Carsten Burhop - Wirtschaftsgeschichte des Kaiserreichs 1871-1918

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Wirtschaftsgeschichte des Kaiserreichs 1871-1918: краткое содержание, описание и аннотация

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Während der fast 50 Jahre zwischen Reichsproklamation und Novemberrevolution wandelte sich Deutschland vom rückständigen Agrarstaat zum wirtschaftlich modernen sowie gesellschaftlich und politisch revolutionären Staat.
Carsten Burhop blickt aus wirtschaftswissenschaftlicher Perspektive auf das deutsche Kaiserreich. Nach einer kurzen Darstellung der staatsrechtlichen Organisation, der gesellschaftspolitischen Schichtungen und der wichtigsten politischen Ereignisse werden zunächst die gesamtwirtschaftlichen Faktoren angesprochen: Wachstum in nationaler und internationaler Perspektive sowie Konjunkturschwankungen. Danach gibt Burhop einen Überblick über wichtige Felder der Wirtschaftspolitik: Fiskal-, Außenhandels- und Zollpolitik, Geld- und Währungspolitik. Anschließend folgt ein Blick auf Unternehmen und Märkte: Unternehmenskonzentration und Kartellierung, Banken und Finanzmärkte. Burhop schließt mit einer Darstellung der Wirtschaft im Ersten Weltkrieg.

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An der Spitze der deutschen Klassengesellschaft stand der Adel, dessen ökonomische Bedeutung zwar langsam schwand, der aber gleichwohl erhebliche politische Macht besaß und zentrale Funktionen in Militär und Verwaltung innehatte. Kurz vor Kriegsausbruch stand an der Verwaltungsspitze fast aller preußischen Provinzen und der Mehrheit der Regierungsbezirke ein Adliger, zwei Drittel der Mitarbeiter des Auswärtigen Amtes waren Adlige und die Hälfte der höheren Offiziere stammte ebenfalls aus dem Adel. Zudem gelang es dem Adel, Aufsteiger aus dem Bürgertum durch Nobilitierung zu integrieren. 13

Das Bürgertum selbst ist eine höchst amorphe Kategorie und lässt sich am ehesten anhand von Normen, Mentalitäten und Lebensweisen charakterisieren. Grenzt man das Bürgertum anhand der von Bürgern ausgeübten Berufe ein, dann zählten Unternehmer, Rentiers, Direktoren, Ärzte, Anwälte, Professoren, Pfarrer, Richter und höhere Verwaltungsbeamte dazu. Dieses Wirtschafts- und Bildungsbürgertum umfasste vor dem Weltkrieg dreieinhalb bis vier Millionen Menschen, also rund sechs Prozent der Reichsbevölkerung. Rechnet man kleinbürgerliche Schichten und den neuen Mittelstand hinzu – also Handwerker, Händler, Gastwirte, einfache Angestellte und Beamte – dann gehörten ihm fast zehn Millionen Menschen an. 14Im Kaiserreich kam es zu einer zunehmenden Differenzierung innerhalb des Bürgertums, vor allem weil sich die Durchschnittseinkommen des Wirtschaftsbürgertums und des Bildungsbürgertums deutlich auseinanderentwickelten. Die Bildungsbürger versuchten ihren ökonomischen |18◄ ►19| Statusverlust durch gesellschaftlichen Statusgewinn auszugleichen, beispielsweise mit einer Karriere als Reserveoffizier und der damit einhergehenden Annäherung an den Adel. 15

Den dritten Stand im Staate bildete die Arbeiterschaft, zu der am Anfang des 20. Jahrhunderts rund zehn Millionen Beschäftigte zu zählen sind. In sich war die Arbeiterschaft wiederum weit differenziert, etwa hinsichtlich des Alters und der Qualifikation. Der ungelernte, von Altersarmut betroffene Arbeiter im fünften Lebensjahrzehnt hatte wenig mit dem jungen Facharbeiter gemein. Zudem spielte die Religion in der Arbeiterschaft eine relativ große Rolle, bot sie doch Halt in einem Leben, das durch Binnenmigration und Abtrennung von der früheren Lebensgemeinschaft in der kleinen eigenen Welt auf dem Land gekennzeichnet war. Andererseits schweißten abhängige Lohnarbeit, lange Arbeitstage und monotone Tätigkeit die Arbeiterschaft zusammen, sodass zunehmend gemeinsame Interessen in festgefügten Organisationen vertreten und die karge Freizeit gemeinsam verlebt wurden. Gewerkschaften und Wirtshäuser blühten in den Arbeitersiedlungen auf. 16

Der Stand der Bauern und Landarbeiter schrumpfte, ihre Anzahl ging absolut, vor allem aber relativ zurück. Die Bewohner der bäuerlich-ländlichen Lebenswelt unterschieden sich anhand ihres Landbesitzes: Großgrundbesitzer, Großbauern, Mittelbauern, Kleinbauern, Parzellisten und landlose Landarbeiter lebten unterschiedlich. Im Reich gab es rund neun Millionen Männer auf dem Land. Davon waren allein dreieinhalb Millionen Landarbeiter und weitere viereinhalb Millionen besaßen weniger als fünf Hektar – nicht genug, um davon zu leben. Somit gab es lediglich eine Million Bauern, die von ihrem Besitz leben konnten. Aber auch innerhalb dieser Gruppe der Besitzbauern gab es große Unterschiede zwischen den rund 20.000 Großgrundbesitzern mit mehr als 100 Hektar und den rund eine Million mittelgroßen Betrieben, die zwischen fünf und 20 Hektar bewirtschafteten. Bemerkenswert sind auch die erheblichen regionalen Unterschiede der Besitzstruktur. In Ostelbien gab es eine steile Hierarchie mit wenigen Großgrundbesitzern und vielen Landarbeitern. In Süddeutschland hingegen wurden landwirtschaftliche Betriebe im Erbfall real geteilt, d. h. auf die Erben verteilt. Dies führte dazu, dass es dort überwiegend Kleinbetriebe gab. Nordwestdeutschland rangierte dazwischen, da das dort übliche Anerbenrecht den Hof in einer Hand, in der Regel in der Hand des erstgeborenen Sohns, beließ. 17

Ihre politischen Rechte übte die Bevölkerung durch Wahlen aus, dem einzigen in der Verfassung garantierten Grundrecht. Der grundsätzliche Rahmen politischer |19◄ ►20| Handlungen wurde in der Reichsverfassung vom 16. April 1871, die in wesentlichen Zügen auf die preußische Verfassung und die Verfassung des Norddeutschen Bundes zurückgeht, festgezurrt und bis zum Ende des Kaiserreichs am 9. November 1918 quasi nicht mehr verändert. Das Kaiserreich war zugleich absolutistisch und monarchisch, parlamentarisch und repräsentativ, demokratisch und plebiszitär sowie föderalistisch. 18Der deutsche Kaiser, der zugleich König von Preußen war, nahm in vielerlei Hinsicht die zentrale Rolle in der Verfassung ein: 19Er bestimmte die Außenpolitik, entschied über Krieg und Frieden, führte die Streitkräfte, ernannte und entließ den Reichskanzler, die Staatssekretäre und höheren Reichsbeamten – und er erließ Gesetze, denen jedoch sowohl der Reichstag als auch der Bundesrat zustimmen mussten. Da der Kaiser den Reichstag jederzeit mit Zustimmung des Bundesrates auflösen konnte und da er als preußischer König zugleich eine starke Position im Bundesrat besaß, verfügte er gegenüber den beiden anderen Verfassungsorganen über erhebliche Druckmittel. 20Tatsächlich dürften die beiden wichtigen Kaiser die ihnen zugewiesene Rolle sehr unterschiedlich ausgefüllt haben. Während Wilhelm I. dem Rat seines Kanzlers Bismarck folgte, scheint Wilhelm II. eine aktivere politische Rolle gespielt zu haben. 21

Für eine gestaltende Politik in denjenigen Bereichen, die durch die Verfassung dem Reich zugewiesen worden waren, war die Zustimmung von Bundesrat und Reichstag notwendig. Das Reich war unter anderem für Zoll- und Handelswesen, Münz- und Bankwesen, Patent- und Eisenbahnwesen, Post und Telegraphie zuständig. Andere wirtschaftlich wichtige Bereiche, beispielsweise die Erhebung direkter Steuern, blieben Aufgaben der Bundesstaaten. 22Der Bundesrat setzte sich aus 58 Gesandten der 25 Bundesstaaten zusammen. In diesem Gremium hatte Preußen 17 Stimmen, Bayern sechs, Sachsen und Württemberg je vier, Baden und Hessen je drei, Mecklenburg-Schwerin und Braunschweig je zwei, die anderen 17 Staaten je eine Stimme. 23Da eine Verfassungsänderung im Bundesrat mit einer Sperrminorität von 14 Stimmen abgelehnt werden konnte, war eine Verfassungsreform gegen den Willen Preußens unmöglich. 24Der Bundesrat |20◄ ►21| beschloss mit einfacher Mehrheit über die dem Reichstag vorzulegenden Gesetze sowie über die Ausführungsbestimmungen zu von beiden Kammern beschlossenen Gesetzen. 25Damit nahm er eine zentrale Stellung im Gesetzgebungsprozess ein, denn der Reichskanzler legte Gesetze zunächst dem Bundesrat vor. Dort wurde ein für alle Bundesstaaten akzeptabler Gesetzesentwurf erarbeitet und erst dieser bereits von vielen Konflikten entlasteter Entwurf wurde dem Reichstag vorgelegt. Otto von Bismarck, der erste Kanzler des Deutschen Reichs, versuchte freilich die Macht der Fürstenvertreter im Bundesrat zu brechen, indem er das Reich und Preußen eng miteinander verzahnte. So wurden viele Staatssekretäre des Reiches zugleich preußische Minister im selben Geschäftsbereich. Die dem Bundesrat zugeleiteten Gesetzesvorlagen wurden somit zwar formal von den Staatssekretären des Reichs ausgearbeitet, faktisch unterstützten sie aber preußische Interessen. Diese Dominanz des preußischen Informationsmonopols führte freilich regelmäßig zu Konflikten mit den anderen Bundesstaaten. 26

Da die Gesetzgebung von Bundesrat und Reichstag gemeinsam ausgeübt wurde, mussten beide Verfassungsorgane Gesetzentwürfen mehrheitlich zustimmen. 27Im Gegensatz zum Bundesrat bestand der Reichstag nicht aus Gesandten der Bundesstaaten, sondern aus 397 in allgemeiner, direkter und geheimer Wahl bestimmten Abgeordneten. Im Abstand von drei, ab 1888 fünf Jahren, wurden alle männlichen Staatsbürger, die das 25. Lebensjahr vollendet hatten, an die Urnen gerufen. Da Gesetze, insbesondere das jährlich zu verabschiedende Reichshaushaltsgesetz, nur in Kraft treten konnten, wenn der Reichstag zustimmte, die Gesetzesvorlagen aber von einer Regierung kamen, die vom Kaiser ernannt und nicht vom Reichstag gewählt wurde, musste die Regierung für jedes Gesetzesvorhaben neue Mehrheiten im Reichstag – wie auch im Bundesrat – beschaffen. Daher war es hilfreich, wenn es gelang, durch geschickte Wahlmanipulation regierungsfreundliche Mehrheiten zu beschaffen. Der Wahlkampfdemagogie war somit im Kaiserreich Tür und Tor geöffnet – insbesondere auch, da die Parteien keine Regierungsverantwortung übernahmen. 28

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