
§ 43 Absatz 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
§ 43 Absatz 2 Satz 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Zwar besteht dieser Leistungsanspruch grundsätzlich bis zum Erreichen der jeweils maßgeblichen Regelaltersgrenze, d. h. für die Versicherten, die nach 1963 geboren wurden, bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres.
In der Praxis jedoch werden beide Erscheinungsformen der Erwerbsminderungsrenten nicht etwa von vorne herein bis zu diesem Zeitpunkt gewährt, sondern zunächst nur zeitabschnittsweise, für etwa zwei bis fünf Jahre, bewilligt. Auch insoweit zeigt sich der Vorrang der Rehabilitationsleistungen gegenüber den hierzu nachrangigen Rentenzahlungen. (Nachranggrundsatz!)
Ebenfalls kommt es entscheidend auf den Nachweis von Vorversicherungszeiten im Sinne von Anwartschaften an (vgl. a. § 43 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB VI).
Da in den meisten Fällen die Auszahlungsbeträge der Erwerbsminderungsrenten der Höhe nach nicht einmal ansatzweise ausreichen werden, um daraus den persönlichen Lebensunterhalt bestreiten zu können, sind betroffene Personen oft auf die ergänzenden Leistungen der Grundsicherung, zumeist in Form der Sozialhilfe angewiesen.
Vergleichbar mit den Defiziten, die viele Altersrentner aufgrund zu geringer Auszahlungsbeträge ihrer gesetzlichen Altersrente erfahren und deshalb ebenfalls auf Sozialhilfeleistungen in Form der Grundsicherung im Alter angewiesen bleiben werden, sind es viele sogenannte vollerwerbsgeminderte Zeitrentner, die in einem schon früheren Lebensabschnitt neben dem Bezug der Erwerbsminderungsrenten um eine entsprechende Grundsicherung bei Erwerbsminderung nachfragen müssen.
Beide Erscheinungsformen der Sozialhilfe füllen insoweit die Lücken aus, die das System der gesetzlichen Rentenversicherung für die Betroffenen hinterlässt.

In Kapitel 3 wird ausführlicher auf Sinn und Zweck der Sozialhilfe bzw. Grundsicherungsleistungen im Bereich der Altenpflege respektive Behindertenhilfe eingegangen (
Kap. 3 3 Das Leistungssystem der Grundsicherung Angesprochen ist insoweit die Mindestabsicherung im Sinne der Wahrung von existenziell unabdingbaren Lebensbedingungen für in Notsituationen geratene Menschen. Auch hier ergibt sich der staatliche Handlungsauftrag unmittelbar aus dem oben angesprochenen Sozialstaatsprinzip. Neben den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende für erwerbsfähige Menschen, die langzeitarbeitslos geworden, d. h. länger als ein Jahr beschäftigungslos geblieben sind, sind es vor allem die Leistungen der Sozialhilfe, die diesen Schutz gewährleisten. Sie sind geregelt im Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch und treten zunächst als »Hilfen zum Lebensunterhalt« in Erscheinung, wenn eine nicht, noch nicht oder vorübergehend nicht erwerbsfähige Person außerstande ist, aus eigenem Vermögen und Einkommen den täglichen Bedarf zum Lebensunterhalt zu decken (vgl. a. § 27 SGB XII).
).
2.3.4 Leistungen bei Unfall und Berufskrankheit
Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung gewähren den von einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit Betroffenen während einer notwendigen Heilbehandlung das so genannte Verletztengeld (vgl. a. § 45 SGB VII) oder im Falle permanenter Erwerbsunfähigkeit auch mehr als ein halbes Jahr nach dem Unfallereignis hinaus – eine so genannte Verletztenrente.
Die dabei bezogenen Ausgleichszahlungen können bis zu 100 % des vormals erhaltenen Nettoarbeitsentgelts ausmachen und stellen somit die höchst denkbaren Leistungen im System der Sozialversicherung dar (vgl. a. §§ 45, 47 und 56 SGB VII).
Allerdings wird ihr Erhalt abhängig gemacht von hohen Zugangsvoraussetzungen wie etwa der Darlegung exakter Ursachenzusammenhänge nicht nur von Verunfallung und beruflicher Tätigkeit, sondern darüber hinaus auch von der Beweisführung darüber, dass das Unfallgeschehen als solches die alleinige oder zumindest überwiegende Ursache für die geltend gemachte Gesundheitsverletzung darstellte. Man spricht insofern von der sogenannten haftungsausfüllenden Kausalität, die im Einzelfall besonders belegt werden muss!
2.3.5 Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
Die Höhe der Leistungen der sozialen Pflegeversicherung, die in Pauschalbeträgen gewährt werden, hängt nunmehr ab vom zuerkannten Pflegegrad.Im Rahmen der ambulanten Pflege mit geldwertem Charakter beziehen sie sich im ambulanten Bereich vor allem auf die Erbringung von:
• Pflegesachleistungen
• Pflegegeld
• Leistungen der teilstationären Pflege und Kurzzeitpflege
• Leistungen bei Ausfall von Pflegepersonen
• Wohnumfeldverändernde Maßnahmen.
Im stationären Bereich werden ebenfalls nach Pflegegraden gestaffelte Pauschalen gezahlt.
Die bereits oben in Fall 2 angesprochenen Leistungen für Pflegepersonen werden ergänzt durch das Angebot an Pflegekursen, ein so genanntes Pflegeunterstützungsgeld sowie arbeitsrechtlich relevante Freistellungsansprüche.
Auch bei den Leistungen der sozialen Pflegeversicherung kommt dem Nachweis von Mindestanwartschaftszeiten Bedeutung zu. Die Mitarbeiter einer Pflegekasse werden nur dann unmittelbar nach Eingang eines Antrages einen neuen Leistungsfall als Akte anlegen, sofern die insoweit zu prüfenden Vorversicherungszeiten bejaht werden konnten:

§ 33 Absatz 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch
Anspruch auf Leistungen besteht, wenn der Versicherte in den letzten zehn Jahren vor der Antragstellung mindestens zwei Jahre als Mitglied versichert oder […] familienversichert war.
Betroffene, die diese Vorversicherungszeiten nicht erfüllen, werden auf die einschlägigen Leistungen der Grundsicherung im Rahmen der Sozialhilfe verwiesen.

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