• Gesetzlichen Arbeitslosenversicherung, geregelt im Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III)
• Gesetzlichen Krankenversicherung, geregelt im Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)
• Gesetzlichen Rentenversicherung, geregelt im Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)
• Gesetzlichen Unfallversicherung, geregelt im Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)
• Sozialen Pflegeversicherung, geregelt im Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI)
Diese gewähren jedoch eine Absicherung nicht nur aus Anlass der beruflichen Tätigkeit, sondern auch, wenn darüber hinaus eine Pflegetätigkeit durch pflegende, in der Regel berufstätige Angehörige übernommen wird. Auf diesem Wege möchte der Gesetzgeber die zumeist aufopfernde Pflegebereitschaft der so genannten Pflegepersonen besonders fördern bzw. wertschätzen.
Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten daher auch sogenannte Pflegepersonen Zugang zu bestimmten Leistungen der Sozialversicherung:
2.2.1 Zugang zur Rentenversicherung
Denn nicht nur aus ihrer aktuellen beruflichen Tätigkeit, sondern auch aus der Pflegetätigkeit selbst können pflegende Angehörige rentensteigernde Anwartschaften sowie Entgeltpunkte im Hinblick auf ihre spätere gesetzliche Altersrente erwerben:

§ 19 Sozialgesetzbuch Elftes Buch
Pflegepersonen im Sinne dieses Buches sind Personen, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürfigen im Sinne des § 14 in seiner häuslichen Umgebung pflegen. Leistungen zur sozialen Sicherung nach § 44 erhält eine Pflegeperson nur dann, wenn sie eine oder mehrere pflegebedürftige Personen wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche pflegt.
Pflegeberaterin Paula wird Tanja in Fall 2 darüber aufklären, dass sie, sofern sie die Voraussetzungen als Pflegeperson erfüllt, nicht nur über ihre laufende berufliche Tätigkeit, sondern auch durch die Pflegetätigkeit eine zusätzliche soziale Absicherung erfahren kann, sofern sie Folgendes beachtet:

§ 44 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch
Zur Verbesserung der sozialen Sicherung der Pflegepersonen im Sinne des § 19, die einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 pflegen, entrichten die Pflegekassen […] Beiträge […] an den zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn die Pflegeperson regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Sofern kein akuter Anlass dazu besteht, wird Tanja in Fall 2 ihre berufliche Tätigkeit daher keinesfalls zur Gänze aufgeben müssen. Paula wird ihr jedoch dazu raten, ihre berufliche Tätigkeit auf wenigstens 30 Wochenstunden oder darunter zu reduzieren. Gelingt es ihr, auf diese Weise den gesetzlich höchst zulässigen Durchschnitt an Wochenarbeitszeit einzuhalten, würde sie Rentenanwartschaften sowohl aus ihrer beruflichen Tätigkeit als auch aus der Übernahme der Pflegetätigkeit für ihre pflegebedürftige Mutter erwerben können.
Aber auch wenn sie die berufliche Tätigkeit zur Gänze eines Tages aufgeben müsste, erhielte sie immerhin die entsprechenden Rentenanwartschaften bzw. Entgeltpunkte über die monatlichen Beitragszahlungen, die die Pflegekasse ihrer Mutter an den für Tanja zuständigen Rentenversicherungsträger in Anerkennung ihrer Pflegetätigkeit abführt.

Näheres über die Berechnung der Höhe der Rentenversicherungsbeiträge für Pflegepersonen findet sich in den Ausführungen unten (
Kap. 7.9.3
).
2.2.2 Zugang zur Arbeitslosenversicherung
Darüber hinaus sind pflegende Angehörige seit Inkrafttreten der Zweiten Stufe des Pflegestärkungsgesetzes auch gegen das Risiko des Eintritts von Arbeitslosigkeit abgesichert. Diese brachte eine entsprechende Erweiterung der sozialversicherungsrechtlichen Absicherung für Pflegepersonen durch die Schaffung einer neu eingefügten Vorschrift:

§ 44 Abs. 2a Satz 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch
Während der pflegerischen Tätigkeit sind Pflegepersonen im Sinne des § 19, die einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 pflegen, nach Maßgabe des § 26 Absatz 2 b des Dritten Buches nach dem Recht der Arbeitsförderung versichert.
Aufgrund dieser Verweisung wird Tanja aus Fall 2 unter bestimmten Voraussetzungen als Pflegeperson daher auch in das Leistungssystem der Arbeitsförderung mit einbezogen.

§ 26 Abs. 2b Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch
Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie als Pflegeperson einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 […] nicht erwerbsmäßig […] pflegen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Pflegetätigkeit versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten.
Da Tanja in Fall 2 diese Voraussetzung nachweislich erfüllt, ist sie auch insofern abgesichert. Die Pflegekasse der Mutter führt aus Anlass der Pflegetätigkeit ebenfalls Beiträge an die Agentur für Arbeit ab. Dabei wäre es unerheblich, ob die Pflegetätigkeit von mehreren Personen durchgeführt werden würde.
Würde Tanja nach Abwicklung ihrer Pflegetätigkeit – sei es, weil die pflegebedürftige Mutter in eine stationäre Pflegeeinrichtung zöge oder in der Folgezeit verstorben sein sollte – zunächst noch keine Anschlussbeschäftigung finden und daher eine Zeit lang arbeitslos bleiben, stünde ihr generell auch ein Anspruch auf reguläres Arbeitslosengeld, so genanntes Arbeitslosengeld I zu. Dieses hätte sie dann zum einen aus ihrer beitragspflichtigen Tätigkeit, aber zum anderen auch aus der Pflegetätigkeit, erworben.
Daneben hat Tanja noch weitere Möglichkeiten, ihre berufliche Tätigkeit mit der beabsichtigten Pflege ihrer Mutter in Einklang zu bringen (
Kap. 6.4
).
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