nur unter der Prämisse der Anwendbarkeit der Schrankenklausel erfolgen. Verfassungsrechtlich geschützte, kollidierende Rechtsgüter wären zwar durch eine fehlende Anwendbarkeit der Schrankenklausel in inneren Angelegenheiten nicht gänzlich schutzlos gestellt, da die Möglichkeit der Beschränkung unter dem Gesichtspunkt der verfassungsimmanenten Schranken verbliebe. 138Gleichwohl birgt die „Bereichslehre“ das Risiko unvorhersehbarer Unbilligkeiten für die Anhänger einer Religionsgemeinschaft sowie für Dritte.

Der „Jedermann-Formel“ ist neben ihrer Widersprüchlichkeit im Bereich der Eheschließung und des Kirchenaustritts auch aus einem weiteren Grunde nicht zu folgen: Die Beantwortung der Frage, ob eine Regelung die Kirche „härter“ trifft oder nicht, und damit im Ergebnis die Schranke greift oder nicht, würde durch die Anwendung der Formel in das Ermessen der Gerichte gestellt werden. Diese müssten unter Auswertung der Standpunkte der jeweils betroffenen Religionsgemeinschaft entscheiden, ob eine religiöse Besonderheit vorliegt, die durch den streitgegenständlichen Eingriff besonders empfindlich berührt wird. Dies mag aufgrund der historisch gewachsenen Beziehung von Staat und Kirche in Deutschland in der Vergangenheit nicht zu problematischen Rechtssprechungsergebnissen geführt haben. 139Aber die Beantwortung der Frage nach der richtigen Dogmatik muss auch für eine zukünftige, dynamische Entwicklung des Religionsverfassungsrechts mit Blick auf den subjektiven Anwendungsbereichs Konsistenz und Praktikabilität aufweisen. 140Unabhängig vom Sonderfall der Kirche ist fraglich, inwieweit ein Richter die besondere Empfindlichkeit einer religiösen Eigenart ohne Überschreitung des staatlichen Neutralitätsprinzips und des Selbstbestimmungsrechts zu bewerten vermag. Zur Wahrung des Selbstbestimmungsrechts müsste die Einschätzung des Betroffenheitsgrades der Religionsgemeinschaft nach dem eigenen Selbstverständnis überlassen sein. Eine einzelfallgerechte Entscheidung mit Blick auf die betroffenen Rechte und Interessen der Gegenseite wäre demnach nicht sichergestellt.

Das Ziel der „Jedermann-Formel“, die Verhinderung von Sondergesetzen, kann durch die Übertragung des Gedankens der „allgemeinen Gesetze“ gem. Art. 5 GG ebenfalls erreicht werden. Durch das Erfordernis eines ohne Rücksicht auf das Selbstbestimmungsrecht zu schützenden Rechtsgutes wird der Prüfungsmaßstab objektiviert. Allerdings ermöglicht dieser Ansatz allein noch nicht eine einzelfallgerechte Gewichtung der betroffenen Rechtsgüter. Vorzugswürdig erscheint somit eine die Wechselwirkungen konfligierender Rechtsgüter berücksichtigende Güterabwägungslehre.

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