Sabahat Gürbüz - Familien- und Kindschaftsrecht für die Soziale Arbeit

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Familien- und Kindschaftsrecht für die Soziale Arbeit: краткое содержание, описание и аннотация

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Dieses praxisnahe Lehrbuch für Studierende der Sozialen Arbeit umfasst die verfahrens- und materiellrechtlichen Regelungen der Bereiche Ehe und Lebenspartnerschaft, Scheidung und Scheidungsfolgen, Sorge- und Umgangsrecht (Kindschaftsrecht) sowie Unterhalt, Güterrecht und Gewaltschutz. Neuere Entwicklungen in Rechtsprechung, Gesetzgebung und Wissenschaft (z.B. neue Rechtsbehelfe gegen überlange Verfahren in Kindschaftssachen, Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen, neues EU-Güterrecht) werden berücksichtigt. Zahlreiche Entscheidungen und Beispiele aus der Rechtsprechung erleichtern den Zugang und die Anwendung auf konkrete Sachverhalte im Praxisalltag Sozialer Arbeit und lassen professionelle Handlungsstrategien gelingen. Rechtswissen und Rechtsanwendung: präzise, didaktisch aufbereitet, inklusive Fälle mit Lösungen.

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neu § 20a LPartG

Das Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16.02.2001 (BGBl. I S. 266) wird wie folgt geändert:

„1. Eine Lebenspartnerschaft wird in eine Ehe umgewandelt, wenn zwei Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner gegenseitig persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Ehe auf Lebenszeit führen zu wollen. Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden. Die Erklärungen werden wirksam, wenn sie vor dem Standesbeamten abgegeben werden.

2. Die bisherigen Abschnitte 5 und 6 werden die Abschnitte 6 und 7.“

2.2.2 Eheschließung

Voraussetzungen

Voraussetzung einer fehlerfreien Eheschließung ist zunächst die Ehefähigkeit. Das bedeutet Ehemündigkeit, § 1303 Abs. 1 BGB (Prütting et al. 2017) und Geschäftsfähigkeit (§ 1304 BGB); bei beschränkt Geschäftsfähigen gilt § 1303 Abs. 2 bis 4 BGB.

Es dürfen zudem keine Eheverbote eingreifen, z. B. Doppelehe (§ 1306 BGB), Verwandtschaft in gerader Linie oder zwischen vollbürtigen oder halbbürtigen Geschwistern (§ 1307 BGB) (Prütting et al. 2017).

Form

Die Eheschließung erfolgt gemäß §§ 1310 Abs. 1, 1311 S. 1 BGB durch persönliche und gleichzeitige Erklärung der Eheschließenden vor dem mitwirkenden Standesbeamten, die Ehe miteinander eingehen zu wollen. Diese Erklärung darf gemäß § 1311 S. 2 BGB an keine Bedingung oder Befristung geknüpft werden.

Der Trauvorgang erfolgt gemäß § 1312 BGB vor dem örtlich zuständigen Standesbeamten (vgl. § 6 Abs. 2 PStG).

2.2.3 Wirkungen der Ehe

Name

Das Namensrecht der Eheleute ist in § 1355 BGB geregelt. Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) führen, haben aber keine Pflicht zur Führung des Ehenamens (§ 1355 Abs. 1 S. 1 BGB). Wenn ein Ehename gewählt wird, besteht die Möglichkeit zur Führung eines Begleitnamens (§ 1355 Abs. 4 BGB), der voranzustellen oder anzufügen ist. Wird hingegen kein Ehename geführt, behalten die Ehegatten die z. Zt. der Eheschließung geführten Namen (§ 1355 Abs. 1 S. 3 BGB).

Der Ehename wird Geburtsname des Kindes (§ 1616 BGB). Wenn kein gemeinsamer Ehename geführt wird, können die Eltern den Namen entscheiden. Bei Uneinigkeit überträgt das Familiengericht das Bestimmungsrecht auf einen Elternteil (§ 1617 BGB).

§ 1353 BGB regelt die Kernpflichten der Eheleute, die den persönlichen und vermögensrechtlichen Bereich betreffen, z. B. die Pflicht zur gegenseitigen Liebe und Achtung (Muscheler 2017), zu Beistand und Hilfe (begründet nach § 13 StGB Garantenstellung), zum Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft oder zur Aufklärung über Vermögensstand und laufendes Einkommen (Muscheler 2017).

Pflichten

Die Eheleute haben die Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft (§ 1353 Abs. 1 S. 2 BGB). Das bedeutet ein Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft. Beiden muss die Mitbenutzung von Hausrat und Ehewohnung (Mitbesitz) ermöglicht werden unabhängig davon, wer Eigentümer/Mieter ist. Sie haben auch die Pflicht zur ehelichen Treue, zur Achtung des Ehegatten (Anschauungen, Privatsphäre) und Beistandspflichten in erheblichen Zwangslagen/Notsituationen (Krankheitsfall, drohender Selbstmord, Garantenstellung nach § 13 StGB; vgl § 1353 Abs. 1 S. 2, 2.HS BGB).

Im vermögensrechtlichen Bereich haben die Eheleute die Pflicht, die Vermögensinteressen des anderen zu wahren und Auskunft über die eigenen Vermögensverhältnisse zu erteilen.

Teilnahme am Rechtsverkehr

Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs (§ 1357 BGB) verpflichten und berechtigen beide Ehegatten (als Gesamtschuldner bzw. Gesamtgläubiger) gemeinsam unabhängig davon, ob die Willenserklärung im Namen der Eheleute abgegeben wird oder der Vertragspartner bei Vertragsschluss Kenntnis von der Ehe hatte. Anwendungsbereich sind Geschäfte zur Deckung des auf Einkommen und Vermögen der Familie zugeschnittenen Lebensbedarfs, wie z. B. Haushaltsgeschäfte zur Beschaffung von Lebensmitteln, Kleidung etc., Reparatur des PKW, medizinisch gebotene (zahn-)ärztliche Behandlung (BGH, FamRZ 1992, 291). Bei Lebenspartnern gilt § 8 Abs. 2 LPartG, der auf § 1357 BGB verweist.

Nach § 1362 Abs. 1 S. 1 BGB gelten die im Besitz eines oder beider Ehegatten befindlichen beweglichen Sachen als Sachen des Schuldner-Ehegatten (Eigentumsvermutung; Dethloff 2015). Diese Vermutung des § 1362 Abs. 1 S. 1 BGB entfällt bei Getrenntleben (§ 1362 Abs. 1 S. 2 BGB). Bei Lebenspartnern gilt § 1362 BGB gemäß § 8 Abs. 1 LPartG nur, soweit im Gesetz darauf verwiesen wird.

Ansprüche gegen Ehegatten

Die gerichtliche Durchsetzung der personalen Pflichten im Wege der Herstellungsklage oder Unterlassungsklage ist nicht vollstreckbar („Recht zum Getrenntleben“). Es gibt auch keine Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der Pflichten aus § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB (so BGHZ 57, 229).

Ansprüche gegen Dritte

Bei der Verletzung des räumlich gegenständlichen Bereichs der Ehe durch Dritte bestehen Abwehr- und Unterlassungsansprüche (§§ 823 Abs. 1 und 2, § 1004 BGB, nicht § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB). Der Umfang der Pflichten in der Partnerschaft folgt der Form einer Pyramide von der Spitze bis zur Basis (Abb. 3).

Abb3 Umfang der Pflichten in einer Partnerschaft 3 Trennung und Scheidung 31 - фото 12

Abb.3: Umfang der Pflichten in einer Partnerschaft

3 Trennung und Scheidung

3.1 Grundsatz

Form der Scheidung

Eine Ehe wird durch einheitlichen Beschluss (§ 1564 BGB, § 142 Abs. 1 FamFG) über sämtliche im Verbund stehenden Familiensachen geschieden, wenn sie gescheitert ist.

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§ 1564 BGB (Scheidung durch richterliche Entscheidung)

„Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden. Die Ehe ist mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst. Die Voraussetzungen, unter denen die Scheidung begehrt werden kann, ergeben sich aus den folgenden Vorschriften.“

Zerrüttungsprinzip

Das früher herrschende Schuldprinzip hat der Gesetzgeber schon 1976 abgeschafft. Es gilt (nunmehr) das Zerrüttungsprinzip (Wellenhofer 2017).

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§ 1565 BGB (Scheitern der Ehe)

„(1) Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.

(2) Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.“

Wann eine Ehe zerrüttet und damit gescheitert ist, wird anhand einer Einzelfallprüfung festgestellt (hierzu auch Dethloff 2015).

3.2 Fallgruppen der Scheidung

Das Gesetz geht von vier Fallgruppen aus, die sich aus Abb. 4 ergeben und im Folgenden erläutert werden.

Abb 4 Fallgruppen der Scheidung 321 Die unwiderlegliche Vermutung des - фото 15

Abb. 4: Fallgruppen der Scheidung

3.2.1 Die „unwiderlegliche“ Vermutung des § 1566 Abs. 1 BGB

einvernehmliche Trennung (1 Jahr)

Das Scheitern der Ehe wird nach einjähriger Trennungszeit und Einvernehmlichkeit der Eheleute unwiderleglich vermutet. Die Definition des Begriffs Trennung ergibt sich aus § 1567 BGB:

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