Eine weitere wichtige Neuerung für die Mitgliedstaaten war die Verpflichtung, Regulierungsbehörden einzurichten, die von den Interessen der Elektrizitätswirtschaft vollkommen unabhängig sein mussten und Nichtdiskriminierung, echten Wettbewerb und ein effizientes Funktionieren des Markts sicherzustellen hatten. Mit der Gründung der E-Control durch das Energieliberalisierungsgesetz 2000 wurde auch dieser Punkt in Österreich bereits vor der „2. Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie“ umgesetzt.
Auch die Auftrennung von zur Gänze vertikal integrierten Unternehmen, also Unternehmen, die sowohl Erzeugung/Import als auch den Netzbetrieb und somit die Verteilung als auch den Handel und Vertrieb durchführten und somit dem Stromkunden gegenüber eine De-facto-Monopolstellung hatten, wurde weiter vorangetrieben. Dieser unter dem Fachbegriff „ unbundling “ bekannte Prozess wurde zunächst einmal auf der rechtlichen Ebene durchgeführt 27.
Das Selbstverständnis der EU, was die Zuständigkeiten und Kompetenzen in energiepolitischen Fragen betrifft, wird im Punkt 31 der Präambel zur „2. Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie“ klar zum Ausdruck gebracht: „Da das Ziel der beabsichtigten Maßnahme, nämlich die Schaffung eines voll funktionierenden Elektrizitätsbinnenmarkts, auf dem fairer Wettbewerb herrscht, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.“
Grünbuch der Kommission vom 14. Juni 2006
Ein sehr wichtiges Dokument für die gesamte Energiepolitik der Europäischen Union bis zum heutigen Tag war das Grünbuch der Kommission vom 14. Juni 2006 „Eine europäische Strategie für nachhaltige, wettbewerbsfähige und sichere Energie“ 28, in dem erstmals ganz klar die drei primären Ziele der Energiepolitik explizit genannt wurden:
• Nachhaltigkeit
• Wettbewerbsfähigkeit
• Versorgungssicherheit
Darüber hinaus definierte das Grünbuch sechs vorrangige Bereiche für die europäische Energiepolitik der Zukunft:
• Energie für Wachstum und Beschäftigung in Europa: Vollendung der europäischen Binnenmärkte für Strom und Gas
• Ein Energiebinnenmarkt, der die Versorgungssicherheit gewährleistet: Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten
• Sichere und wettbewerbsfähige Energieversorgung: hin zu einem stärker nachhaltig ausgerichteten, effizienteren und vielfältigeren Energieträgermix
• Ein integrierter Ansatz für den Klimaschutz
• Innovation fördern: ein strategischer Plan für europäische Energietechnologien
• Auf dem Weg zu einer kohärenten Energieaußenpolitik
Der Vertrag von Lissabon 2007
Mit den Verträgen von Amsterdam 1999 und Nizza 2001 wurde die Europäische Union im Wesentlichen auf die Beitritte vieler Staaten des ehemaligen Ostblocks vorbereitet. Mit dem Beitritt von Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn und Zypern im Jahr 2004 und Bulgarien und Rumänien im Jahr 2007 umfasste die Europäische Union nunmehr 27 Mitgliedstaaten.
Eine ganz wesentliche Weichenstellung hinsichtlich der energiepolitischen Zuständigkeiten und eine klare Festlegung der energiepolitischen Kompetenz der Europäischen Union erfolgte mit dem Vertrag von Lissabon 2007 29. Er reformierte in erheblichem Umfang den Vertrag über die Europäische Union (EU-Vertrag) und den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag). Letzterer sollte fortan Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEU-Vertrag) 30heißen.
Erstmalig wurde dem Thema Energie ein eigenes Kapitel gewidmet und festgestellt, dass Energiepolitik grundsätzlich in die Kompetenz der EU fallen sollte. Die entscheidende Rechtsgrundlage für die weitere Energiepolitik der Europäischen Union ist der Artikel 194 des AEU-Vertrages 31, der aufgrund seiner Bedeutung nachfolgend im Wortlaut angeführt wird.
Titel XXI – Energie Artikel 194
(1) Die Energiepolitik der Union verfolgt im Geiste der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten im Rahmen der Verwirklichung oder des Funktionierens des Binnenmarkts und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit der Erhaltung und Verbesserung der Umwelt folgende Ziele:
a) Sicherstellung des Funktionierens des Energiemarkts;
b) Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit in der Union;
c) Förderung der Energieeffizienz und von Energieeinsparungen sowie Entwicklung neuer und erneuerbarer Energiequellen und
d) Förderung der Interkonnektion der Energienetze .
(2) Unbeschadet der Anwendung anderer Bestimmungen der Verträge erlassen das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren die Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Ziele nach Absatz 1 zu verwirklichen. Der Erlass dieser Maßnahmen erfolgt nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen .
Diese Maßnahmen berühren unbeschadet des Artikels 192 Absatz 2 Buchstabe c nicht das Recht eines Mitgliedstaats, die Bedingungen für die Nutzung seiner Energieressourcen, seine Wahl zwischen verschiedenen Energiequellen und die allgemeine Struktur seiner Energieversorgung zu bestimmen .
(3) Abweichend von Absatz 2 erlässt der Rat die darin genannten Maßnahmen gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments, wenn sie überwiegend steuerlicher Art sind .
Damit ist die Kompetenz der Europäischen Union in Energiefragen eindeutig festgelegt. In nationalstaatlicher Kompetenz bleiben gemäß Absatz 2 lediglich das Recht, „die Bedingungen für die Nutzung seiner Energieressourcen, seine Wahl zwischen verschiedenen Energiequellen und die allgemeine Struktur seiner Energieversorgung zu bestimmen“, wobei dieses auch gemäß Artikel 192 an die Europäische Union derogiert werden kann, allerdings nur nach Einhaltung eines besonderen Verfahrens 32, das einen einstimmigen Beschluss des Rates nach Anhörung des Europäischen Parlaments, des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen voraussetzt. In diesem Fall können das Europäische Parlament und der Rat auch Maßnahmen beschließen, „welche die Wahl eines Mitgliedstaats zwischen verschiedenen Energiequellen und die allgemeine Struktur seiner Energieversorgung erheblich berühren.“ 33
Eine weitere sehr wichtige Änderung brachte der Vertrag von Lissabon 2007. Der gesamte Gesetzgebungsprozess der EU wurde novelliert und hat bis heute in dieser Form Gültigkeit, deswegen erfolgt eine kurze Erläuterung im nachfolgenden Kapitel.
Der Gesetzgebungsprozess in der EU nach Lissabon 2007
Der Gesetzgebungsprozess der Europäische Union unterscheidet sich grundlegend von den üblichen Verfahren der Gesetzgebung in den Mitgliedstaaten. Es gibt derzeit zwei Arten von Rechtsakten: Richtlinien und Verordnungen. Im Entwurf zum EU-Verfassungsvertrag, der durch Referenden in Frankreich und den Niederlanden 2005 abgelehnt wurde, war eine Änderung der Bezeichnung dieser Rechtsakte vorgesehen. Richtlinien sollten demnach „Europäische Rahmengesetze“ heißen, Verordnungen „Europäische Gesetze“. Bezeichnungen, die den Charakter dieser Rechtsnormen sicher besser wiedergeben, aber an politischen Widerständen gescheitert sind und deshalb im Vertrag von Lissabon 2007 nicht übernommen wurden. Die Rechtsakte des sekundären Unionsrechts heißen somit weiterhin Richtlinien und Verordnungen.
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