Strafrecht Besonderer Teil

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Das Lehrbuch zum Besonderen Teil des Strafrechts vermittelt prüfungsrelevante Grundlagen in verständlicher Sprache und mit einer klaren Struktur.
Die Darstellung konzentriert sich auf die Vermittlung eines grundlegenden Verständnisses, indem systematische Bezüge – vor allem zum Allgemeinen Teil – in den Mittelpunkt gerückt werden.
Im Text wird überwiegend auf gut zugängliche Ausbildungsliteratur verwiesen.
Zu den einzelnen Themenbereichen (Deliktsgruppen) werden einprägsame Leitentscheidungen aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung dargestellt. Tabellen, Schaubilder und Schemata verdeutlichen die rechtlichen Grundstrukturen.
Das Lehrbuch zum Besonderen Teil des Strafrechts vermittelt dessen prüfungsrelevante Grundlagen. Es ist durchgängig an den Bedürfnissen der Juristenausbildung ausgerichtet.

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38|19|Abb. 2: Mordmerkmale der 1. Gruppe

39 1 Mordlust Das Mordmerkmal der Mordlust erfasst Tötungen die Ausdruck - фото 4

39 (1) Mordlust: Das Mordmerkmal der Mordlust erfasst Tötungen, die Ausdruck einer besonderen Missachtung fremden Lebens sind, da die Motivation des Täters (nahezu) ausschließlich darin besteht, einen anderen Menschen sterben zu sehen. Demnach tötet aus Mordlust derjenige, »dem der Tod des Opfers der einzige Zweck der Tatist [und der] allein aus Freude an der Vernichtung eines Menschenlebenshandelt […] Mit diesem Mordmerkmal sollen Fälle erfaßt werden, bei denen weder ein in der Person des Opfers oder in der besonderen Tatsituation liegender Anlaß noch ein über den Tötungsakt selbst hinausgehender Zweck die Tat bestimmt.«[79] Exemplarisch sind Tötungen, die aus Langeweile, »Nervenkitzel« oder aus dem Vergnügen heraus begangen werden, dass es dem Täter bereitet, einem wehrlosen Menschen Schmerzen zuzufügen und einen anderen beim Sterben zu beobachten.[80]

40Da es dem Täter gerade auf die Erzielung eines Lustgewinns infolge der Tötung ankommen muss, muss er mit direktem Vorsatzhinsichtlich des Todeseintritts handeln.[81]

41 (2) Befriedigung des Geschlechtstriebes: Zur Befriedigung des Geschlechtstriebes tötet, »wer das Töten als ein Mittel zur geschlechtlichen Befriedigung benützt. [Das Mordmerkmal] umfaßt sowohl den sog. Lustmord, bei dem der Täter in der Tötungshandlung selbst sexuelle Befriedigung sucht, als auch den Fall, daß er tötet, um das Opfer geschlechtlich zu mißbrauchen[…]. Hierbei ist es unerheblich, ob der Täter von vornherein mit Tötungsvorsatz handelt oder ob er den Tötungsentschluß erst während der Tatausführung |20|faßt; es ist ferner unwesentlich, in welchem Zeitpunkt der Tod des Opfers eintritt«[82]. Erforderlich ist jedoch, dass das Tötungsopfer mit derjenigen Person identisch ist, auf die sich das sexuelle Begehren des Täters bezieht.[83] Ob der Täter die angestrebte sexuelle Befriedigung durch die Tathandlung tatsächlich erreicht, ist für die Tatbestandsverwirklichung demgegenüber unerheblich.[84] In der Klausurpraxis kommt diesem Mordmerkmal nur geringe Bedeutung zu.

42 (3) Habgier: Tötungen, die aus Habgier begangen werden, kennzeichnen sich dadurch, dass der Täter einen persönlichen wirtschaftlichen Vorteil anstrebt, von dem er annimmt, ihn durch den Tod eines anderen erreichen zu können.[85] Demnach ist das Mordmerkmal erfüllt, »wenn sich die Tat als Folge eines noch über bloße ›Gewinnsucht‹ hinaus gesteigerten abstoßenden Gewinnstrebensum jeden Preis (insbesondere um den Preis des Todes des Geschädigten) darstellt.«[86] Typischer Beispielsfall ist der sog. Raubmord, bei dem die Tötungshandlung mit einem Raub zusammenfällt und die Tötung des Raubopfers erfolgt, um an die Beute zu gelangen bzw. diese ungestört sichern und verwerten zu können.[87] Im Übrigen ist ein Handeln aus Habgier immer dann anzunehmen, wenn die Tat Ausdruck eines rücksichtslosen Strebens nach wirtschaftlichen Vorteilen ist, was in der Regel bei Tötungen gegen Entgelt oder zum Zwecke der Erlangung einer Erbschaft der Fall ist.[88] Auf die Größe des vom Täter erstrebten Gewinns bzw. auf dessen tatsächliches Eintreten kommt es für die Tatbestandsverwirklichung nicht an.[89]

43Nicht einheitlich beantwortet wird, ob der Täter auch dann aus Habgier handelt, wenn es ihm darum geht durch die Tötung eines anderen Aufwendungen zu ersparen. Dies wird teilweise mit dem Hinweis darauf verneint, dass der Tötung in »Vermögenserhaltungsabsicht« nicht zwangsläufig eine gesteigerte Verwerflichkeit innewohne, wie dies bei einer Tötung in »Vermögenserwerbsabsicht« der Fall sei.[90] Dem ist jedoch in Übereinstimmung mit der vorherrschenden Auffassung entgegen zu halten, dass »es nicht darauf ankommen [kann], ob der Täter einen tatsächlichen Gewinn erzielen oder nur Aufwendungen vermeiden will […]. Denn in beiden Fällen geht er in gleich rücksichtslos- und gewissenloser Weise darauf aus, seine Vermögenslage zu mehren.«[91] Zutreffend bejahte der BGH ein Handeln aus Habgier daher in |21|einem Fall, in dem der Täter seine ehemalige Lebensgefährtin getötet hatte, um von der Unterhaltspflicht für das von ihr erwartete Kind freizukommen.[92] Ebenso ist zu entscheiden, wenn der Tat die Absicht zugrunde liegt, einen Verlust zu vermeiden, was etwa dann anzunehmen ist, wenn der Täter einen anderen tötet, um zu verhindern, dass ihm die Beute aus einer vorangegangenen rechtswidrigen Tat abgenommen wird.[93]

44Umstritten ist ferner, ob der Täter auch dann aus Habgier tötet, wenn es ihm darum geht, einen rechtmäßigen Vorteilzu erzielen. Dies ist vor dem Hintergrund der gebotenen restriktiven Auslegung des Mordtatbestandes zu verneinen, obgleich der Gegenauffassung zuzugeben ist, dass die Durchsetzung von Ansprüchen durch die Tötung eines anderen aufgrund des offensichtlichen Missverhältnisses zwischen verfolgtem Ziel und eingesetztem Mittel sozialethisch in besonders hohem Maße zu missbilligen ist.[94] Insoweit wird in entsprechenden Fallkonstellationen häufig Anlass bestehen, die Voraussetzungen eines sonstigen niedrigen Beweggrundes zu prüfen.

45 (4) Sonstiger niedriger Beweggrund: Ein Mordmerkmal der 1. Gruppe verwirklicht zuletzt, wer aus einem sonstigen niedrigen Beweggrund tötet. Die in § 211 Abs. 2 StGB gebrauchte einleitende Formulierung »sonst« verdeutlicht, dass die vorangestellten Merkmale spezielle Ausformungen von niedrigen Beweggründen darstellen. Als ersten Anhaltspunkt für die Interpretation des letzten Mordmerkmals der 1. Gruppe folgt hieraus, dass unter sonstigen niedrigen Beweggründen nur solche Motive zu verstehen sind, die eine vergleichbar verwerfliche Einstellung des Täters zum Ausdruck bringen, wie dies bei den Merkmalen der Mordlust, der Tötung zur Befriedigung des Geschlechtstriebes sowie der Habgier der Fall ist. Vor diesem Hintergrund geht der BGH in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Beweggründe dann als niedrig anzusehen sind, »wenn sie nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufestehen und deshalb besonders verachtenswertsind. Die Beurteilung dieser Frage hat auf Grund einer Gesamtwürdigungaller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren, insbesondere der Umstände der Tat, der Lebensverhältnisse des Täters und seiner Persönlichkeit zu erfolgen. Bei einer Tötung […] aus Wut oder Ärger kommt es darauf an, ob diese Antriebsregungen ihrerseits auf einer niedrigen Gesinnung beruhen.«[95] Für die Fallbearbeitungin Klausur und Praxis lässt sich aus dieser weit gefassten Definition nicht viel mehr entnehmen, als dass es für die Prüfung der Voraussetzungen eines sonstigen niedrigen Beweggrundes |22|auf eine Gesamtwürdigungsämtlicher der Tatbegehung zugrundeliegenden Faktoren ankommt, worunter insbesondere die Umstände der Tat, die persönlichen Lebensverhältnisse des Täters sowie das Missverhältnis zwischen Tatanlass und -zweck fallen.[96] Im Übrigen ist wegen der generalklauselartigen Ausgestaltung dieses Merkmales dem Gebot der restriktiven Interpretation des Mordtatbestandes besondere Aufmerksamkeit entgegen zu bringen und ein sonstiger niedriger Beweggrund tendenziell nur in eindeutigen Fallkonstellationen anzunehmen.[97] Hierbei bietet es sich an, die Prüfung anhand der nachfolgend skizzierten Fallgruppen vorzunehmen, die von Seiten der Literatur auf Grundlage der zu § 211 StGB ergangenen Kasuistik entwickelt wurden.

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