– die Aufgaben der Kommunen im eigenen und übertragenen Wirkungskreis bestimmen und voneinander abgrenzen
– die Zusammensetzung und die Arbeitsabläufe innerhalb der Kommunalorgane und sonstigen Gremien der Kommune bestimmen
– die Rechtmäßigkeit kommunalen Handelns überprüfen
– die Problemfelder bei Aufgaben der Kommunen nicht nur rechtlich, sondern auch hinsichtlich aktueller gesellschaftlicher Herausforderungen (z. B. demografischer Wandel, sinkende Bereitschaft zur Wahrnehmung von Ehrenämtern) erfassen
Inhalte:
– Garantie der kommunalen Selbstverwaltung
– Kommunen und deren Aufgaben (eigener und übertragener Wirkungskreis)
– Organe der Kommunen, insbesondere Wahl, Aufgaben und Zusammensetzung
– Entscheidung kommunaler Organe und Überprüfung deren Rechtmäßigkeit
Im Studiengang „Verwaltungsbetriebswirtschaft“wird im sechsten Trimester im Teilmodul „Kommunalrecht und Kommunalwissenschaften II“ auf folgende Qualifikationsziele abgestellt bzw. auf folgende Inhalte eingegangen:
Qualifikationsziele:
Nach Abschluss des Moduls können die Studierenden
– die verschiedenen Aufsichtsmittel hinsichtlich deren Voraussetzungen und deren Anwendung voneinander unterscheiden
– die Rechte der Einwohnerinnen bzw. Einwohner und Bürgerinnen bzw. Bürger erfassen und voneinander abgrenzen
– die verschiedenen Formen wirtschaftlicher Betätigung der Kommunen voneinander abgrenzen
– das Zusammenspiel der Organe und sonstigen Gremien der Kommune nicht nur auf rechtlicher Basis, sondern auch in den praktischen Abläufen verstehen
– Satzungen hinsichtlich ihrer Rechtmäßigkeit überprüfen
Inhalte:
– Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden, Arten und Anwendung von Aufsichtsmitteln
– Einwohnerinnen, Einwohner, Bürgerinnen und Bürger (inklusive Einwohnerantrag, Bürgerbegehren, Bürgerentscheid)
– wirtschaftliche Betätigung von Kommunen
– praktische Betrachtung des Zusammenspiels der Organe und sonstigen Gremien der Kommune
– Satzungsrecht (insbesondere Rechtmäßigkeit von Satzungen)
Hinsichtlich der Curricula der Lehrgänge am Niedersächsischen Studieninstitut für kommunale Verwaltung e. V. wird aufgrund der Vielzahl der Angebote auf die zu Beginn des Kurses von den Lehrenden gehaltene Einleitung verwiesen. Für die im Kurs zu prüfenden Anspruchsgrundlagen können die vorliegenden Aufbaumuster verwendet werden, wobei jedoch die Eindringungstiefe zu beachten ist. Beispielhaft werden die Lehrpläne für folgende Kurse dargestellt:
Lehrplan für Dienstanfängerinnen / Dienstanfänger, Einführungskurs:
– Einführung: Kommunale Selbstverwaltung, Aufgaben der Gemeinde, Arten der Gemeinden, Gemeindeverbände, Gebiete der Gemeinden
– Einwohnerinnen und Einwohner sowie Bürgerinnen und Bürger, ehrenamtliche Tätigkeit, Mandatsträgerinnen und Mandatsträger
– innere Verfassung der Gemeinde: Rat, Verwaltungsausschuss, Bürgermeisterinnen und Bürgermeister
– Satzungen
– Aufsicht des Staates
Lehrplan für Verwaltungsfachangestellte:
– Einführung: Kommunale Selbstverwaltung, Aufgaben der Kommunen, Arten der Gemeinden und Gemeindeverbände, Gebiete der Kommune
– Einwohnerinnen, Einwohner und Bürgerinnen, Bürger, ehrenamtliche Tätigkeit
– Kommunalwahl, Mandatsträger
– innere Verfassung der Gemeinde: Vertretung, Hauptverwaltungsbeamtin, Hauptverwaltungsbeamter, Hauptausschuss
– Satzungen
– Aufsicht des Staates
– Vertiefung im Rahmen der Fallbearbeitung
Lehrplan für den Angestelltenlehrgang I:
– Einführung: Kommunale Selbstverwaltung, Aufgaben der Gemeinden und Gemeindeverbände, Arten der Gemeinden und Gemeindeverbände, Gebiet der Gemeinden und Gemeindeverbände)
– Einwohnerinnen, Einwohner, Bürgerinnen, Bürger, ehrenamtliche Tätigkeit
– Kommunalwahl, Mandatsträgerinnen und Mandatsträger
– innere Verfassung der Gemeinde, Organe (Vertretung, Hauptausschuss, Hauptverwaltungsbeamtin/Hauptverwaltungsbeamter)
– Satzungen
– Aufsicht des Staates
– Vertiefung im Rahmen der Fallbearbeitung
Lehrplan für den Angestelltenlehrgang II:
– eigener und übertragener Wirkungskreis
– Satzungen
– innere Verfassung der Gemeinden und Landkreise
– öffentliche Einrichtungen
– Aufsicht des Staates
– Rechtsschutz
– wirtschaftliche Betätigung und Führung öffentlicher Einrichtungen in Form des Privatrechts
– Vertiefung im Rahmen der Fallbearbeitung
B. Prüfungsleistung im Kommunalrecht
Sowohl im Institutsbereich des NSI als auch an der HSVN besteht die am häufigsten zu erbringende Prüfungsleistung im Kommunalrecht in der Anfertigung einer Klausur. In der Regel werden im Institutsbereich und an der HSVN die zu Prüfenden mit einer fiktiven Situation in der Vertretung konfrontiert, die sie anschließend im Rahmen der Anfertigung eines Rechtsgutachtens in rechtlicher Hinsicht zu würdigen haben. Lediglich in einem geringen Umfang wird sich im Anschluss die Beantwortung freier Fragen zu Themenstellungen aus dem NKomVG anschließen.
Neben der Anfertigung einer Klausur kommen – speziell im Institutsbereich des NSI – als weitere Prüfungsleistung der praktische Fall (siehe z. B. die Prüfungsordnung der Verwaltungsfachangestellten) und im Lehrgangsbetrieb das Referat in Betracht.
I. Die kommunalrechtliche Klausur
In der kommunalrechtlichen Klausur wird der Prüfling vornehmlich mit einem Aktenauszug konfrontiert, der aus einem Sitzungsprotokoll und anderen Anlagen wie der Hauptsatzung oder der Geschäftsordnung der Vertretung besteht. Nun gilt es für den Prüfling die Sitzung der Vertretung und gemäß der Aufgabenstellung einzelne Tagesordnungspunkte auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen. Dabei zeichnen sich je nach Lehrgang vornehmlich drei Klausurtypen ab.
Beim ersten Klausurtypus besteht die Aufgabenstellung darin, die formelle und materielle Rechtmäßigkeit eines Tagesordnungspunktes zu überprüfen. Insofern hat der Prüfling ein Rechtsgutachten zu erstellen, wobei lediglich ein Tagesordnungspunkt zunächst in formeller Hinsicht und daran anschließend in materieller Hinsicht zu überprüfen ist. Besteht die Fallfrage darin, dass mehr als ein Tagesordnungspunkt zu überprüfen ist, so wird dem Prüfling dringend empfohlen, keine parallele Prüfung der Tagesordnungspunkte vorzunehmen. Vielmehr sollte er – nicht zuletzt aus Gründen der Übersichtlichkeit – quasi mehrere Rechtsgutachten nacheinander abfassen. So ist zu jedem einzelnen Tagesordnungspunkt ein eigenes Rechtsgutachten zu erstellen. Erst am Ende der Klausur wird ein Gesamtergebnis abgefasst.
Beim zweiten Klausurtypus soll der Prüfling eine Handlungsempfehlung für die Hauptverwaltungsbeamtin bzw. den Hauptverwaltungsbeamten abgeben. Hier wird die Klausur in den Prüfungsaufbau des § 88 I NKomVG eingekleidet, wobei letztendlich die Prüfung des einzelnen Tagesordnungspunktes bzw. der Tagesordnungspunkte inzidenter zu erfolgen hat. Ferner ist die Prüfung insofern umfangreicher, da sie am Ende noch Aussagen zur zu ergreifenden Rechtsfolge inklusive der notwendigen Ermessensabwägung beinhaltet.
Der dritte Klausurtypus befasst sich mit der Situation der Kommunalaufsicht. Hier wird der Prüfling vor die Situation gestellt, dass sie bzw. er als Beschäftigte bzw. als Beschäftigter der Aufsicht eine Sitzungsniederschrift einer Sitzung der Vertretung einer Kommune vorgelegt bekommt, die sie bzw. er letztendlich in rechtlicher Hinsicht bewerten muss. Hier ist als Einstieg in die Klausur das Aufbaumuster für eine Beanstandung nach § 173 NKomVG zu wählen. Aber auch hier wird inzidenter die Rechtmäßigkeit der einzelnen Tagesordnungspunkte geprüft. Wie beim Klausurtypus zwei endet die Klausur mit der Darstellung der Rechtsfolge inklusive der vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung.
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