Dieter-Eckhard Genge - Sozialrecht für die Pflege

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Pflegefachkräfte sehen sich in der beruflichen Praxis häufig mit sozialrechtlichen Fragestellungen konfrontiert, die die Belange der zu Pflegenden betreffen und deren Kenntnisse über Leistungsansprüche der Versicherten fordern. Die Pflegeberatung hat sich zunehmend als eigenständige berufliche Zusatzqualifikation entwickelt, welche Kenntnisse über das in den letzten Jahren reformierten Sozial- und Sozialversicherungsrechts verlangt. Erfolgreiches Eintreten für die Angelegenheiten gesundheitlich Beeinträchtigter hängt entscheidend vom Wissen über deren rechtliche Handlungsmöglichkeiten ab.
Das Buch vermittelt die für die Pflege relevanten Grundsätze des Sozialrechts und veranschaulicht diese anhand von Fallbeispielen aus dem Praxisalltag. Einen Schwerpunkt bilden grundlegende sozialrechtliche Fragestellungen, die aus pflegerischen Tätigkeiten resultieren können sowie die subjektiven Anspruchsberechtigungen zwischen und innerhalb der verschiedenen Leistungssysteme. Insbesondere Leitungskräfte werden befähigt, den steigenden Qualifikationsanforderungen in sozialrechtlichen Belangen sicher zu begegnen.

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2.2.3 Schutz durch gesetzliche Unfallversicherung

Schließlich ist Tanja auch im Rahmen der für die Mutter ausgeübten pflegerischen Maßnahmen und der weiteren Hilfen bei der Haushaltsführung vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung erfasst (vgl. a. § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII).

2.3 Materielle Leistungen der Sozialversicherung

Um geldwerte Leistungen von einem der fünf Träger der Sozialversicherung erfolgreich beantragen zu können, bedarf es neben des Eintritts des Versicherungsfalles regelmäßig auch des Nachweises, dass bis zu diesem Zeitpunkt Beitragszahlungen im Sinne einer Mindestbeteiligung geleistet worden sind.

Diese zu belegenden sogenannten Vorversicherungszeiten spielen eine Rolle für den Erhalt der meisten unterschiedlichen Sozialleistungen wie etwa:

• der Leistungen der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung

• der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherungsträger

• der Leistungen der sozialen Pflegeversicherung

Je nach dem, für welchen Mindestzeitraum Beitragszahlungen nachgewiesen werden müssen, sind insofern unterschiedlich hohe Hürden für den Erhalt dieser beantragten Leistungen zu überwinden.

2.3.1 Arbeitslosengeld I

Eine abhängig beschäftigte Person erhält im Fall der nicht selbst herbeigeführten Einbuße ihres Arbeitsplatzes einen Anspruch auf Erhalt des regulären Arbeitslosengelds (vgl. a. §§ 136, 138 SGB III) unter folgender Voraussetzung zuerkannt:

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§ 142 Absatz 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch

Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer […] mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat.

Darüber hinaus kommt im Hinblick auf die Bezugsdauer von der als Arbeitslosengeld I bezeichneten Leistung auch dem Lebensalter der versicherten Person besondere Bedeutung zu.

Danach steht einer grundsätzlich anspruchsberechtigten Person bis zur Vollendung des fünfzigsten Lebensjahres ein gesetzlicher Mindestanspruch von einem halben Jahr Bezugsdauer zu, sofern eine Vorversicherungszeit von einem Jahr nachgewiesen werden kann, der Höchstanspruch von einem Jahr Bezugsdauer ist dagegen verwirklicht, sofern zwei Jahre mit beitragspflichtigen Entgelten belegt worden sind.

Näheres hierzu lässt sich aus den einschlägigen Regelvoraussetzungen entnehmen (vgl. a. § 147 Abs. 3 SGB III).

Die geforderte Anzahl von beitragspflichtigen Monaten muss dabei nicht innerhalb eines ununterbrochenen Zeitintervalls erfüllt sein, sondern lediglich summarisch in einer sogenannten Rahmenfrist von regelmäßig drei Jahren nachgewiesen sein (vgl. a. § 143 Abs. 3 SGB III).

Der Teilkaskocharakter dieser Leistung zeigt sich allerdings nicht nur in der begrenzten Bezugsdauer, sondern auch in der gedeckelten Anspruchshöhe.

Denn der Versicherungsträger, die Agentur für Arbeit, gewährt diese Leistung nur in Höhe von 60 % respektive 67 % des vormals erzielten Nettoarbeitsentgelts (vgl. a. § 149 Abs. 3 SGB III).

2.3.2 Krankengeld

Eine erkrankte, abhängig beschäftigte Person erhält unter den im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung näher beschriebenen Voraussetzungen (vgl. a. § 44 SGB V) im Falle von Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit – sofern der Arbeitgeber noch nicht bzw. nicht mehr zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle verpflichtet ist (vgl. a. § 3 Abs. 1 und Abs. 3 Entgeltfortzahungsgesetz) – für einen Zeitraum von maximal 78 Wochen bzw. 72 Wochen Krankengeld (vgl. a. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB V).

Ähnlich wie beim Anspruch auf Arbeitslosengeld fällt auch die Lohnersatzleistung »Krankengeld« geringer als das vormals erzielte Arbeitsentgelt aus. Sie beträgt der Höhe nach 70 % des Bruttoentgelts, maximal begrenzt auf 90 % des Nettoentgelts.

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§ 47 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch

Das Krankengeld beträgt 70 vom Hundert des erzielten Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt. (Regelentgelt) Das aus dem Arbeitsentgelt berechnete Krankengeld darf 90 vom Hundert des […] berechneten Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen.

Darüber hinaus gewährt die Krankenkasse das Krankengeld nicht nur im Falle eigener Erkrankung, sondern auch bei Erkrankung eines Kindes unter zwölf Jahren sowie im Rahmen von Organ-, Gewebe und besonders gelagerten Blutspenden (vgl. a. §§ 45, 44 a SGB V).

Ebenso wie der Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber, steht auch die Gewährung von Krankengeld durch die Krankenkasse unter dem Vorbehalt, dass sich die versicherte Person kein Eigenverschulden an der Entstehung der Erkrankung nachsagen lassen muss!

Daraus folgende Leistungsbeschränkungen ergeben sich vor allem aus nachgewiesenen missbräuchlichen Inanspruchnahmen (vgl. a. § 52 a SGB V). Sie sind aber auch besonders benannten Lebenssachverhalten zu entnehmen, wie etwa der vorsätzlichen Herbeiführung einer Krankheit (vgl. a. § 52 SGB V).

So wie auch sämtliche andere Sach- und Dienstleistungen, die vom Leistungsangebot der gesetzlichen Krankenversicherung umfasst werden, wird auch der Anspruch auf Krankengeld als Geldleistung nur gewährt, sofern der Versicherungsfall »Krankheit« eingetreten ist.

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Zum Krankheitsbegriff enthält Kapitel 5 über die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung nähere Erläuterungen ( картинка 64 Kap. 5 ).

2.3.3 Leistungen bei Erwerbsminderung

Sofern eine sich anbahnende, drohende Erwerbsminderung einer versicherten Person sich nicht durch die Inanspruchnahme von Leistungen der medizinischen Rehabilitation und/ oder Leistungen zur sogenannten Teilhabe am Arbeitsleben abwenden lässt, gewähren die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung materielle Hilfen in Form von Erwerbsminderungsrenten. Erst dann kommen materielle Hilfen entweder als Rentenzahlungen bei teilweiser oder aber voller Erwerbsminderung in Betracht. (Grundsatz: »Rehabilitation vor Rente«.)

Entscheidend ist insoweit, welche Restfähigkeit der versicherten Person verblieben ist, in einem bestimmten zeitlichen, nach Stunden bemessenen Umfang noch jeweils unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein zu können.

Auskunft über die Höhe des aktuell erworbenen Anspruchs bei voller Erwerbsminderung lassen sich den jährlich zugehenden Rentenmitteilungen der Rentenversicherungsträger an die Versicherten entnehmen, in denen auch Aussagen über die Höhe der prospektiv zu erwartenden gesetzlichen Bruttoaltersrente enthalten sind.

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