Sabahat Gürbüz - Familien- und Kindschaftsrecht für die Soziale Arbeit

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Familien- und Kindschaftsrecht für die Soziale Arbeit: краткое содержание, описание и аннотация

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Dieses praxisnahe Lehrbuch für Studierende der Sozialen Arbeit umfasst die verfahrens- und materiellrechtlichen Regelungen der Bereiche Ehe und Lebenspartnerschaft, Scheidung und Scheidungsfolgen, Sorge- und Umgangsrecht (Kindschaftsrecht) sowie Unterhalt, Güterrecht und Gewaltschutz. Neuere Entwicklungen in Rechtsprechung, Gesetzgebung und Wissenschaft (z.B. neue Rechtsbehelfe gegen überlange Verfahren in Kindschaftssachen, Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen, neues EU-Güterrecht) werden berücksichtigt. Zahlreiche Entscheidungen und Beispiele aus der Rechtsprechung erleichtern den Zugang und die Anwendung auf konkrete Sachverhalte im Praxisalltag Sozialer Arbeit und lassen professionelle Handlungsstrategien gelingen. Rechtswissen und Rechtsanwendung: präzise, didaktisch aufbereitet, inklusive Fälle mit Lösungen.

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■ Einmalige körperliche Misshandlung im Affekt aufgrund eines Streits rechtfertigt keine sofortige Scheidung (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 27.02.2001, 17 UF 411/00)

3.3 Die Schutzklauseln des § 1568 BGB

Für alle Scheidungstatbestände (Fallgruppen) sind zusätzlich die Schutzklauseln nach § 1568 BGB zu beachten (Johannsen/Henrich 2015).

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§ 1568 BGB (Härteklausel)

„Die Ehe soll nicht geschieden werden, obwohl sie gescheitert ist, wenn und solange die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse der aus der Ehe hervorgegangenen minderjährigen Kinder aus besonderen Gründen ausnahmsweise notwendig ist oder wenn und solange die Scheidung für den Antragsgegner, der sie ablehnt, auf Grund außergewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe auch unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers ausnahmsweise geboten erscheint.“

3.3.1 Kinderschutzklausel (§ 1568 S. 1, 1. Alt. BGB)

Ehe im Interesse der Kinder

Die Ehe ist trotz Scheiterns nur dann zu scheiden, sofern und solange die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse der aus der Ehe hervorgegangenen minderjährigen Kinder aus besonderen Gründen ausnahmsweise nicht notwendig ist. Dies kann auch der Fall sein, wenn die Scheidung für den anderen Ehegatten eine schwere Härte darstellen würde, die sich auf das Kind auswirkt (z. B. Miterleben müssen des beim Ehegatten ausgelösten ungewöhnlich starken Leidensdrucks; hier Prüfung von Amts wegen § 127 Abs. 3 FamFG).

3.3.2 Ehegattenschutzklausel (§ 1568 S. 1, 2. Alt. BGB)

Scheidung als schwere Härte

Die Ehe soll zudem nicht geschieden werden, wenn und solange die Scheidung aufgrund außergewöhnlicher Umstände für den Antragsgegner eine so schwere Härte darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe auch unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers ausnahmsweise geboten erscheint, z. B. bei einer psychischen Ausnahmesituation, Gefahr von Kurzschlussreaktionen bis hin zu der Gefahr einer Tötung oder Suizids.

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Entscheidung „Depression durch Trennungskonflikt“ (OLG Brandenburg, Urteil vom 06.11.2008, 9 UF 50/08):

Anmerkung der Autorin: Der Antragsgegner litt „an einer schweren Depression durch Trennungskonflikt“. Es wurde „eine schwere depressive Episode, ausgelöst durch die Trennung von der Ehefrau vor dem Hintergrund einer akzentuierten Persönlichkeit mit Neigung zur cholerischen, rechthaberischen Verhalten“ bei ihm diagnostiziert, der sich an den Wunsch nach Rückkehr der Ehefrau geklammert habe.

Aus den Gründen: „Nach § 1568 2. Alternative BGB soll die Ehe trotz ihres Scheiterns nicht geschieden werden, wenn und solange die Scheidung für den Antragsgegner, der sie ablehnt, aufgrund außergewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe auch unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers ausnahmsweise geboten erscheint. Die Vorschrift will aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit eine Scheidung zur Unzeit verhindern, weshalb an die Feststellung der schweren Härte ein strenger Maßstab anzulegen ist, der nur bei außergewöhnlichen Tatsachen vorliegen kann. Die Härtefallklausel bietet also schon im Ansatz nur einen zeitlich begrenzten Ehebestandsschutz und greift nicht ein, wenn es geeignete andere Maßnahmen zur Milderung oder Beseitigung der Härte gibt als allein den Ausschluss der Scheidung; die Verweigerung der Scheidung muss mithin das einzige Mittel sein, um den Ehegatten vor einer für ihn durch die Scheidung sonst entstehenden unerträglichen Lage zu bewahren. Härten, die mit Trennung und Scheidung üblicherweise einhergehen, können niemals die Anwendung des § 1568 BGB rechtfertigen (OLG Hamm FamRZ 1989, 1188/1189; erkennender Senat, FamRZ 2007, 1888, 1889).

Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Annahme eines Härtefalles nach § 1568 BGB im Streitfall nicht gerechtfertigt.“

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Entscheidung „Suiziddrohung eines psychisch Kranken“ (OLG Schleswig, Urteil vom 21.12.2005, 15 UF 85/05):

Aus den Gründen: „Bei Suiziddrohung eines psychisch Kranken, der in der Steuerung seiner seelischen Reaktionen erheblich beeinträchtigt ist, darf die Ehe nicht geschieden werden, bis die ausreichende medizinische Betreuung des Kranken gesichert ist.“

4 Aufhebung einer Ehe (§§ 1313–1320 BGB)

Gründe

Die Aufhebungstatbestände der Ehe sind in den §§ 1313–1320 BGB abschließend geregelt. Sie spielen in der Praxis allerdings eine absolut untergeordnete Rolle. Die Aufhebungstatbestände im Gesetz sind:

■ fehlende Ehemündigkeit nach § 1303 BGB (§ 1314 BGB): Nach dem Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen vom 17.07.2017 (vgl. BGBl. I S. 2429) ist das Alter der Ehemündigkeit im Eheschließungsrecht von 16 Jahren auf 18 Jahre heraufgesetzt worden. Bisher konnte das Familiengericht Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, vom Alterserfordernis der Ehemündigkeit befreien.

Eine Ehe ist durch richterliche Entscheidung aufzuheben, wenn ein Ehegatte im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hatte. Von einer Aufhebung kann nur in besonderen Härtefällen sowie dann abgesehen werden, wenn der minderjährige Ehegatte zwischenzeitlich volljährig geworden ist und die Ehe bestätigt.

Diese Regelung soll auch für nach ausländischem Recht wirksam geschlossene Minderjährigenehen gelten. Der Bundesgerichtshof (BGH, Beschluss vom 14.11.2018, XII ZB 292/16) ist allerdings der Überzeugung, dass die gesetzliche Anordnung der Unwirksamkeit der von einem noch nicht 16-jährigen Minderjährigen nach ausländischem Recht wirksam geschlossenen Ehe in Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB mit Art. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG insoweit unvereinbar ist, als die Wirksamkeit der Ehe nach deutschem Recht generell und ohne Rücksicht auf den konkreten Fall versagt wird. Daher hat der BGH um eine konkrete Normenkontrolle vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ersucht.

■ Geschäftsunfähigkeit (§ 1314 Abs. 1 BGB iVm § 1304 BGB)

■ Eheschließung mit einem Dritten, der schon verheiratet ist (§ 1314 Abs. 1 iVm § 1316 BGB)

■ Ehe zwischen Verwandten in gerader Linie (Geschwister; § 1314 Abs. 1 BGB iVm § 1307 BGB)

■ Formmangel (§ 1314 Abs. 1 BGB iVm § 1311 BGB), wenn bei Eheschließung nicht beide Ehepartner persönlich und gleichzeitig anwesend waren (beachte § 1315 Abs. 2 BGB: keine Aufhebung, wenn beide 5 Jahre zusammen gelebt haben)

■ wenn die Eheschließung im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit erfolgte (§ 1314 Abs. 2 Nr. 1 BGB)

■ Vorliegen eines tatsächlichen oder rechtlichen Irrtums über wirksame Eheschließung (§ 1314 Abs. 2 Nr. 2 BGB)

■ arglistige Täuschung (§ 1314 Abs. 2 Nr. 3 BGB; nicht über Vermögensverhältnisse)

■ Eheschließung aufgrund Drohung (§ 1314 Abs. 2 Nr. 4 BGB)

■ Eheschließung aus ehefremden Zwecken (§ 1314 Abs. 2 Nr. 5 BGB iVm § 1353 BGB)

■ Wiederauftauchen des für Tod erklärten Ehegatten (§ 1320 BGB)

(ausführlich zu den Eheaufhebungstatbeständen: Gernhuber/Coester- Waltjen 2010).

Folgen

Die Rechtsfolgen der Eheaufhebung sind in § 1318 Abs. 2–5 BGB geregelt.

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