Werner Schiefel - Niedersächsisches Kommunalwahlrecht

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Niedersächsisches Kommunalwahlrecht: краткое содержание, описание и аннотация

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Die 5. Auflage des bis zur Vorauflage von Robert Thiele bearbeiteten Kommentars berücksichtigt insbesondere die jüngst mit Gesetz vom 10. Juni 2021 erfolgte Novellierung des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes.
Schwerpunkte dieses Gesetzes sind die Erhöhung der Altersgrenze für die Ablehnung der Übernahme eines Wahlehrenamtes, die Vorverlegung der Stichtage für die Einreichung von Wahlvorschlägen zur Optimierung des Briefwahlverfahrens, die Schaffung einer Möglichkeit für die Gemeinden, das jeweilige Briefwahlergebnis in das Wahlergebnis des jeweiligen Wahlbezirks einzubeziehen sowie die Regelung der Assistenz bei der Ausübung des Wahlrechts. Berücksichtigt wurden auch die parallel zum Gesetzgebungsverfahren erfolgten Änderungen der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung. Auch die ab dem 1. November 2021 geltende Rechtslage wurde bereits eingearbeitet.
Die Neuauflage des einzigen Kommentars zum Niedersächsischen Kommunalwahlgesetz bietet weiterhin zuverlässig Hilfestellung bei der Anwendung und Auslegung des niedersächsischen Kommunalwahlrechts.

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§ 45mWiederholungswahl

§ 45nNeue Direktwahl

§ 45oAbwahl

Vierter Teil:Wahl der Mitglieder des Stadtbezirksrates, des Ortsrates und der Einwohnervertretung

§ 45pAllgemeines

§ 45qWahl der Mitglieder des Stadtbezirksrates und des Ortsrates

§ 45rWahl der Mitglieder der Einwohnervertretung

Fünfter Teil:Wahlprüfung und Wahlkosten

§ 46Wahleinspruch

§ 47Verfahren der Wahlprüfung

§ 48Inhalt der Wahlprüfungsentscheidung

§ 49Zustellung der Entscheidung und Rechtsmittel

§ 49aEinspruch gegen Feststellungen in Bezug auf den Ersatz von Abgeordneten sowie das Ausscheiden von Ersatzpersonen

§ 50Wahlkosten

Sechster Teil:Schlussvorschriften

§ 50aOrdnungswidrigkeiten

§ 51Wahlstatistik

§ 52Maßgebende Einwohnerzahl

§ 52aSchriftform

§ 52bFristen und Termine

§ 52cSonderreglungen wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie [bis 31. Oktober 2021]

§ 52cSonderregelungen für den Fall des Vorliegens einer festgestellten epidemischen Lage [ab 1. November 2021]

§ 52dSonderreglungen für die Wahlen der Abgeordneten und die Direktwahlen am 12. September 2021

§ 53Verordnungsermächtigung

Erster Teil Allgemeines

§ 1Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Wahl der Abgeordneten der Vertretungen, für die Wahl der Mitglieder der Stadtbezirksräte, der Ortsräte und der Einwohnervertretungen sowie für die Direktwahlen.

(2) Die Wahlberechtigung, die Wählbarkeit, die Wahlperiode, die Zahl der Abgeordneten sowie der Mitglieder der Stadtbezirksräte, der Ortsräte und der Einwohnervertretungen, der Sitzerwerb und der Sitzverlust bestimmen sich nach dem Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) und der Verordnung über die Verwaltung gemeindefreier Gebiete.

Dazu § 1 NKWO

Erläuterungen

Übersicht Rn.
1. Wahlarten 1
2. Regelungen der Kommunalverfassungsgesetze 2–44
2.1 Wahlberechtigung 3–13
2.1.1 Staatsangehörigkeit 4
2.1.2 Wahlalter 5
2.1.3 Wohnsitz 6–11
2.1.4 Ausschlussgründe 12, 13
2.2 Wählbarkeit 14–25
2.2.1 Abgeordnete und Gleichgestellte 15–21
2.2.2 Hauptverwaltungsbeamte 22–25
2.3 Wahlperiode der Abgeordneten, Amtsdauer der Hauptverwaltungsbeamten 26–29
2.4 Zahl der Abgeordneten und Gleichgestellten 30–32
2.5 Sitzerwerb der Abgeordneten, Amtsbeginn der Hauptverwaltungsbeamten 33, 34
2.6 Sitzverlust der Abgeordneten, Abwahl der Hauptverwaltungsbeamten 35–44
3. Ergänzende Verfahrensregelungen 45

1.Wahlarten

1In Abs. 1 werden zunächst alle Wahlenaufgezählt, die auf der Grundlage des NKWG durchgeführt werden, teilweise in Wiederholung bestehender Bestimmungen in anderen Gesetzen. Es gehören dazu die Wahlen zu den Vertretungen(§ 2 Abs. 1), das sind der Ratder Gemeinde, der Samtgemeinderat, der Kreistagund die Regionsversammlung(s. auch § 7 Abs. 2 NKomVG), die Wahl des Ortsratsund des Stadtbezirksrats(s. auch § 91 Abs. 2 NKomVG) und der Einwohnervertretungim gemeindefreien Bezirk (§ 23 Abs. 4 Satz 4 NKomVG, § 5 Abs. 1 der VO über die Verwaltung gemeindefreier Gebiete v. 15.7.1958, GVBl. Sb. I S. 174, zuletzt geändert durch VO v. 9.9.2008, GVBl. S. 305), schließlich die Direktwahlen(§ 2 Abs. 6), das sind die Wahl und die Abwahl des Hauptverwaltungsbeamten, d. h. des hauptamtlichen Bürgermeisters,des Oberbürgermeisters, des Samtgemeindebürgermeisters, des Landratsund des Regionspräsidenten(s. auch §§ 7 Abs. 2, 80 Abs. 1 und 82 Abs. 1 NKomVG). Keine Direktwahl ist die Wahl oder Abwahl des ehrenamtlichen Bürgermeisters in Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden, die nach den §§ 105 Abs. 1, 67 NKomVG und §§ 105 Abs. 3, 66 NKomVG vom Rat vorzunehmen ist.

2.Regelungen der Kommunalverfassungsgesetze

2Die Voraussetzungen der Wahlberechtigungund der Wählbarkeit, die Dauer der Wahlperiode, die Zahl der Abgeordnetensowie der Mitgliederder Stadtbezirksräte, der Ortsräte und der Einwohnervertretung im gemeindefreien Bezirk, die Regelungen des Sitzerwerbsund des Sitzverlustessowie des Beginns,der Dauerund des Endes der Amtszeitder direkt Gewählten sind für alle der in Abs. 1 genannten Wahlen in den Kommunalverfassungsgesetzen bestimmt (Abs. 2), und zwar im NKomVG für den Rat, den Samtgemeinderat den Kreistag und die Regionsversammlung (§§ 46 bis 49, 51 und 52 NKomVG), für den Stadtbezirksrat und den Ortsrat (§ 91 Abs. 1 und 2 NKomVG), für den hauptamtlichen Bürgermeister, den Samtgemeindebürgermeister, den Landrat und den Regionspräsidenten (§ 80 Abs. 1, 3, 5 und 6 NKomVG) sowie in der VO über die Verwaltung gemeindefreier Gebiete für die Einwohnervertretung (§ 5 Abs. 1).

3 2.1 Wahlberechtigung.Zu den Wahlrechtsvoraussetzungen gehören eine bestimmte Staatsangehörigkeit, ein bestimmtes Mindestalter, der Wohnsitz im Wahlgebiet und das Fehlen des Wahlausschlussgrundes nach § 48 Abs. 2 NKomVG (s. u. Rn. 12). Die dazu notwendigen Daten speichert die Meldebehörde (§ 3 Abs. 2 Nr. 1a BMG) aufgrund von Melde- oder Mitteilungspflichten (§§ 7 BMG, , § 13 Abs. 1 Nr. 5 EGGVG, Nr. 12 MiStra), die auch bei strafrechtlichen Verurteilungen von Unionsbürgern bestehen , und übermittelt sie den für Wahlen zuständigen Behörden und Stellen innerhalb der Gemeinde (§ 34 BMG).

4 2.1.1 Staatsangehörigkeit.Voraussetzung der Wahlberechtigung ist die deutsche Staatsangehörigkeitoder Volkszugehörigkeit i. S. des Art. 116 Abs. 1 GG oder auf der Grundlage von Art. 8b Abs. 1 des EG-Vertrages und Art. 28 Abs. 1 GG, erstmalig für die Kommunalwahlen 1996 (Gesetz v. 20.11.1995, GVBl. S. 432), die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union(Unionsbürger) (§ 48 Abs. 1 NKomVG). Erwerb und Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit regelt das Staatsangehörigkeitsgesetz, die Staatsangehörigkeit von Unionsbürgern richtet sich nach dem jeweiligen Recht des betreffenden Staates. Zur EU gehören neben Deutschland (Stand: 1.2.2020): Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern. Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs haben seit dem Austritt Großbritanniens aus der EU zum 1. Februar 2020 kein aktives und passives Kommunalwahlrecht mehr (vgl. auch § 2 NBrexitÜG, Nds. GVBl. 2019 S. 78)). Die Wahlberechtigung anderer Ausländer setzt im Hinblick auf den grundsätzlich nur Deutsche umfassenden Volksbegriff in Art. 20, 28 GG eine Verfassungsänderung voraus (Art. 79 Abs. 3 GG; vgl. BVerfG, Urt. v. 31.10.1990, BVerfGE 83 S. 37). Das Wahlrecht aller Unionsbürger verletzt keine Grundrechte Deutscher (BVerfG, Beschl. v. 8.1.1997, NVwZ 1998 S. 98). Die staatsbürgerschaftliche Voraussetzung muss am Wahltag erfüllt sein, eine Wartezeit gibt es nicht.

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