Deutsche und Europäische Juristen aus neun Jahrhunderten

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"Deutsche und Europäische Juristen aus neun Jahrhunderten" stellt Leben und Werk der bedeutendsten deutschen und europäischen Juristen des Mittelalters und der Neuzeit vor. Im Bild dieser Juristenpersönlichkeiten spiegelt sich die Entwicklung des Rechts durch Rechtsaufzeichnung, Gesetz- und Verfassungsgebung, wie auch der Rechtswissenschaft in Rechtsdogmatik, Rechtsgeschichte und Rechtstheorie wider. Der Hauptteil umfasst mehr als 100 Biografien, im Anhang finden sich weitere 244 Kurzbiografien. Das Buch breitet vor dem Leser die biografische Geschichte der deutschen und europäischen Rechtswissenschaft aus. So ist es zum einen ein Nachschlagewerk, zum anderen ein Lernbuch zur Vorbereitung auf rechtsgeschichtliche Prüfungen.

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A. Krauß

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|21|Johannes AlthusiusAlthusius, Johannes (1557–1638)

(1563–1638)

A ist 1563 1557 geboren in Diedenhausen Grafschaft Wittgenstein Im Jahre - фото 3

A. ist 1563 (1557?) geboren in Diedenhausen (Grafschaft Wittgenstein). Im Jahre 1586 wird er, nach Studien in Basel (Dissertation bei Basilius Amerbach ) und Genf (bei → Dionysius Gothofredus Gothofredus, Jacobus (Jacques Godefroy) (1587–1652)), erster Rechtslehrer am akademischen Gymnasium Herborn. 1604 folgt er einem Ruf als Syndikus der Stadt Emden und bleibt in dieser Stellung bis zu seinem Tode am 12.8.1638.

A.s erste bedeutende Schrift, die „Jurisprudentiae romanae libri duo“, gehört zu den frühesten Versuchen, ein nicht der „Legalordnung“ der Digesten verhaftetes Rechtssystem aufzustellen. Die ramistische Methode (so benannt nach ihrem Begründer Pierre de la Ramée , lat. Ramus ), d.h. Ableitung aller Einteilungen aus fortschreitender Spaltung der Begriffe, ist hier erstmals Grundlage eines Rechtssystems. Der Stoff ist in einen allgemeinen und einen besonderen Teil gegliedert: das erste Buch behandelt das ius primum (materielles Recht), das zweite das ius ortum de primo (Verfahrensrecht). A. hat diese Ansätze weiter ausgebaut in der „Dicaeologica“, die ein vollständiges System des gesamten geltenden Rechts enthält. Der allgemeine Teil behandelt die Begründung des Rechts: Das natürliche Recht wird von der recta ratio communis nach den allgemeinen Bedürfnissen der menschlichen Gesellschaft aufgestellt. Das positive Recht wird von der recta ratio specialis nach den besonderen Bedürfnissen einer örtlich begrenzten Gemeinschaft erzeugt. Grundsätzlich muß das positive Recht mit den obersten Prinzipien des Naturrechts in Einklang stehen, jedoch sind Abweichungen zur Regelung der konkreten Verhältnisse möglich. Der besondere Teil gliedert sich in die Dicaeodotica, die Lehre von der Zuteilung der Rechte an den Menschen, und die Dicaeocritica, die Lehre vom streitig gewordenen Recht, enthält also das Prozeßrecht. – A.s Systematisierungsbemühungen führen auch zu einer Reihe neuartiger, die Kasuistik der römischen Quellen überwindender, Lösungen einzelner zivilrechtlicher Probleme: |22|So versteht er etwa die Haftung für Mängel der verkauften Sache als Ausdruck der allgemeinen kaufvertraglichen Pflichten des Verkäufers (und nicht mehr als eine dem Käufer erst durch besonderen Rechtsbehelf gewährte Vergünstigung), gibt Ansätze zu einer selbständigen Erfassung der verschuldensunabhängigen Haftungstatbestände und fundiert den Persönlichkeitsschutz in einem subjektiven Persönlichkeitsrecht. Häufig berühren sich die Lösungen A.s mit Gedanken des 30 Jahre älteren französischen Juristen → Hugo Donellus Donellus, Hugo (Doneau, Hugues) (1527–1591).

Das Schwergewicht liegt in der „Dicaeologica“ beim Privatrecht, unter dessen Kategorien auch öffentliches und Strafrecht eingeordnet werden. Die tiefere Begründung für dieses Verfahren findet sich in der Gesellschaftslehre, die A. in den „Politica“, seinem wohl bedeutendsten Werk, vierzehn Jahre vorher dargelegt hatte.

A. will mit diesem Werk die Politik als eine selbständige Gesellschaftswissenschaft neben Rechtslehre, Ethik, Theologie, Physik und Logik aufbauen. Seine Darstellung ruht auf der calvinistischen Lehre von der göttlichen Prädestination alles gesellschaftlichen und staatlichen Lebens; in Konsequenz dieser Auffassung hat der Staat für A. weltliche und geistliche Aufgaben zu erfüllen, eine Trennung von Staat und Kirche (wie in Luthers „Zwei-Reiche-Lehre“) kennt A. nicht. Dieser religiöse Hintergrund darf bei Würdigung der Einzelheiten in den „Politica“ nicht außer acht gelassen werden.

Ausgangspunkt ist eine von A. durchaus als Beschreibung der Wirklichkeit verstandene „Vertragslehre“, die z.T. wohl an die spanische Schule von Salamanca (Covarruvias, Vazquez ) anknüpft: Die menschliche Gesellschaft beruht auf einem Vertrag, der entweder stillschweigend oder ausdrücklich geschlossen ist. Den Zusammenschluß bewirkt ein natürliches Bedürfnis der Menschen, das zu seiner Erfüllung den Gesetzen des Verkehrs, der Leitung und der Verwaltung untersteht und zu den Formen der Familie, der Genossenschaft, der Gemeinde, der Provinz und des Staates führt. Alles Recht der Gemeinschaft wird aus dem angeborenen Recht des Individuums hergeleitet. Dieses individualistische Grundprinzip wird von der naturrechtlichen Schule in ihre Staatslehre aufgenommen (Grotius) und taucht von da an in zahlreichen Variationen bei allen einflußreichen naturrechtlichen Theoretikern wieder auf.

Neben dem Gesellschaftsvertrag besteht ein Herrschaftsvertrag. Er hat jedoch nur den Wert eines Anstellungsvertrages, Geschäftsherr ist das Volk, der Herrscher ist nur Beamter. Hier ist die Brücke zu A.s Lehre von der Volkssouveränität.

|23|In der Auseinandersetzung mit dem Souveränitätsbegriff Bodin s findet A. zu einer eigenen Definition und baut dabei wiederum auf den Lehren von Covarruvias und Vazquez auf. Er übernimmt den Souveränitätsbegriff der Absolutisten – die absolute Unteilbarkeit, Unveräußerlichkeit und Unverjährbarkeit der Majestätsrechte – und überträgt ihn auf die Volkssouveränität. Alle Souveränität bleibt beim Volk, eine Souveränität des Herrschers, wie Bodin behauptet hatte, kann es nicht geben, da nur eine Souveränität im Staate möglich ist. Zur Wahrung der Volksrechte räumt A. den gewählten Repräsentanten (eine antike Bezeichnung wiederaufnehmend, nennt er sie „Ephoren“) bzw. der Volksversammlung nicht nur eine ständige Mitregierung und Kontrolle, sondern in den wichtigsten Dingen die alleinige Beschlußfassung und die Verpflichtung des Regenten zur Ausführung der ihm übermittelten Beschlüsse ein. Nur in einem wichtigen Punkt korrigiert A. den Souveränitätsbegriff des Bodin : Es gibt für ihn keine potestas absoluta, und folglich ist die souveräne Gewalt nicht nur durch göttliches und natürliches Recht, sondern ebenso durch die positiven Gesetze und vor allem durch die Verfassungsgesetze gebunden. Damit wird ein Rechtsbereich für die legitim konstituierte Gewalt geschaffen.

Charakteristisch für A.s System ist die allseitige Durchführung des Repräsentationsprinzips. Das Prinzip der Volkssouveränität wird dadurch nicht beeinträchtigt, da die Repräsentanten, die Ephoren, nur gewählte Verwalter sind. Die herrschende ständische Gliederung ist als Grundlage der Repräsentantenversammlung anzusehen, doch ist für A. weniger die ständische Gliederung als das Prinzip der korporativen Delegation bestimmendes Element der Konstitution politischer Vertretungskörper.

Während im Mittelalter und bei Bodin gerade der Begriff der Souveränität der Stärkung aller zentralistischen Bestrebungen diente, baut A.s System auf einem verschärften Souveränitätsbegriff in Verbindung mit einer föderativen Struktur auf. Das ist nur möglich durch das Zusammenspiel des Gedankens der Volkssouveränität mit einem rein naturrechtlichen Gesellschaftsaufbau, der vom Individuum ausgehend erst über Familie – Genossenschaft – Gemeinde – Provinz zum Staat führt. Die Staatsgewalt wird durch das Recht der engeren Verbände beschränkt, aus denen sie sich aufbaut. Das ist eine Umkehrung der bisher herrschenden romanistisch-kanonistischen Korporationslehre, A. wird so auch zum Schöpfer eines neuen Korporationsbegriffes. Mit der Durchführung seines Systems des Gesellschaftsvertrages wird alles öffentliche Recht in Privatrecht aufgelöst und damit eine Grundlage für die weitere Entwicklung föderalistischer Ideen geschaffen, etwa den |24|Begriff vom zusammengesetzten Staat oder die Entstehung der Idee der Gemeinde- und Genossenschaftsfreiheit aus der naturrechtlichen Gesellschaftslehre (→ Gierke Gierke, Otto v. (1841–1921)).

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