43 Vgl. Robbers , VVdStRL 59 (2000), 231 (242); Basdevant-Gaudemet , in: Staat und Kirche in der Europäischen Union, 171 (175); Heintzen , in: FS Listl, 29 (40 f.); Mückl , Europäisierung des Staatskirchenrechts, 62 und 146 f.; Winter , in: FS Hollerbach, 893 (899).
44 Mückl , Europäisierung des Staatskirchenrechts, 148 m.w.N.
45 Rabel , in: Gesammelte Aufsätze III, 5.
46 Grossfeld , AcP 184 (1984), 289 (305).
47 Ähnlich auch Haase , JA 2005, 232 (234).
48 Vgl. dazu die Darstellungen der verschiedenen Staatskirchenrechtsmodelle bei v. Campenhausen/de Wall , Staatskirchenrecht, 338 ff.; Stern , Staatsrecht der Bundesrepublik, Bd. IV/2, 1411 ff.; siehe aber auch Robbers , ZevKR 42 (1997), 122 (125 ff.), der diese Einteilung kritisch hinterfragt und die These der Konvergenz – einer zunehmenden Angleichung der europäischen Staatskirchensysteme – vertritt. Eher kritisch zur Konvergenzthese Mückl , Europäisierung des Staatskirchenrechts, 391 m.w.N.
49 Die besondere Geeignetheit Österreichs wegen der staatskirchenrechtlichen Parallelen betonen auch Keßler , Die Kirchen und das Arbeitsrecht, 327; Schäfer , Kirchliches Arbeitsrecht im Wandel, 297 f.
50 Muckel , DÖV 2005, 191 (197).
51 Vgl. dazu Mückl , Europäisierung des Staatskirchenrechts, 62 f.
52 Diesen Begriff erläutern umfassend Zweigert/Kötz , Einführung in die Rechtsvergleichung, 4 f.; Ebert , Rechtsvergleichung, 23; Rheinstein , Einführung in die Rechtsvergleichung, 32.
53 Vgl. dazu Zweigert/Kötz , Einführung in die Rechtsvergleichung, 4; Ebert , Rechtsvergleichung, 23; Rheinstein , Einführung in die Rechtsvergleichung, 32 f.
54 Vgl. Rheinstein , Einführung in die Rechtsvergleichung, 32; Zweigert/Kötz , Einführung in die Rechtsvergleichung, 5; Koch/Magnus/Winkler v. Mohrenfels , IPR und Rechtsvergleichung, § 13 Rn. 10.
55 Dazu im Einzelnen Zweigert , in: FS Schmitthoff, 403 (405 f.); Zweigert/Kötz , Einführung in die Rechtsvergleichung, 33 ff.; Ebert , Rechtsvergleichung, 26 ff.; Koch/Magnus/Winkler v. Mohrenfels , IPR und Rechtsvergleichung, § 13 Rn. 11 ff.; von der Prüfung eines konkreten „sozialen Problems“ ist die Rede bei Rheinstein , Einführung in die Rechtsvergleichung, 32 f.
56 Ähnlich Zweigert/Kötz , Einführung in die Rechtsvergleichung, 32 und 42.
57 Dieses „vertiefte Verständnis“ versteht als grundsätzliches Ziel des Rechtsvergleichs Schlachter , RdA 1999, 118.
58 Vgl. dazu auch Schlachter , RdA 1999, 118.
59 Winter , in: FS Hollerbach, 893 (895); Robbers , in: Essener Gespräche 27 (1993), 81 (88); ders ., ZevKR 42 (1997), 122; Mückl , Europäisierung des Staatskirchenrechts, 69.
60 Schlachter , RdA 1999, 118 (124).
61 So auch Sacco , Einführung in die Rechtsvergleichung, 13 ff.; Zweigert/Kötz , Einführung in die Rechtsvergleichung, 14; Starck , JZ 1997, 1021 (1023 f.); Mückl , Europäisierung des Staatskirchenrechts, 67.
62 Zweigert , in: FS Schmitthoff, 403 (405); ähnlich auch Zweigert/Kötz , Einführung in die Rechtsvergleichung, 14.
63 Großfeld , AcP 184 (1984), 289 (306).
64 Ein solches Rechtsgebiet existiert in einem engeren Sinne ohnehin nicht. Denn das kirchenarbeitsrechtlich relevante europäische Recht wird lediglich durch ein Konglomerat einzelner Normen gebildet, die einer umfassenden Regelungsdichte entbehren; vgl. insofern auch allgemein zum Europäischen Arbeitsrecht Seifert , in: Schulze/Zuleeg/Kadelbach, § 39 Rn. 1.
65 Die gestiegene Bedeutung europäischer Rechtsetzung auch auf dem Gebiet des kirchlichen Arbeitsrechts spiegelt sich in einer erhöhten Publikationsdichte zu dieser Thematik wider. So lag bereits den folgenden monographischen Darstellungen der Ansatz einer detaillierten Untersuchung der einzelnen Regelungen des spezifisch Europäischen kirchlichen Arbeitsrechts zugrunde: Sch ä fer , Das kirchliche Arbeitsrecht in der europäischen Integration, 1997; Müller-Volbehr , Europa und das Arbeitsrecht der Kirchen, 1999; Hanau/Thüsing , Europarecht und kirchliches Arbeitsrecht, 2001. Siehe dazu auch die umfangreiche Erörterung von Thüsing , Kirchliches Arbeitsrecht, 215 ff. Eine vertiefte Analyse der Auswirkungen des europäischen Antidiskriminierungsrechts findet sich bei Kehlen , Europäische Antidiskriminierung und kirchliches Selbstbestimmungsrecht, 2003; Reichegger , Die Auswirkungen der Richtlinie 2000/78/EG auf das kirchliche Arbeitsrecht, 2005; Triebel , Das europäische Religionsrecht am Beispiel der arbeitsrechtlichen Antidiskriminierungsrichtlinie 2000/78/EG, 2005; Fink-Jahmann , Das Antidiskriminierungsrecht und seine Folgen für die kirchliche Dienstgemeinschaft, 2009; Schoenauer , Die Kirchenklausel des § 9 AGG im Kontext des kirchlichen Dienst- und Arbeitsrechts, 2010. Die Folgen der auf die EMRK gestützten Rechtsprechung des EGMR für die von kirchlichen Arbeitgebern gegenüber ihren Arbeitnehmern geforderten Loyalitätsobliegenheiten beleuchtet Lodemann , Kirchliche Loyalitätspflichten und die Europäische Menschenrechtskonvention, 2013.
66 So auch C. Schubert , KuR 2016, 165, die dabei aber den Aspekt der staatskirchenrechtlichen Grundentscheidungen nicht besonders hervorhebt.
67 Dies sind seit dem am 1. Dezember 2009 in Kraft getretenen Vertrag von Lissabon der Vertrag über die Europäische Union (EUV) und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Sie sind nach Art. 1 Abs. 3 S. 1 EUV „Grundlage der Union“.
68 Zur Geltung des allgemeinen Grundsatzes der begrenzten Einzelermächtigung nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 EUV auch im Zusammenhang des Arbeitsrechts, siehe Seifert , in: Schulze/Zuleeg/Kadelbach, § 39 Rn. 6.
69 Robbers , in: HdBStKR, Bd. 12, 315 (318); de Wall , ZevKR 45 (2000), 157 (159); Krimphove , KuR 2008, 89 (95); Weber , NVwZ 2011, 1485 (1486); Griebel , Die Religionsgesellschaft zwischen Staatsrecht und Europarecht, 66 f.; Schnabel , Der Dialog nach Art. 17 III AEUV, 171.
70 de Wall , ZevKR 52 (2007), 310 (313 f.), mit umfassenden Nachweisen.
71 Entsprechend auch die Bezeichnung im Titel eines Vortrags von Thüsing , in: Essener Gespräche 46 (2012), 129; ähnlich Fink-Jamann , Das Antidiskriminierungsrecht und seine Folgen, 119. Bereits vor mehr als 20 Jahren prophezeite Bleckmann , Selbstbestimmungsrecht der Kirchen, 49, als größte Gefahr für das deutsche Staatskirchenrecht die Entwicklung des Arbeitsrecht durch die EU.
72 Mückl , Europäisierung des Staatskirchenrechts, 411, bezeichnet dies als „mittelbare Sachkompetenz“ der Gemeinschaft für die Regelung des Verhältnisses von Staat und den Kirchen. Eine derartige mittelbare Beeinflussung des nationalen Staatskirchenrechts durch die EU wird entsprechend vielfach im Schrifttum attestiert, so etwa bei Link , ZevKR 42 (1997), 130; Heintzen , in: FS Listl, 29 (30); Heinig , in: Religionsfreiheit als Leitbild, 169 (169 f.); Walter , ZevKR 57 (2012), 233 (235 f.); Herbolsheimer , KuR 2012, 81 (91 f.).
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