Weiterhin sieht § 4 Abs. 2 KKG vor, dass zur Gefährdungseinschätzung eine insoweit erfahrene Fachkraft konsultiert werden kann. Allerdings ist dabei ausdrücklich die Pseudonymisierung der Daten verlangt, so dass § 4 Abs. 2 KKG keine Befugnisnorm ist. Wer als Schulpsychologe oder Schulpsychologin Namen nennt oder auf andere Weise den Sachverhalt zuordenbar macht, dem droht die Strafbarkeit gem. § 203 StGB.
Wiederum § 4 Abs. 3 KKG befugt zur Offenbarung der Geheimnisse an das Jugendamt, wenn das Vorgehen nach Abs. 1 erfolglos ist und die Schulpsychologin bzw. der Schulpsychologe ein Tätigwerden des Jugendamtes für erforderlich hält, um eine Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen abzuwenden.
Es handelt sich allerdings um eine Offenbarungsbefugnis. Eine Offenbarungspflicht wird mit § 4 Abs. 3 KKG nicht statuiert. Ob und ggf. inwieweit der Befugnis nicht doch auch eine Pflicht zu Grunde liegt (insbesondere bei einer Notlage eine Handlungspflicht im Umkehrschluss aus § 323c StGB »unterlassene Hilfeleistung«), wird diskutiert. Allerdings können, z. B. auch die Bundesländer eine spezifische Pflichtenregelung schaffen.
Zeugenpflicht und Zeugnisverweigerungsrecht
Die Zeugenpflicht aus den Prozessordnungen befugt zum Offenbaren, so dass die Schweigepflicht entfällt. Kann allerdings ein berufsbezogenes Zeugnisverweigerungsrecht geltend gemacht werden, dann verlangt die Schweigepflicht dessen Geltendmachung. Das gilt gem. § 383 Abs. 1 Nr. 6 der Zivilprozessordnung (ZPO). Das Zeugnisverweigerungsrecht besteht gemäß § 29 Abs. 2 Familiengerichtsgesetz (FamFG) auch in Familiengerichtsverfahren.
Hingegen haben Schulpsychologinnen und Schulpsychologen vor Strafgerichten kein Zeugnisverweigerungsrecht. Das gilt grundsätzlich auch für solche, die approbiert sind, weil sie in der Schulpsychologie diesen Beruf nicht ausüben bzw. keine krankheitswertigen psychischen Störungen mit Psychotherapie behandeln. Wenn allerdings Schulpsychologinnen und Schulpsychologen unter der Berufsbezeichnung »Psychotherapeut« schulpsychologisch tätig werden, muss nach hier vertretener Auffassung die Klientin bzw. der Klient trotzdem im Vertrauen auf die höhere Verschwiegenheitsreichweite geschützt werden, so dass unter diesem Umstand z. B. eine Schulpsychologin als Psychotherapeutin ein strafprozessuales Zeugnisverweigerungsrecht hat und davon wegen der strafbewehrten Schweigepflicht Gebrauch machen muss.
Sonstige Befugnisnormen
Wer von bestimmten (schweren) geplanten Straftaten erfährt (§ 138 StGB), muss diese offenbaren, sonst macht man sich strafbar. Ebenso ist man nicht zum Schweigen verpflichtet, wenn man sich damit einer unterlassenen Hilfeleistung strafbar macht.
Ansonsten muss die Befugnis nicht zwingend in Form eines Gesetzes geregelt sein, denn gemäß Art. 2 Abs. 2 GG darf in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung »auf Grund« eines Gesetzes eingegriffen werden. Das können also Gesetze sein, aber auch untergesetzliche Regelungen, wie Verwaltungsakte oder behördeninterne Erlasse oder Anweisungen. Allerdings müssen diese auf einer gesetzlichen Ermächtigung beruhen, die hinreichend bestimmt den Grundrechtseingriff umfasst. Nicht ausreichend sind gesetzliche Ermächtigungsvorschriften, die nur ganz allgemein zu Vorschriften »für die Durchführung des Gesetzes« ermächtigen. Solche Ermächtigungen sind zu unbestimmt, wenn sich nicht zusätzlich an anderer Stelle aus dem Gesetz der beabsichtigte Informationsfluss ableiten lässt.
Bisweilen gibt es gesetzliche Offenbarungsbefugnisse speziell für Schulpsychologinnen und Schulpsychologen, wie § 21 Abs. 5 Satz 1 des Schulgesetzes Rheinland-Pfalz (SchulG RLP): »Soweit es für die Erfüllung der Aufgaben, die den Schulen, den Schulbehörden und den Schulpsychologinnen und Schulpsychologen durch Rechtsvorschrift zugewiesen sind, erforderlich und mit den schutzwürdigen Belangen der Betroffenen vereinbar ist, dürfen die bei der Beratung erhobenen personenbezogenen Daten übermittelt werden.«
Schweigepflichtsentbindung
Freiwillig
Die geschützte Person kann in die Offenbarung ihrer Geheimnisse einwilligen. Idealerweise tut sie dies freiwillig auf Basis einer umfassenden Aufklärung darüber, welche Daten zu welchem Zweck mit welchen Vor- und Nachteilen an wen genau offenbart werden. Erst dann ist die Freiwilligkeit zweifelsfrei. Dieses Ideal lässt sich im Alltag kaum erreichen. Bisweilen weiß die schweigepflichtige Person selbst nicht im Einzelnen, an wen genau die Offenbarung erfolgt, oder kennt nicht alle Zwecke, die damit verfolgt werden. Ganz zu schweigen von Vor- und Nachteilen der Offenbarung, die bisweilen nur mit fachanwaltlicher Beratung zu erfassen sind. Dennoch ist nach diesem Ziel zu streben: Soweit angemessen und möglich, muss die geschützte Person für die Schweigepflichtsentbindung informiert sein. Dies muss zur Gänze allerdings weder zwingend die Schulpsychologin bzw. der Schulpsychologe höchstpersönlich tun, noch müssen alle Eventualitäten und Begleitumstände mitgeteilt werden; es darf gelegentlich unterstellt werden, dass der Geschützte informiert ist. Es genügt, wenn die betroffene Person im Großen und Ganzen weiß, wie, wo und durch wen ihre Daten verarbeitet bzw. ihre Geheimnisse bekannt werden.
Konkludent
Wenn keine schriftliche Schweigepflichtsentbindung vorgeschrieben ist, ist die Einwilligung sogar durch schlüssiges Verhalten (konkludent) möglich. Die Rechtsprechung geht bisweilen sogar noch einen Schritt weiter: Der geschützten Person wird das Wissen und das Bewusstsein unterstellt, bestimmte Informationsflüsse als selbstverständlich bzw. alltäglich zu kennen und sie schlicht »sozial adäquat« in Kauf zu nehmen, wenn sie sich einer Schulpsychologin bzw. einem Schulpsychologen anvertraut (allerdings ist dies noch nicht in Bezug auf diesen Beruf geurteilt worden).
Sich auf konkludente Schweigepflichtsentbindungen zu berufen, sollte vorsichtig gehandhabt und im konkreten Sachverhalt stets hinterfragt werden. So mag sich durchaus ergeben, dass eine Rückmeldung aus der schulpsychologischen Beratung einer Schülerin oder eines Schülers an die »überweisende« Beratungslehrende von einer konkludenten Einwilligung gedeckt ist. Schon leise Zweifel sollten aber Anlass geben, dies nur mit einer ausdrücklichen Schweigepflichtsentbindung zu tun.
Zu bedenken ist, dass hier das Datenschutzrecht weiter reicht. Geht es nicht nur um die Offenbarung eines Geheimnisses, sondern zugleich datenschutzrechtlich um die Übermittlung gespeicherter Daten, dann ist gemäß Landesdatenschutzgesetz (LDSG) die Einwilligung schriftlich einzuholen.
Wer willigt ein: Minderjährige oder Eltern?
Geht es um Geheimnisse einer minderjährigen Person und bedarf es für deren Offenbarung der Einwilligung, so ist grundsätzlich primär deren Entscheidung relevant. Stets optimal und erstrebenswert ist die gemeinsame Entscheidung der jugendlichen Person und ihrer Erziehungsberechtigten. In einigen Bundesländern ist dies sogar für die Schulpsychologie als allgemeine Regel festgelegt. Bei Regelungen auf Landesebene – sei es gesetzlich, sei es untergesetzlich – ist immer ratsam zu hinterfragen, ob die Regelung eher das Verhältnis Staat-Bürger oder eher das Verhältnis Eltern-Kind betrifft; in der erstgenannten Alternative kann eine abstrakte Vorentscheidung nicht angenommen werden.
Ansonsten gilt die Regel, wenn der minderjährigen Person die natürliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit für die Entscheidung über die Einwilligung fehlt (unverbindliche Faustformel: bis zum Alter von 14 Jahren), dann üben die Erziehungsberechtigten ihr Recht aus Art. 6 Abs. 2 GG, wonach diese eine Einschätzungsprärogative haben, aus und entscheiden über die Einwilligung, ggf. auch gegen den Willen der minderjährigen Person. Aber es kommt im Einzelfall nicht nur abstrakt auf die Reife bzw. das Alter an, sondern auch auf die Tragweite des Geheimnisses und dessen Offenbarung, so dass sich je nach Sachlage mal ergeben kann, dass die minderjährige Person allein entscheidet und mal trotz fortgeschrittenen Alters die Erziehungsberechtigten ggf. auch gegen den Willen der minderjährigen Person entscheiden.
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