Reinhard J. Wabnitz - Grundkurs Kinder- und Jugendhilferecht für die Soziale Arbeit

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Grundkurs Kinder- und Jugendhilferecht für die Soziale Arbeit: краткое содержание, описание и аннотация

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Der 'Grundkurs Kinder- und Jugendhilferecht für die Soziale Arbeit' vermittelt die elementaren Kenntnisse des Kinder- und Jugendhilferechts.
Er gibt Studierenden einen Überblick über die rechtlichen Regelungen im SGB VIII, die Leistungen und anderen Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe sowie über deren Trägerstrukturen und Behörden. Behandelt werden die vielfältigen Hilfs- und Förderangebote, u.a. die Förderung der Erziehung in der Familie, Kindertagesbetreuung, Kinder- und Jugendarbeit, Hilfen zur Erziehung und Schutzaufgaben zu Gunsten von Kindern und Jugendlichen.
Mit zahlreichen Übersichten, Prüfungsfragen, Fallbeispielen und Musterlösungen.

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4. Alternative: Es besteht im Falle von (drohenden) Erziehungsdefiziten Bedarf hinsichtlich spezieller sozialpädagogischer Hilfe und Unterstützung und damit Anspruch auf Hilfe zur Erziehung (§§ 27 ff.):

■ Beantragen die Eltern eine solche Hilfe nicht, geschieht nichts! Der Grundsatz lautet: keine Zwangshilfen in die Familie!

■ Aber es gibt eine Grenze bei Kindeswohlgefährdung – dann Maßnahmen ggf. nach §§ 8a, 42 sowie § 1666 BGB.

1.3 Freie und öffentliche (Kinder- und) Jugendhilfe (§§ 3, 4)

Gemäß § 3 Abs. 1 ist die deutsche (Kinder- und) Jugendhilfe gekennzeichnet durch eine kaum übersehbare Vielfalt von öffentlichen und insbesondere freien Trägern unterschiedlicher Wertorientierungen und durch eine große Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen. Die wesentlichen allgemeinen Regelungen für die freie und öffentliche Jugendhilfe sind in den §§ 3 und 4 enthalten, die in den §§ 69 bis 81 weiter konkretisiert werden.

1.3.1 Freie (Kinder- und) Jugendhilfe

Freie (Kinder- und) Jugendhilfe nach den §§ 3 und 4 umfasst alle nichtöffentlichen Träger und Organisationen, die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe im Sinne der §§ 1 und 2 wahrnehmen (siehe Übersicht 6).

Übersicht 6

Freie Träger der (Kinder- und) Jugendhilfe sind z. B.

■ Verbände, Gruppen und Initiativen der Jugend

■ Träger der außerschulischen Jugendbildung

■ Sportvereine und -verbände

■ Träger der Kulturarbeit

■ Träger der Jugendsozialarbeit

■ Träger und Einrichtungen der Familienförderung, -bildung, -beratung und -erholung

■ Träger von Tageseinrichtungen für Kinder

■ Elterninitiativen

■ Verbände der freien Wohlfahrtspflege

■ Kirchen und andere Religionsgemeinschaften

■ Gewerkschaften

■ Bildungseinrichtungen

■ Bürgerinitiativen, Trägervereine etc.

■ Träger von Heimen und anderen Diensten oder Einrichtungen der Erziehungshilfe

■ Träger im Bereich der Jugendgerichtshilfe

■ Vereine zur Führung von Vereinsvormundschaften

■ privatgewerbliche Träger

In Deutschland gibt es Tausende von Trägern der freien Kinder- und Jugendhilfe. Sie existieren zum Teil schon länger als die Bundesrepublik Deutschland, die Länder und die derzeit bestehenden kommunalen Gebietskörperschaften. Traditionell überwiegen gemeinnützige, verbandlich, kirchlich oder gewerkschaftlich organisierte Organisationen und Institutionen, die zudem vielfach auch auf überörtlicher, Landes- oder Bundesebene zusammengeschlossen sind. Außerdem existieren zahllose Initiativen und Gruppen vor Ort sowie in noch relativ geringer Zahl privatgewerbliche freie Träger. Freie Träger erbringen den deutlich überwiegenden Teil der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe vor (Wabnitz 2015, 219; vgl. auch Münder et al. 2013, vor § 69 Rz. 8 ff. Deutscher Bundestag, 14. Kinder- und Jugendbericht, 284 ff.).

Die freie Kinder- und Jugendhilfe entscheidet selbst, ob und in welchem Umfang sie tätig wird. Sie bedarf insoweit keiner staatlichen „Konzession“ oder Erlaubnis. Begehren freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe jedoch öffentliche Förderung, müssen sie die dafür bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen (vgl. §§ 74 ff.) akzeptieren.

1.3.2 Öffentliche (Kinder- und) Jugendhilfe

Öffentliche (Kinder- und) Jugendhilfe umfasst alle in Übersicht 7 genannten öffentlich-rechtlichen Rechtsträger und Behörden, die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII wahrnehmen.

Übersicht 7

Öffentliche Kinder- und Jugendhilfe

1. Träger der öffentlichen (Kinder- und) Jugendhilfe als Träger der wichtigsten Jugendbehörden Jugendamt (JA) und Landesjugendamt (LJA) sind

■ örtliche Träger nach § 69 Abs. 1 und 3, die ein JA zu errichten haben; sie sind sachlich zuständig für fast alle Einzelfall bezogenen Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe und tragen insoweit die Gesamtverantwortung nach § 79 Abs. 1, sowie

■ überörtliche Träger nach § 69 Abs. 1 und 3, die ein LJA zu errichten haben und dort „überörtliche“, im Wesentlichen beratende und unterstützende Aufgaben wahrnehmen.

2. Andere Jugendbehörden sind

■ kreisangehörige Gemeinden und Gemeindeverbände, die nicht örtliche Träger der öffentlichen (Kinder- und) Jugendhilfe sind; sie engagieren sich insbesondere im Bereich der Kindertagesbetreuung und der Jugendarbeit,

■ oberste Landesjugendbehörden nach § 82 Abs. 1, in den Flächenländern die „Jugendministerien“, die landesweite Aufgaben erfüllen, sowie

■ die oberste Bundes(jugend)behörde nach § 83 Abs. 1, die im Bereich der Bundesregierung nationale und internationale Aufgaben wahrnimmt.

Für die Praxis der Sozialen Arbeit primär wichtig sind die Träger der öffentlichen (Kinder- und) Jugendhilfe nach § 69 Abs. 1. Diese sind zugleich Rechtsträger der – von ihnen juristisch zu unterscheidenden (!) – Jugendbehörden nach § 69 Abs. 3, den bundesweit ca. 560 Jugendämtern und bzw. den 17 Landesjugendämtern (Zahlenangaben aus: Deutscher Bundestag, 14. Kinder- und Jugendbericht 2013, 291).

1.3.3 Zusammenarbeit der öffentlichen mit der freien (Kinder- und) Jugendhilfe

Charakteristisch für das System der Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII sind die in Übersicht 8 genannten fünf Strukturprinzipien.

Übersicht 8

Zusammenarbeit und Verhältnis von Trägern der freien und der öffentlichen (Kinder- und) Jugendhilfe nach dem SGB VIII

1. partnerschaftliche Zusammenarbeit, § 4 Abs. 1 Satz 1, bei Achtung der Selbstständigkeit der freien Jugendhilfe in Zielsetzung, Aufgabenwahrnehmung und Organisation, § 4 Abs. 1 Satz 2; vgl. auch § 71, §§ 74, 77, 78, 78a ff., § 80 (Zusammenarbeit in JHA/Arbeitsgemeinschaften, bei der Finanzierung und der Jugendhilfeplanung);

2. Gesamtverantwortung der öffentlichen Träger, § 79, die auch allein Adressaten von Leistungsverpflichtungen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 und ggf. von Rechtsansprüchen sind;

3. Leistungserbringung durch freie und öffentliche Träger, § 3 Abs. 2 Satz 1, bei grundsätzlichem Vorrang der freien Träger, § 4 Abs. 2 („Subsidiaritätsprinzip“). Die öffentliche Jugendhilfe soll also im Bedarfsfall zunächst prüfen, ob Angebote der freien Jugendhilfe vorhanden sind oder – ggf. mit öffentlicher Förderung (siehe 4.) – geschaffen werden können, und zunächst von eigenen Maßnahmen absehen. Ein „absolutes Betätigungsverbot“ der öffentlichen Jugendhilfe folgt daraus aber nicht.

4. Förderung der Träger der freien Jugendhilfe durch die öffentliche Jugendhilfe, § 4 Abs. 3 i. V. m. §§ 74 ff;

5. besondere Situation im Bereich der „anderen Aufgaben“: Wahrnehmung derselben durch die Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 3 Abs. 3, wobei allerdings anerkannte Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 76 (bei Fortbestehen der Verantwortlichkeit der öffentlichen Träger) bei bestimmten Aufgaben beteiligt werden können.

Das dargestellte Gesamtsystem der Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland stellt ein historisch gewachsenes, bewährtes, aber auch kompliziertes Verhältnis und Zusammenspiel von freien und öffentlichen Trägern dar. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem grundlegenden Urteil vom 18.7.1967 (E 22, 180, 200, 202) in diesem Zusammenhang von einer „gemeinsamen Bemühung von Staat und freien Jugend- und Wohlfahrtsorganisationen“ sowie von der hier „üblichen und bewährten Zusammenarbeit“ zwischen den Trägern der öffentlichen und freien (Kinder- und) Jugendhilfe gesprochen. Partnerschaftliche Zusammenarbeit ist dabei der wesentliche Maßstab und gleichsam das „Leitmotiv“ für das Verhältnis zwischen der öffentlichen und der freien (Kinder- und) Jugendhilfe.

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