Wilhelm Bergthaler - Umweltverfahren für Betriebe

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Umweltverfahren für Betriebe: краткое содержание, описание и аннотация

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Umweltverfahren stellen Betriebe vor besondere Herausforderungen: Sie bilden die rechtliche Basis, um den Standort zu sichern und weiterzuentwickeln. Zugleich sind sie gespickt mit juristischen Stolpersteinen, Fallstricken und Hindernissen. Der vorliegende Ratgeber bietet in sieben Kapiteln Orientierung im Dschungel des Umweltrechts: Wie setzen Betriebe ihre Projekte in Umweltverfahren durch? Wie erlangen sie die nötigen Genehmigungen? Wie überwinden sie Widerstände? Und vor allem: Wie geht’s möglichst schnell, effizient und rechtssicher?
„Umweltverfahren für Betriebe“ ist der erste Band der neuen „Schriftenreihe Planungs- und Verfahrensrecht für Technik und Wirtschaft“: Wilhelm Bergthaler schlägt hier als Herausgeber eine praxisorientierte, leicht verständliche Brücke zwischen Recht und Technik. Aus der Perspektive der Planung und Realisierung von Projekten folgt er dem „Lebensweg“ eines Projekts – von der Standortwahl bis zur Fertigstellung – und handelt die Stationen durch die Herausforderungen der Umweltverfahren chronologisch ab.
Diese QuickInfo richtet sich an Fach- und Führungskräfte in Betrieben sowie an Sachverständige und Berater, die mit der Planung und Umsetzung bau- und anlagentechnischer Projekte in der Praxis befasst sind. Sie verschafft einen raschen, praxisnahen Überblick über rechtliche Rahmen und Hindernisse, die in Umweltverfahren auftreten können.

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+Herstellung oder Verarbeitung von Eisenmetallen (einschließlich Eisenlegierungen) bei Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtbrennstoffwärmeleistung von über 20 MW (die Verarbeitung umfasst u. a. Walzwerke, Öfen zum Wiederaufheizen, Glühöfen, Schmiedewerke, Gießereien, Beschichtungs- und Beizanlagen.)

+Herstellung von Papier, Pappe oder Karton mit einer Produktionskapazität von mehr als 20 Tonnen pro Tag

Auch hier gibt es – zur Vermeidung einer Umgehung – Regeln zur einheitlichen Betrachtung und Zusammenrechnung. Die folgenden Passagen sind weitgehend wörtlich aus der Einleitung zu Anlage 3 des EZG zitiert:

+Wenn der Kapazitätsschwellenwert einer gelisteten Tätigkeit in einer Anlage überschritten wird, sind alle Einheiten, in denen Brennstoffe verbrannt werden, außer Einheiten zur Verbrennung von gefährlichen Abfällen oder Siedlungsabfällen, in die Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen aufzunehmen.

+Die im Anhang 3 genannten Schwellenwerte beziehen sich im Allgemeinen auf Produktionskapazitäten oder leistungen. Führt ein Anlageninhaber mehrere Tätigkeiten, die in der im Anhang folgenden Liste unter derselben Ziffer angeführt sind, in einer Anlage oder an einem Standort durch, sind die Kapazitäten dieser Tätigkeiten zu addieren.

Dieses Additionsgebot bezieht sich allerdings nur auf Tätigkeiten eines Anlageninhabers an einem Standort bzw. in einer Anlage. Der Umgehungsschutz ist auch hier weniger streng als im UVP-Recht und ermöglicht optimierte Projektgestaltungen; dazu näher in Kapitel 3.4.

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Praxistipp: Schnellcheck EZG-Pflicht

Zur Klärung der EZG-Pflicht prüfen Sie,

+ob Tätigkeiten des Betriebs in Anlage 3 des EZG 2011 erfasst sind, und

+ob der in Anlage 3 genannte Schwellenwert überschritten wird. Mehrere Tätigkeiten desselben Betreibers in einer Anlage oder an einem Standort sind zusammenzurechnen.

In Zweifelsfällen kann eine Feststellung durch das BMK beantragt werden (Entscheidungsfrist acht Wochen).

Die Frage der EZG-Pflicht ist für die Umweltverfahren wesentlich, weil Anlagen, die diesem Gesetz unterliegen, gemäß § 4 Abs 1 EZG 2011 nur betrieben werden dürfen, wenn eine spezielle Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen erteilt wurde; diese ist nicht beim BMK, sondern bei der Anlagenbehörde gemäß § 49 EZG 2011 zu beantragen.

Von der Anlagengenehmigung zu unterscheiden ist das Verfahren zur Zuteilung von Emissionszertifikaten, das einem eigenen, ebenfalls unionsrechtlich harmonisierten Mechanismus unterliegt.

1.2.4 Seveso III

Eine weitere, unionsrechtlich vorgeprägte Kategorie von Anlagen mit Sonderbestimmungen sind die sog. „Seveso-III-Betriebe“. Auch hier wird wieder mit Listen und Schwellenwerten gearbeitet – allerdings nicht bezogen auf Produktionskapazitäten, sondern mit Stoffmengen. Nachfolgend wird kurz die Umsetzung in der GewO 1994 dargestellt.

Ausschlaggebend ist in diesem Zusammenhang gemäß § 84b GewO 1994, ob in einer oder mehreren technischen Anlagen eines Betriebs gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, welche die Mengenschwellen der oberen oder unteren Klasse des Anhangs 5 erreichen; eine spezielle Additionsregel schützt wiederum vor Umgehung. Auch hier sind aber Spielräume für ein intelligentes Projektdesign gegeben – siehe dazu Kapitel 3.

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Praxistipp: Schnellcheck Seveso-III-Pflicht

Zur Klärung der Seveso-III-Pflicht prüfen Sie (z. B. anhand des Anhangs 5 der GewO 1994 oder der entsprechenden Umsetzung im anzuwendenden Anlagenrecht),

+ob gefährliche Stoffe des Anhangs 5 im Betrieb vorhanden sind und

+ob die dort genannten Mengenschwellen erreicht werden; auch hier besteht eine spezifische Additionsregel.

In Zweifelsfällen steht gemäß § 358 GewO 1994 ein Feststellungsverfahren zur Verfügung.

Die Klärung der Seveso-III-Pflicht ist für Umweltverfahren von wesentlicher Bedeutung, weil Seveso-III-Betriebe nur an bestimmten Standorten errichtet und betrieben werden dürfen (näher dazu in Kapitel 2). Zudem bestehen spezifische Vorsorgeverpflichtungen gegen Industrieunfälle, die im Genehmigungsverfahren zu prüfen sind.

1.2.5 Materienrechte

Ist das Projekt weder UVP- noch IPPC-pflichtig, ist das Verfahren nach den Materienrechten abzuführen. Wie unter Kapitel 1.1dargelegt, handelt es sich häufig um mehrere Verfahren, typischerweise ein Anlagen- und ein Bauverfahren. Allerdings enthalten die einzelnen Materiengesetze wesentliche Erleichterungen und „Abkürzungen“ für die jeweiligen Verfahren, die für eine effiziente Projektdurchsetzung, die Zeit und Kosten spart, genutzt werden sollten.

Der nachfolgende Verfahrenscheck zeigt, wie der kürzeste Weg zur Genehmigung aufgespürt werden kann.

1.3 Materien- und Verfahrenscheck

1.3.1 Materiencheck

Welche Materiengesetze auf ein Projekt anzuwenden sind, ist nach unterschiedlichen Rechtskreisen zu beurteilen:

+dem Baurecht

+dem Anlagenrecht

+dem Ressourcenrecht

Jeder dieser Rechtskreise zielt auf einen anderen Aspekt des Projekts ab:

+Beim Baurecht stehen Bauwerke (Gebäude o. dgl.) im Vordergrund. Jedes Land hat seine eigene Bauordnung; bautechnisch sind die Vorgaben aber über die OIB-Regeln weitgehend harmonisiert.

+Im Anlagenrecht ist der Betrachtungshorizont weiter. Zur Anlage zählen nicht nur die Gebäude und die darin befindlichen Maschinen, sondern das gesamte Anlagenareal, auf dem betriebliche Tätigkeiten ausgeübt werden, gleich ob darauf Gebäude stehen oder nicht. All diese betrieblichen Tätigkeiten bilden eine Einheit; es gilt der Grundsatz der Einheit der Betriebsanlage (näher dazu in Kapitel 3.2.1). Zentrale Bedeutung hat hier das gewerbliche Betriebsanlagenrecht, das zwar nur für Anlagen von Gewerbebetrieben gilt, aber viele Grundelemente der Anlagenverfahren geprägt hat, die in anderen Anlagengesetzen Niederschlag finden – vom Energie- und Abfallanlagenrecht bis zum UVP-G 2000.

+Im Ressourcenrecht zählt der Umfang, in dem Ressourcen für das Projekt in Anspruch genommen werden. Dabei kann es um die unmittelbare Verwendung von Naturgütern gehen, etwa von Grundwasser zur betrieblichen Nutzung, von Flüssen, in welche Abwässer abgeleitet werden (geregelt im WRG), von Wäldern, die für einen Betriebsstandort gerodet werden (geregelt im ForstG), oder von mineralischen Rohstoffen, die zum Zwecke der industriellen Verarbeitung abgebaut werden (geregelt im MinroG). Das moderne Ressourcenrecht zieht aber weitere Kreise: Es zielt insbesondere auch auf die Schonung von Ressourcen, z. B. im Abfallwirtschaftsrecht. Im Folgenden werden diese beiden Kreise unterschieden,

+einerseits das Ressourcennutzungsrecht (WRG, ForstG, Naturschutzgesetze der Länder) und

+andererseits das Abfallwirtschaftsrecht.

Die Konstellationen von Projekten, in denen diese Rechtskreise in unterschiedlicher Weise kombiniert werden, sind nahezu unüberschaubar. In der Praxis haben sich aber einige Grundmodelle herauskristallisiert, mit denen die Mehrzahl der Fälle abgebildet werden kann. Mit einzelnen Erweiterungsmodulen lässt sich dann der individuelle Rechtsbereich für das Projekt abstecken.

+Den Kern bilden zwei Rechtskreise,

+das Baurecht und

+das Anlagenrecht.

Typischerweise sind die länderspezifische BauO und die GewO 1994 anzuwenden. Handelt es sich um eine Abfallbehandlungsanlage, die nicht gewerblich miterledigt werden kann, sind dort die bautechnischen Bestimmungen mitkonzentriert. Für Energie- und Infrastrukturanlagen sind Bauwerke und Anlagen in der Regel in Sondergesetzen einheitlich geregelt (Straßengesetze des Bundes und der Länder; Eisenbahngesetz; Starkstromwegegesetz).

+Dazu kommt zunächst das Erweiterungsmodul des Ressourcennutzungsrechts: Abwasserableitungen sind im WRG geregelt, allerdings von der Gewerbebehörde im Betriebsanlagenverfahren mit anzuwenden. Bei Wasserentnahmen ist hingegen zu unterscheiden: Werden sie zu Kühl- oder Löschwasserzwecken entnommen, gilt auch hier die Mitanwendung durch die Gewerbebehörde. Wird hingegen Wasser zu Produktionszwecken entnommen, bedarf es einer gesonderten wasserrechtlichen Bewilligung (§ 356b Abs 1 GewO 1994). Werden Wälder gerodet, bedarf es einer Rodungsbewilligung nach dem ForstG; diese ist nicht von der Mitanwendung im Gewerberecht umfasst. Werden Naturflächen in Anspruch genommen, ist häufig eine naturschutzrechtliche Bewilligung nach den einschlägigen Landesgesetzen erforderlich. Ressourcennutzungsrechte unterscheiden sich von Bau- und Anlagengenehmigungen in einem wesentlichen Punkt: Sie werden in der Regel nur befristet erteilt und müssen daher immer wieder verlängert bzw. neu erteilt werden (dazu näher in Kapitel 3.3.1).

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