Werner Schiefel - Niedersächsisches Kommunalwahlrecht

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Niedersächsisches Kommunalwahlrecht: краткое содержание, описание и аннотация

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Die 5. Auflage des bis zur Vorauflage von Robert Thiele bearbeiteten Kommentars berücksichtigt insbesondere die jüngst mit Gesetz vom 10. Juni 2021 erfolgte Novellierung des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes.
Schwerpunkte dieses Gesetzes sind die Erhöhung der Altersgrenze für die Ablehnung der Übernahme eines Wahlehrenamtes, die Vorverlegung der Stichtage für die Einreichung von Wahlvorschlägen zur Optimierung des Briefwahlverfahrens, die Schaffung einer Möglichkeit für die Gemeinden, das jeweilige Briefwahlergebnis in das Wahlergebnis des jeweiligen Wahlbezirks einzubeziehen sowie die Regelung der Assistenz bei der Ausübung des Wahlrechts. Berücksichtigt wurden auch die parallel zum Gesetzgebungsverfahren erfolgten Änderungen der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung. Auch die ab dem 1. November 2021 geltende Rechtslage wurde bereits eingearbeitet.
Die Neuauflage des einzigen Kommentars zum Niedersächsischen Kommunalwahlgesetz bietet weiterhin zuverlässig Hilfestellung bei der Anwendung und Auslegung des niedersächsischen Kommunalwahlrechts.

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2006 (G 32) ist die Möglichkeit von Wahlvorschlagsverbindungen mit der Begründung aufgehoben worden, dass das BVerfG (Urt. v. 29.9.1990, BVerfGE 82 S. 322) sie als Verstoß gegen die Chancengleichheit bezeichnet habe, weil sie den Erfolgswert der Wählerstimmen ohne zwingenden Grund für einzelne Wahlvorschläge und einer Wahlvorschlagsverbindung angehörende Wahlvorschläge ungleich gewichtet, und das BVerwG (Urt. v. 10.12.2003, R&R 2/2004 S. 5 = NdsVBl. 2004 S. 229) diese Entscheidung „wieder in das Blickfeld der Öffentlichkeit gerückt“ habe.

c) Unterstützungsunterschriften.Von dem Erfordernis, eine bestimmte Zahl von Unterstützungsunterschriften als Nachweis für die Ernsthaftigkeit eines Wahlvorschlags vorzulegen, waren zunächst nur die im Bundestag oder im Landtag vertretenen Parteien befreit. Nachdem das Bundesverfassungsgericht diese Regelung für nichtig erklärt hatte, da sie gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße, 46wurde die Befreiung vom Unterschriftenquorum auch auf die in der jeweiligen kommunalen Vertretungskörperschaft bereits vertretenen Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber ausgedehnt (G 5).

6.Direktwahl

Durch das Gesetz zur Reform des niedersächsischen Kommunalverfassungsrechts (G 28) ist die direkte Wahl der Bürgermeister und der Landräte durch die Bürger eingeführt worden. Im Regelfall fand die Wahl ursprünglich für die Dauer der allgemeinen Wahlperiode von fünf Jahren als verbundene Wahl zugleich mit der Wahl der Vertretung statt, erstmals mit den Kommunalwahlen 1996. Da die Umstellung auf das neue System erst nach dem Ausscheiden des Gemeindedirektors oder des Oberkreisdirektors aus dem Amt erfolgt, ist bei Einzelwahlen während der laufenden Wahlperiode der Bürgermeister oder Landrat für diese und die folgende Wahlperiode gewählt worden; dasselbe galt, wenn der Bürgermeister oder der Landrat während der laufenden Wahlperiode aus dem Amt ausschied. 2005 ist die Amtszeit der Bürgermeister und Landräte auf acht Jahre verlängert worden (G 31), so dass künftig mit Direktwahlen verbundene allgemeine Neuwahlen die Ausnahme dargestellt hätten, wenn nicht mit Wirkung ab 2014 (G 40) der vorherige Rechtszustand der Verbindung von Direktwahl und Wahl der Vertretung unter Anpassung der Amtszeit an die fünfjährige Wahlperiode („Synchronisierung“) mit dem erklärten Ziel der stärkeren Wahrnehmung der Kommunalwahlen in der Öffentlichkeit, Erhöhung der Wahlbeteiligung und Verbesserung des „politischen Gleichlaufs zwischen den beiden Organen Vertretung und Hauptverwaltungsbeamter“ wieder hergestellt worden wäre.

Die Wählbarkeitsvoraussetzungen sind grundsätzlich dieselben wie bei der Wahl zur Vertretung mit der Besonderheit, dass Bewerber das 23., aber noch nicht das 67., bis 2013 das 65. Lebensjahr (G 40) vollendet haben und nicht in der Gemeinde oder im Kreisgebiet wohnhaft sein müssen. Die Kandidatur von EU-Bürgern ist nicht ausgeschlossen.

Für die Direktwahl gilt das Prinzip der Mehrheitswahl, bei der jeder Wähler eine Stimme hat. Gewählt ist von mehreren Bewerbern derjenige, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; das Erfordernis, dass die Mehrheit der Ja-Stimmen, die ein Einzelbewerber zu seiner Wahl benötigt, mindestens 25 v. H. der Wahlberechtigten entsprechen muss, ist mit Wirkung vom 22.9.2014 (G 39) aufgehoben worden, weil es für die Wahl mit mehreren Bewerbern auch nicht bestanden hat. Wenn nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge, aber vor der Wahl ein Bewerber stirbt oder die Wählbarkeit verliert, dann wird die Wahl innerhalb von drei Monaten als Neuwahl nachgeholt. Erhält bei mehreren Bewerbern keiner die absolute Mehrheit, findet zwei Wochen später eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen statt und gewählt ist dann derjenige mit der höheren Stimmenzahl. Verzichtet einer der beiden Kandidaten auf die Teilnahme an der Stichwahl, dann findet sie gleichwohl mit dem verbliebenen Bewerber statt, der gewählt ist, wenn er die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält; verzichten beide oder erhält der verbliebene Bewerber nicht die erforderliche Mehrheit, wird innerhalb von sechs Monaten eine Neuwahl durchgeführt. Eine Wiederholungswahl frühestens zwei und spätestens vier Monate später findet statt, wenn ein Kandidat vor der Stichwahl stirbt oder die Wählbarkeit verliert. Mit Blick auf die vielfach geringe Wahlbeteiligung und die Kosten ist die Stichwahl 2010 (G 36) abgeschafft, 2013 (G 39) zur Verbesserung der Legitimation des Gewählten aber wieder eingeführt worden. Verfehlt der Einzelbewerber die erforderliche Stimmenzahl (mehr Ja- als Nein-Strimmen), dann findet innerhalb von sechs Monaten eine Neuwahl statt.

Der Hauptverwaltungsbeamte kann abgewählt werden. Nach einem entsprechenden Beschluss der Vertretung mit einer Mehrheit von drei Vierteln findet eine Abstimmung der Bürger über die Abwahl entsprechend den Regelungen über die Direktwahl statt, wenn nicht der Hauptverwaltungsbeamte auf die Durchführung des Abwahlverfahrens verzichtet und dann als abgewählt gilt (§ 82 Abs. 3 NKomVG).

7.Inklusives Wahlrecht

Mit dem Gesetz zur Abschaffung der Wahlrechtsausschlüsse für Menschen mit Behinderungen im Niedersächsischen Landeswahlgesetz, im Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz, im Kammergesetz für die Heilberufe und im Kammergesetz für die Heilberufe in der Pflege vom 27.3.2019 (GVBl. Seite 70) hat der Landesgesetzgeber auf die am 21. Februar 2019 veröffentliche Entscheidung des BVerfG vom 29. Januar 2019 – 2 BvC 62/14 –, www.bverfg.de, zur Verfassungswidrigkeit des § 13 Nrn. 2 und 3 BWG reagiert. Die Wahlrechtsausschlüsse von Personen, denen zur Besorgung aller Angelegenheiten dauerhaft eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt worden ist, sowie von Personen, die wegen einer im Zustand der Schuldunfähigkeit begangenen Straftat in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht sind, wurde u. a. bei den Kommunalwahlen durch Änderung des § 48 NKomVG abgeschafft. Mit Blick auf rund 80 kommunale Direktwahlen, die zeitgleich mit der Europawahl am 26. Mai 2019 stattgefunden haben, ist das Gesetz bereits am 28. März 2019 in Kraft getreten. Die Assistenz bei der Ausübung des Wahlrechts ist mit dem G 44 nach dem Vorbild der bundesrechtlichen Vorschriften geregelt worden.

8. Sonderregelungen für epidemische Lagen

Die jüngsten Gesetzesänderungen standen vor allem auch unter den Vorzeichen der allgegenwärtigen COVID-19-Pandemie. Mit dem G 42 wurde eine Sonderregelung in das Gesetz eingefügt, die für die Fälle coronabedingter Beeinträchtigungen bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen Möglichkeiten zur Verschiebung bzw. zur Durchführung der Wahlen als reine Briefwahlen regelt. Mit dem G 44 wurde diese Regelung ab dem 1. November 2021 als allgemeine Regelung für einzelne Neuwahlen und einzelne Direktwahlen in das NKWG aufgenommen. Sie gilt nicht für allgemeine Neuwahlen und allgemeine Direktwahlen. Ferner ist mit diesem Gesetz die Anzahl der gesetzlich vorgeschrieben Unterstützungsunterschriften für die am 12. September 2021 stattfindenden Wahlen auf 40 Prozent der sonst nach § 21 Abs. 9 Satz 2 erforderlichen Anzahl reduziert worden. Bereits mit dem G 43 ist in § 53 Abs. 3 NKWG eine Ermächtigungsgrundlage geschaffen worden, die das Nds. Ministerium für Inneres und Sport mit Zustimmung des Landtages dazu ermächtigt, für die allgemeinen Kommunalwahlen in Niedersachsen für die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie Abweichungen von den Vorschriften über die Bestimmung der Bewerberinnen und Bewerber für die allgemeinen Kommunalwahlen zuzulassen, soweit dies erforderlich ist.

9.Sonstiges

Neben verschiedenen Änderungen vorwiegend redaktioneller und verfahrensrechtlicher Art (G 1, 10, 24 und 25) erscheinen folgende weitere Wahlrechtsregelungen erwähnenswert:

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