Wilhelm Bergthaler - Umweltverfahren für Betriebe

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Umweltverfahren für Betriebe: краткое содержание, описание и аннотация

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Umweltverfahren stellen Betriebe vor besondere Herausforderungen: Sie bilden die rechtliche Basis, um den Standort zu sichern und weiterzuentwickeln. Zugleich sind sie gespickt mit juristischen Stolpersteinen, Fallstricken und Hindernissen. Der vorliegende Ratgeber bietet in sieben Kapiteln Orientierung im Dschungel des Umweltrechts: Wie setzen Betriebe ihre Projekte in Umweltverfahren durch? Wie erlangen sie die nötigen Genehmigungen? Wie überwinden sie Widerstände? Und vor allem: Wie geht’s möglichst schnell, effizient und rechtssicher?
„Umweltverfahren für Betriebe“ ist der erste Band der neuen „Schriftenreihe Planungs- und Verfahrensrecht für Technik und Wirtschaft“: Wilhelm Bergthaler schlägt hier als Herausgeber eine praxisorientierte, leicht verständliche Brücke zwischen Recht und Technik. Aus der Perspektive der Planung und Realisierung von Projekten folgt er dem „Lebensweg“ eines Projekts – von der Standortwahl bis zur Fertigstellung – und handelt die Stationen durch die Herausforderungen der Umweltverfahren chronologisch ab.
Diese QuickInfo richtet sich an Fach- und Führungskräfte in Betrieben sowie an Sachverständige und Berater, die mit der Planung und Umsetzung bau- und anlagentechnischer Projekte in der Praxis befasst sind. Sie verschafft einen raschen, praxisnahen Überblick über rechtliche Rahmen und Hindernisse, die in Umweltverfahren auftreten können.

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+In einem zweiten Schritt ist das Erweiterungsmodul der Abfallwirtschaft näher zu prüfen. Die zentralen Bestimmungen dafür finden sich im AWG 2002. Vereinfacht gesagt gibt es für innerbetriebliches Recycling Privilegierungen, sodass keine zusätzliche abfallrechtliche Bewilligung erforderlich ist (§ 37 Abs 2 Z 1 bis 3 AWG 2002). Zwei Ausnahmen sind aber wesentlich: Abfallverbrennungen mit einer thermischen Leistung über 2 MW und Abfalldeponien müssen nach dem Abfallwirtschaftsrecht genehmigt werden. Die entscheidende Vorfrage ist häufig: Handelt es sich bei einem Stoff um Abfall oder nicht? Sie kann in eigenen Feststellungsverfahren thematisiert und gelöst werden.

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Praxistipp: Materiencheck in vier ­Schritten

Prüfen Sie die anzuwendenden Materien nach vier Rechtskreisen:

+Baurecht: Bauwerke und Gebäude sind in der Regel einem Verfahren nach der jeweiligen Landesbauordnung zu unterziehen. Ausnahme: Abfallbehandlungs­anlagen nach dem AWG 2002, Infrastrukturbauten (Straßen etc.) nach den jeweiligen Sondergesetzen.

+Anlagenrecht: Als Anlagen gelten in der Regel alle Einrichtungen, die für den jeweiligen Betrieb benötigt werden, auch unbebaute Grundstücke und mobile Betriebsmittel. Für Gewerbebetriebe ist das gewerbliche Betriebsanlagenrecht anzuwenden; Sonderanlagenrechte bestehen für Abfallbehandlungsanlagen, Energie- und Infrastrukturanlagen.

+Ressourcennutzungsrecht: Wassernutzungen sind im WRG geregelt, aber häufig im gewerblichen Betriebsanlagenverfahren mitanzuwenden (z. B. Abwassereinleitungen und Wasserentnahmen für Kühl- und Feuerlöschzwecke; nicht aber Wasserentnahmen für Produktionszwecke, für die eine eigene wasserrechtliche Bewilligung einzuholen ist). Für Rodungen ist ein forstrechtliches, für die Inanspruchnahme von Naturflächen ein naturschutzrechtliches Verfahren erforderlich. Achtung: Ressourcennutzungsrechte werden in der Regel nur befristet erteilt. Für eine rechtzeitige Verlängerung bzw. Neuerteilung ist daher Sorge zu tragen.

+Abfallwirtschaftsrecht: Abfallverbrennungen mit einer thermischen Leistung über 2 MW und Abfalldeponien benötigen eine Genehmigung nach dem AWG 2002. Für innerbetriebliches Recycling ist keine zusätzliche abfallrechtliche Bewilligung erforderlich, wenn die Anlage gewerberechtlich genehmigt wird. Die häufig strittige Kernfrage – ist ein Stoff Abfall oder nicht? – kann in eigenen Feststellungsverfahren geklärt werden.

1.3.2 Verfahrenscheck

Ähnlich wie beim Rechtsrahmencheck nach Kapitel 1.2prüfen wir auch beim Verfahrenscheck nach dem Ausschlussprinzip von oben nach unten – also vom aufwändigsten bis zum einfachsten Verfahren.

Die Materienrechte enthalten zwar eine Vielzahl unterschiedlich ausgestalteter Verfahrensarten; das obere und untere Ende der Bandbreite ist aber klar zu bestimmen:

+Am aufwändigsten ist die volle Genehmigungspflicht mit Parteistellung von potenziellen Projektgegnern, mündlicher Verhandlung, Lokalaugenschein etc.

+Am einfachsten sind Regelungen, wonach für ein Projekt überhaupt kein Verfahren erforderlich ist.

+Zwischen diesen beiden Extremen entfaltet sich eine Bandbreite von Verfahren, die auf unterschiedliche Weise vereinfacht sind: vereinfachte Verfahren (z. B. nach § 50 AWG 2002) und Anzeigeverfahren (z. B. nach § 114 WRG); diese können wiederum unterteilt werden in Anzeigeverfahren mit dem Recht auf sofortige Realisierung, Realisierung nach Ablauf einer bestimmten Frist oder Realisierung (erst) nach behördlicher Kenntnisnahme (siehe dazu Kapitel 6.7.2).

Diese Dreigliederung wird auch dem folgenden Verfahrenscheck zugrunde gelegt. Die Prüfmethodik weicht allerdings von jener der UVP- und IPPC-Pflicht ab. Die Materienrechte arbeiten nämlich in aller Regel nicht mit Listen von Anlagen, die z. B. einer Genehmigungspflicht unterliegen, sondern mit Ausnahmekatalogen von Projekten, die keiner Genehmigung (aber möglicherweise einer Anzeige) bedürfen.

Ein wichtiger Aspekt, bevor wir in Details einsteigen: Die Materiengesetzgeber kochen zwar vielfach ihre eigenen Süppchen, orientieren sich aber an gemeinsamen Grundmodellen, vor allem was Prüfmethoden oder Beurteilungskriterien der Genehmigungspflicht betrifft; sie verweisen aufeinander und – salopp formuliert – schreiben voneinander ab. Dieses Grundmodell wird am deutlichsten durch das gewerbliche Betriebsanlagenrecht repräsentiert: Anlagenbegriff, Verkehrszurechnung, Nachbarschutz, Luftreinhaltung sind dort exemplarisch grundgelegt und werden in anderen Gesetzen vielfach übernommen und um spezifische Aspekte angereichert.

1.3.3 Genehmigungspflicht

In fast allen Materiengesetzen ist die Genehmigungspflicht an eine abstrakte Gefahrenprognose geknüpft: Projekte, die „geeignet“ sind, etwa die Gesundheit der Nachbarn zu gefährden (§ 74 Abs 2 GewO 1994), oder durch die eine Beeinträchtigung der Gewässer „herbeigeführt werden kann“ (§ 9 Abs 2 WRG), bedürfen einer Bewilligung.

Erst im Verfahren ist eine konkrete Gefahrenprognose und -prävention anzustellen, das heißt in der Genehmigungsentscheidung ist sicherzustellen, dass sich diese Gefährdungen im konkreten Fall nicht realisieren. Ist dies selbst durch behördliche Vorschreibungen nicht möglich, ist die Genehmigung zu versagen.

Diese sehr allgemeine Umschreibung führt dazu, dass grundsätzlich fast jedes Projekt genehmigungspflichtig wäre. Um dieses praxisfremde Ergebnis zu vermeiden, haben die Materiengesetzgeber immer weitreichendere Ausnahmen festgeschrieben, in denen bestimmte Projekte keiner Genehmigungspflicht unterliegen.

Beispielhaft sei das bedeutendste Anlagengesetz – die GewO 1994 – näher behandelt. Ähnliche Strukturen weist auch das AWG 2002 auf.

Zur GewO 1994 gibt es eine eigene Genehmigungsfreistellungsverordnung; nach dieser sind etwa die folgenden Punkte genehmigungsfrei gestellt:

+Lager in geschlossenen Gebäuden für Waren und Betriebsmittel mit einer Betriebsfläche von bis zu 600 m2 (Hinweis: Die Genehmigungsfreistellung für Lager umfasst auch den damit verbundenen Transport und Warenumschlag, nicht aber das Zusammenbauen oder Montieren von Teilen (LVwG Nö 22.05.2018, LVwG-AV-433/001-2018));

+Betriebsanlagen zur elektronischen Datenverarbeitung (Rechenzentren), in denen keine Feuerungsanlagen bestehen und in denen Verbrennungsmotoren ausschließlich zur Notstromversorgung bereitgehalten werden.

Zudem sind aufgrund der Begriffsbestimmung der gewerblichen Betriebsanlage „bloß vorübergehend betriebene“ Anlagen generell ausgenommen (siehe Kapitel 3.2.1).

Im Bereich der Anlagenänderungen enthalten § 81 Abs 2 und § 81a GewO 1994 einen Katalog von Maßnahmen, bei denen aufgrund konkreter Nachweisführung eine Genehmigungspflicht vermieden werden kann; an ihre Stelle tritt entweder eine Anzeigepflicht oder gänzliche Verfahrensfreiheit – diese Maßnahmen werden daher unter Kapitel 1.3.4und Kapitel 1.3.5behandelt.

1.3.4 Anzeigepflicht; vereinfachtes Verfahren

Die Ausnahmen von der Genehmigungspflicht führen unmittelbar zu einem vereinfachten Verfahrenstypus. Dieser kann – wie eingangs erwähnt – sehr unterschiedlich gestaltet sein.

Zwei klassische Beispiele seien – wiederum der GewO 1994 entnommen – näher behandelt: Das vereinfachte Verfahren gemäß § 359b GewO 1994 findet u. a. Anwendung, wenn

„das Ausmaß der Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 800 m² beträgt und die elektrische Anschlussleistung der Maschinen und Geräte 300 kW nicht übersteigt.“

Praktisch bedeutsam ist die Anzeigepflicht bei den nachbarneutralen Änderungen (§ 81 Abs 2 Z 7), wonach es sich um Änderungen handelt,

„die das Emissionsverhalten der Anlage zu den Nachbarn nicht nachteilig beeinflussen und die auf Grund der besonderen Situation des Einzelfalles erwarten lassen, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden Auflagen Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit von Personen vermieden und Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 3 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.“

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