Wilhelm Bergthaler - Umweltverfahren für Betriebe

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Umweltverfahren für Betriebe: краткое содержание, описание и аннотация

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Umweltverfahren stellen Betriebe vor besondere Herausforderungen: Sie bilden die rechtliche Basis, um den Standort zu sichern und weiterzuentwickeln. Zugleich sind sie gespickt mit juristischen Stolpersteinen, Fallstricken und Hindernissen. Der vorliegende Ratgeber bietet in sieben Kapiteln Orientierung im Dschungel des Umweltrechts: Wie setzen Betriebe ihre Projekte in Umweltverfahren durch? Wie erlangen sie die nötigen Genehmigungen? Wie überwinden sie Widerstände? Und vor allem: Wie geht’s möglichst schnell, effizient und rechtssicher?
„Umweltverfahren für Betriebe“ ist der erste Band der neuen „Schriftenreihe Planungs- und Verfahrensrecht für Technik und Wirtschaft“: Wilhelm Bergthaler schlägt hier als Herausgeber eine praxisorientierte, leicht verständliche Brücke zwischen Recht und Technik. Aus der Perspektive der Planung und Realisierung von Projekten folgt er dem „Lebensweg“ eines Projekts – von der Standortwahl bis zur Fertigstellung – und handelt die Stationen durch die Herausforderungen der Umweltverfahren chronologisch ab.
Diese QuickInfo richtet sich an Fach- und Führungskräfte in Betrieben sowie an Sachverständige und Berater, die mit der Planung und Umsetzung bau- und anlagentechnischer Projekte in der Praxis befasst sind. Sie verschafft einen raschen, praxisnahen Überblick über rechtliche Rahmen und Hindernisse, die in Umweltverfahren auftreten können.

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+Zum Zauberwort „One Stop Shop“ – zu Deutsch: „einheitliche Anlaufstelle“. Das Wort kommt in Ansprachen von Politikern fast schon inflationär vor, im Gesetz allerdings selten; zumindest in der Überschrift zu § 333 GewO 1994 taucht es auf; diese Bestimmung lautet:

„Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, ist Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes, und zwar Behörde erster Instanz, die Bezirksverwaltungsbehörde.“

Das allein ist wenig Trost. Allerdings gibt es ein Geflecht an Gesetzesbestimmungen, mit dem die Behörden gezwungen werden können, alle Zuständigkeiten offenzulegen. Die wesentlichen stehen im allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz: Zunächst bestimmt § 6 AVG:

„Die Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.“

Noch wichtiger ist § 39 Abs 2b AVG:

„Sind nach den Verwaltungsvorschriften für ein Vorhaben mehrere Bewilligungen, Genehmigungen oder bescheidmäßige Feststellungen erforderlich und werden diese unter einem beantragt, so hat die Behörde die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden und mit den von anderen Behörden geführten Verfahren zu koordinieren. Eine getrennte Verfahrensführung ist zulässig, wenn diese im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.“

Eine solche Koordination beschränkt sich nicht auf die bloße Abstimmung von Terminen. Zu beachten ist auch, dass die beigezogenen Sachverständigen die relevanten Themenbereiche abdecken, dass es dabei aber zu keinen Doppelbesetzungen oder Lücken kommt.

Nach manchen Gesetzen hat die Behörde sogar eine Art Warnpflicht: § 359 GewO 1994 verpflichtet die Behörde, über den Tellerrand der eigenen Zuständigkeit zu schauen und die Projektwerberin darauf hinzuweisen,

„dass ihrer Ansicht nach im Standort das Errichten und Betreiben der Anlage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch Rechtsvorschriften verboten ist.“

Daraus folgt: Wer bei einer Behörde anfragt, kann auch verlangen, dass von dieser Behörde eine Koordination mit allen anderen Behörden vorgenommen wird. De facto leisten die Bezirkshauptmannschaften bzw. Magistrate im Rahmen der Anlagensprechtage diese Beratung.

+Bauprinzip 3: Die Bezirkshauptmannschaften bzw. Magistrate sind die „geheimen“ Leitbehörden des österreichischen Umweltrechts. Bei ihnen konzentriert sich ein Gutteil der Verfahren; (fast) alle anderen Verfahren können sie zumindest koordinieren.

+Bauprinzip 4: Vom Bauprinzip 3 gibt es Ausnahmen: Im Abfall- und Energierecht spielt sich fast alles bei den Landeshauptleuten ab, im UVP-Recht bei den Landesregierungen, im Infrastrukturrecht bei den Ministerien.

!

Praxistipp: Anlagensprechtag mit ­Mehrwert

Nutzen Sie die sog. „Anlagensprechtage“ der lokalen Behörden für mehr als eine erste Planungsbesprechung.

Klären Sie,

+welche anderen Behörden zuständig sind,

+ob die Verfahren von der Anlagenbehörde oder einer anderen Behörde koordiniert werden,

+welche Sachverständigen welcher Disziplinen beigezogen werden. Achten Sie darauf, dass es dabei zu keinen Doppelbesetzungen oder Lücken kommt.

Vielfach möchten Projektwerberinnen allerdings die Frage, bei welcher Behörde sie was einreichen, nicht den Behörden überantworten, sondern ihr Vorhaben verfahrenstaktisch so auslegen, dass es mit geringstmöglichem Widerstand durchgesetzt werden kann. Diesfalls ist die Zuständigkeitsfrage eigenverantwortlich zu prüfen. Dabei helfen die folgenden Checks, die jeweils in einigen wenigen Prüfschritten ablaufen.

Im Mittelpunkt dieser Checks stehen Genehmigungsverfahren für Bau- und Anlagenprojekte. Eine zweite Gruppe von Umweltverfahren dreht sich nicht um Bauten oder Anlagen, sondern um die Verwendung bestimmter Ressourcen, gefährlicher Stoffe oder die Behandlung von Abfällen. Diese beiden Komplexe hängen eng zusammen; manchmal entscheidet etwa der verarbeitete Stoff darüber, nach welchem Genehmigungsrecht eine neue Anlage abzuhandeln ist (z. B. bei Abfallbehandlungsanlagen oder Bergbauanlagen); diese Aspekte werden in Kapitel 3näher behandelt.

Um im Labyrinth der Genehmigungsverfahren den Überblick zu behalten, gibt es einige praxistaugliche Orientierungshilfen.

1.2 Rechtsrahmencheck

Das österreichische Umweltrecht kennt drei Grundmodelle, nach denen Genehmigungsverfahren ablaufen können. Ihre Anwendbarkeit hängt – vereinfacht gesagt – von der Größe oder Leistung eines Projekts ab: Die größten Projekte bedürfen einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), relativ große Projekte industriellen Maßstabs einem unionsrechtlich geprägten Sonderverfahrensrecht; am bedeutendsten ist hierbei das Industrieemissionsrecht (IE; früher: IPPC), Sonderregelungen bestehen zudem nach dem Emissionshandels- und Seveso-III-Recht. Mittlere und kleinere Projekte unterliegen dem „hausgemachten“ österreichischen Genehmigungsrecht, die im juristischen Sprachgebrauch auch unter dem Begriff der Materienrechte zusammengefasst werden.

Diese drei Modelle stehen in einer spezifischen Rangfolge, aus der sich ein dreistufiges Prüfverfahren – vom größeren zum jeweils kleineren Verfahren – ableiten lässt: UVP, wenn nein: IPPC bzw. Seveso bzw. EZG, wenn nein: Materienrecht.

!

Praxistipp: Rechtscheck in 3 Schritten

Prüfen Sie die Genehmigungspflicht nach dem Ausschlussprinzip – beginnend beim größten Verfahrenstyp absteigend bis zum kleinsten:

+Ist das Projekt UVP-pflichtig?

+Wenn nein: Ist das Projekt nach dem anzuwendenden Materienrecht IPPC-, EZG- oder Seveso-III-pflichtig?

+Wenn nein, ist das Projekt nach den sonstigen Verfahren der Materienrechte zu prüfen.

1.2.1 UVP

Die UVP ist für Großprojekte vorgesehen; sie ist – in Bezug auf Einreichaufwand, Prüfintensität und Öffentlichkeitsbeteiligung – das aufwändigste und herausforderndste Verfahren.

Ob ein Projekt UVP-pflichtig ist, hängt davon ab,

+ob der Anlagentyp vom UVP-G 2000 grundsätzlich erfasst ist; das kann für Anlagen anhand des Anhangs 1 des UVP-G 2000 geklärt werden, der spezifische Projekte (die aufgrund ihrer Typologie oder Technologie als umwelterheblich gelten) auflistet.

Beispiele: Hochspannungsfreileitungen sind etwa erfasst, Erdkabel nicht. Abfallverbrennungsanlagen sind erfasst, Sortieranlagen für nicht gefährliche Abfälle hingegen nicht.

+ob die Kapazität des Projekts den Schwellenwert, der für die Kapazität der jeweiligen Anlage gilt, erreicht. Als Kapazität einer Anlage gilt die Größe oder Leistung der projektierten Anlage, die in Einheiten zu messen ist, für die sog. Schwellenwerte im Anhang vorgesehen sind.

Beispiel: Anlagen zur Herstellung von Papier, Pappe oder Karton sind z. B. ab einer Produktionskapazität von mehr als 200 t/d oder 72 000 t/a UVP-pflichtig.

Aber Achtung: Diese Schwellenwerte sind in schutzwürdigen Gebieten (Anhang 2) häufig reduziert – bei Papierfabriken in Wasserschutz- und Schongebieten etwa auf die Hälfte.

Bei Änderungen reichen anteilige Erhöhungen der Kapazität – Faustregel: 50 % des Schwellenwerts –, wenn dadurch der Schwellenwert insgesamt überschritten oder ein spezifischer Änderungstatbestand in Anhang 1 erfüllt wird. Zudem sind zeitlich versetzte (Faustregel: in den letzten fünf Jahren genehmigte) oder auf mehrere Rechtsträger verteilte Projekte, die in einem spezifischen Zusammenhang stehen, zusammenzurechnen (sog. „Kumulierung“) – der Grund: Das UVP-G 2000 enthält relativ ausgeklügelte Regelungen, um eine Umgehung mittels Salami-Taktik zu verhindern. Auch dazu gibt es eine Faustregel: Beschränkt sich ein Projekt auf unter 25 % des jeweiligen Schwellenwerts, ist es in der Regel gesichert UVP-frei – und auch dazu gibt es eine Ausnahme: Anderes gilt nämlich, wenn das Splitting von Projekten auf unter 25 % missbräuchlich zur Umgehung der UVP-Pflicht genutzt wird.

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