Juristische Lehrbücher zum (Sozial-)Verwaltungsrecht
Kommentare zu den Gesetzen des Allgemeinen Sozialverwaltungsrechts
Sachregister
Abkürzungen
AdVermiG |
Adoptionsvermittlungsgesetz |
AdVermiStAnKoV |
Verordnung über die Anerkennung von Adoptionsvermittlungsstellen sowie die im Adoptionsvermittlungsverfahren zu erstattenden Kosten |
AEUV |
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union |
AG |
Ausführungsgesetz |
AGKJHG |
Landesgesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes |
AGSG |
Bayer. Ausführungsgesetz zum Sozialgesetzbuch |
AGSGB XII |
Landesausführungsgesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch |
AO |
Abgabenordnung |
ASD |
Allgemeiner Sozialdienst |
AsylVfG |
Asylverfahrensgesetz |
AufenthG |
Aufenthaltsgesetz |
AGSG |
Ausführungsgesetz zum Sozialgesetzbuch |
BAföG |
Bundesausbildungsförderungsgesetz |
BayVwVfG |
Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz |
BDSG |
Bundesdatenschutzgesetz |
BEEG |
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz |
BGB |
Bürgerliches Gesetzbuch |
BImSchG |
Bundesimmissionsschutzgesetz |
BKGG |
Bundeskindergeldgesetz |
BSG |
Bundessozialgericht |
BSHG |
Bundessozialhilfegesetz |
BVerfG |
Bundesverfassungsgericht |
BVerwG |
Bundesverwaltungsgericht |
DSGVO |
Datenschutz – Grundverordnung |
EU |
Europäische Union |
GastG |
Gaststättengesetz |
GdB |
Grad der Behinderung |
GewO |
Gewerbeordnung |
GG |
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland |
i.V.m. |
in Verbindung mit |
JVA |
Justizvollzugsanstalt |
KiTa |
Kindertagesstätte |
KKG |
Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz |
LSG |
Landessozialgericht |
NRW |
Nordrhein-Westfalen |
OEG |
Opferentschädigungsgesetz |
OVG |
Oberverwaltungsgericht |
RDG |
Rechtsdienstleistungsgesetz |
SchKG |
Schwangerschaftskonfliktgesetz |
SchwbAwV |
Schwerbehindertenausweisverordnung |
SGB (I – XII) |
Sozialgesetzbuch (Die römische Zahl gibt den Namen des jeweiligen Buchs an) |
SGG |
Sozialgerichtsgesetz |
StGB |
Strafgesetzbuch |
StVO |
Straßenverkehrsordnung |
StVZO |
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung |
UVG |
Unterhaltsvorschussgesetz |
VA |
Verwaltungsakt |
VGH |
Verwaltungsgerichtshof |
VwGO |
Verwaltungsgerichtsordnung |
VwVfG |
Verwaltungsverfahrensgesetz |
VwVG |
Verwaltungsvollstreckungsgesetz |
VwZG |
Verwaltungszustellungsgesetz |
VwZVG |
Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz |
WoGG |
Wohngeldgesetz |
ZPO |
Zivilprozessordnung |
Vorwort zur zweiten Auflage
Die vielen positiven Rückmeldungen zur ersten Auflage haben mich ermutigt, das Konzept des vorliegenden Grundkurses fortzuführen. Allerdings machen einige Gesetzesnovellen – vor allem das Bundesteilhabegesetz und die Neuregelungen im Bereich des Datenschutzes, aber auch neue Bestimmungen im Zusammenhang mit der Digitalisierung der Verwaltung – eine Aktualisierung erforderlich. Zudem wurden einige Fälle und Grafiken überarbeitet. Der Rechtsstand der vorliegenden zweiten Auflage ist nun der 31.10.2018.
Für weitere Anregungen bin ich offen und dankbar.
München, im Oktober 2018 Jörg Reinhardt
Vorwort zur ersten Auflage
Das Sozialverwaltungsrecht spielt in vielen Bereichen der Sozialen Arbeit und des Sozialmanagements eine zunehmend wichtige Rolle. Von der Begleitung von Arbeitssuchenden über die Jugendhilfe bis hin zur Tätigkeit in den Allgemeinen Sozialen Diensten überlagern Zuständigkeiten und Verfahrensfragen immer wieder die fachlich-inhaltlichen Aspekte. Den Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Akte der Verwaltung kommt in Zeiten knapper Kassen eine immer größere Bedeutung zu.
Der vorliegende Grundkurs soll den Einstieg in das abstrakte und wenig griffige Thema des Sozialverwaltungsrechts anhand vieler Beispiele, vor allem aus dem Kinder- und Jugendhilferecht, erleichtern. Wie bei jedem juristischen Lehrbuch ist es für das Verständnis des Textes unerlässlich, dass die darin zitierten Gesetzesbestimmungen parallel mitgelesen werden.
Die einschlägigen Landesgesetze und die strukturellen Rahmenbedingungen der sechzehn – teilweise grundverschiedenen – Landesverwaltungen machen es leider unmöglich, im Rahmen eines Grundkurses die Situation in den einzelnen Bundesländern umfassend darzustellen. Zudem bitte ich um Nachsicht, dass ich zumeist die männliche Form von Personenbezeichnungen verwende. Dies soll zur Lesbarkeit des Grundkurses beitragen – auch das Gesetz verwendet oftmals nur die männliche Form.
Schließlich danke ich meinem Sohn Jan für die Idee und wichtige Hinweise zu diesem Buch, Frau Sandra Möbius für ein erstes kritischkonstruktives „Gegenlesen“ aus studentischer Sicht sowie Rolf P. Bach, Iris Egger-Otholt und Antje Krebs für ergänzende Informationen zu den Verwaltungsstrukturen außerhalb Bayerns. Für Hinweise auf Fehler oder Anregungen zur Verbesserung bin ich jederzeit dankbar.
München, im Juli 2014 Jörg Reinhardt
1 Grundbegriffe
1.1 Verwaltung
Die Verwaltung ist die Exekutive im Sinne der klassischen Staatstheorie, die von den drei Staatsgewalten Legislative (Gesetzgebung), Judikative (Rechtsprechung) und eben der Exekutive (Verwaltung) ausgeht. Aufgabe der Verwaltung ist der Vollzug und die Durchsetzung der Gesetze.
Da das staatliche und gesellschaftliche Zusammenleben in nahezu allen Bereichen durch normative Regelungen geordnet ist, sind die staatlichen und kommunalen Behörden mit der Umsetzung von Bestimmungen aus den verschiedensten Rechts- und Lebensbereichen befasst. Diese reichen vom Baurecht über das Arzneimittel- und Polizeirecht bis hin zum Sozialhilfe- oder Straßenverkehrsrecht.
Angesichts dieser enormen Aufgabenvielfalt wird grundsätzlich unterschieden zwischen der Leistungsverwaltung und der Eingriffsverwaltung: Die Eingriffsverwaltung dient der Durchsetzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, indem sie Bürgerinnen und Bürgern konkrete Verhaltensvorgaben macht (z. B. eine bestimmte Art des Bauens vorschreibt, Demonstrationen untersagt, Lärmschutzauflagen durchsetzt etc.) und damit zwangsläufig hoheitlich, d. h. „von oben“, in die Rechts- und Freiheitssphäre der Bürger eingreift.
Beispiele
Weitere Beispiele für die Eingriffsverwaltung sind polizeiliche Maßnahmen (z. B. ein Platzverweis, die Ingewahrsamnahme oder die Feststellung von Personalien); ordnungs- und sicherheitspolitische Schutzmaßnahmen (z. B. Baustopps, Badeverbote, Gewerbeuntersagungen); ausländerrechtliche Maßnahmen (z. B. Ausweisung, Abschiebung) oder eingreifende Jugendhilfemaßnahmen (z. B. Inobhutnahme, Heim- und KiTa-Aufsicht).
Die Verwaltung hat aber nicht nur den Auftrag zur Durchsetzung von Regeln und Verboten, sondern sie erbringt auch verschiedenste Leistungen für die Bürgerinnen und Bürger. Diesen Teilbereich behördlicher Aufgaben bezeichnet man als Leistungsverwaltung.
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