Forum Verlag Herkert GmbH - Das 1x1 der Spielplatzkontrolle

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Das 1x1 der Spielplatzkontrolle: краткое содержание, описание и аннотация

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Werden die notwendigen Inspektionen und Wartungsarbeiten für Spielplatzgeräte versäumt oder sind diese nicht korrekt dokumentiert, sind Spielplatzbetreiber bei einem Unfall zum Schadensersatz verpflichtet.
Doch welche Kontrollen sind wann überhaupt erforderlich? Welchen aktuellen Sicherheitsanforderungen müssen die Spielplatzgeräte entsprechen und wie erfolgt eine rechtssichere Dokumentation der Kontrollen?
Im praktischen Taschenbuch «Das 1x1 der Spielplatzkontrolle» haben Experten alles zusammengestellt, was es bei der Kontrolle von Spielplätzen aktuell zu beachten gibt. Die 2. Auflage enthält dabei alle Anforderungen der überarbeiteten Normenreihe DIN EN 1176, Stand 2020.
Das E-Book besteht aus einer digitalen Ausgabe des kompletten Handbuchs im EPUB-Format.
Diese bietet folgende Vorteile:
Erläuterungen zu den aktuellen DIN-Normen für Spielplätze: Die komplett überarbeitete Normenreihe DIN EN 1176 kompakt und verständlich kommentiert.
Inspektions- und Wartungshinweise: In diesem handlichen Taschenbuch sind alle wichtigen Informationen zu Inspektion und Wartung jederzeit vor Ort auf dem Spielplatz griffbereit.
Übersichtliche Struktur zum schnellen Nachschlagen: Von Absturzsicherung über Fallhöhen bis zu Schaukeln und Wippgeräten: Dank der neuen alphabetischen Sortierung sind die Praxistipps zur Prüfung von Spielplatzgeräten jetzt noch einfacher zu finden.
Für die Arbeit am PC oder unterwegs unterstützt das E-Book mit komfortablen Suchfunktionen und praktischen Verlinkungen.
Dieses Buch ist genau das Richtige für:
Spielplatzprüfer sowie Betreiber von Spielplätzen, wie z. B. Kommunen, Gaststätteninhaber, Immobilienunternehmen und Wohnbaugenossenschaften. Aber auch beauftragte Betreiber, wie Bauhofmitarbeiter, Hausmeister, Garten- und Landschaftsbauer, Arbeitssicherheitsexperten, Lehrkräfte, Erzieher oder Wohnungsverwalter.
Inhaltskurzübersicht:
Rechtliche Grundlagen
– Sicherheitsphilosophie
– Gesetze, Erlasse und Normen
Normen für Spielplätze
– Die Normenreihe DIN EN 1176
– DIN 18034
– Die Normenreihe DIN 79161
– …
Sicherheitsmanagement
– Wer ist Betreiber?
– Grundsätze
– Inspektion
– …
Sicherheitstechnische Anforderungen von A – Z
– Absturzsicherung
– Beschilderung
– Einfriedungen
– Fangstellen
– Giftpflanzen
– Holz und Holzprodukte
– Karussells
– Naturnahe Spielräume
– Räume und Flächen
– Schaukeln
– Wasser
– Zugänge und Zufahrten
– …
Barrierefreie Spielplätze
– Philosophie barrierefreier Spielplätze
– Planung
– Erschließung
– …

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Unfallstatistiken zu öffentlichen Spielplätzen liegen nicht vor.

Insgesamt kann eingeschätzt werden, dass das Spielen auf Kita-/Hort-/Grundschul-Spielplätzen kein höheres Unfallrisiko beinhaltet als der Schulsport.

Mit seinem Urteil vom 25.04.1978, VI ZR 194/76, [2]hat der BGH die Zulässigkeit des sportlich-spielerischen Risikos auf Spielplätzen bestätigt. Eine diesbezügliche Klage wurde abgewiesen. (Ein 14-jähriger Junge hatte auf einem Spielplatz einen Bach auf einem Knüppeldamm ohne Geländer überquert, wurde dort geschubst und machte schließlich einen Kopfsprung ins Wasser. Dabei brach er sich mehrere Halswirbel und erlitt eine Querschnittslähmung.)

Fußnoten:

[1]

DGUV, Statistik Schülerunfallgeschehen 2019.

[2]

Agde u. a., Spielplätze und Freiräume zum Spielen, S. 249, 3. Auflage, Beuth Verlag Berlin, Wien, Zürich, 2008.

картинка 7 Gesetze, Erlasse und Normen {Gesetze} {Normen} {Erlasse}

Zum Anspruch auf Spielplätze

Die UN-Kinderrechtskonvention [1]ist am 05.04.1992 in Deutschland als Bundesgesetz in Kraft getreten. Von den zehn Grundrechten ist mit Bezug auf Spielplätze besonders das Recht auf Freizeit, Spiel und Erholung von Bedeutung. Dazu heißt es in Art. 31:

1. Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf Ruhe und Freizeit an, auf Spiel und altersgemäße aktive Erholung sowie auf freie Teilnahme am kulturellen und künstlerischen Leben.
2. Die Vertragsstaaten achten und fördern das Recht des Kindes auf volle Beteiligung am kulturellen und künstlerischen Leben und fördern die Bereitstellung geeigneter und gleicher Möglichkeiten für die kulturelle und künstlerische Betätigung sowie für aktive Erholung und Freizeitbeschäftigung.

Obwohl hier Spielplätze nicht explizit erwähnt werden, sind sie doch für aktive Erholung und Freizeitbeschäftigung der Kinder unabdingbar. Auch wenn die UN-KRK keine unmittelbaren Folgen auf Quantität und Qualität von Spielplätzen hat, ist sie doch mehr als ein Plädoyer für das Spiel draußen.

Die konkrete Ausgestaltung zur Bereitstellung von Flächen für Spielangebote im Freien erfolgt durch die Spielplatzgesetze der Länder, die Normenreihe DIN 18034 und die einschlägigen Satzungen der Kommunen.

Zur Bauleitplanung

Die Planungshoheit für die Bauleitplanung liegt bei den Kommunen. Diese können bestimmen, welche Flächen wie genutzt werden sollen. Hinweise dazu sind in DIN 18034-1 enthalten. Da diese Norm bauaufsichtlich nicht eingeführt ist, sind die Inhalte nicht rechtsverbindlich.

Auf die Prüfung von Spielplätzen hat die Bauleitplanung keinen direkten Einfluss. Es wird aber empfohlen, sachkundige Personen für die jährliche Hauptinspektion zu beteiligen, um spätere Probleme zu vermeiden, z. B. wenn ein Spielplatz in der Nähe tiefer Gewässer vorgesehen ist.

Zum Inverkehrbringen von Spielplatzgeräten

Spielplatzgeräte müssen die Anforderungen des Produktsicherheitsgesetzes erfüllen. Danach darf ein Produkt nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährdet. [2]Zur Beurteilung der Sicherheitseigenschaften von Produkten dürfen Normen herangezogen werden. Im Verzeichnis 2 zum ProdSG ist die Normenreihe DIN EN 1176 (außer Teil 7 – keine Produktnorm) aufgenommen.

Damit darf vermutet werden, dass nach der Normenreihe DIN EN 1176 gefertigte Spielplatzgeräte die Anforderungen an die Produktsicherheit in Deutschland erfüllen. Da es keine Pflicht gibt, dass Spielplatzgeräte zwingend DIN EN 1176 entsprechen müssen, muss in solchen Fällen vom Inverkehrbringer (Hersteller, Importeur) der Nachweis gleicher Sicherheit geführt werden.

Der Inverkehrbringer muss den Nachweis führen, dass die sicherheitstechnischen Anforderungen aus der Normenreihe DIN EN 1176 erfüllt werden (Typprüfung). Dazu muss er das Produkt einer Prüfung unterziehen oder diese Prüfung extern beauftragen. Über das Ergebnis ist ein Prüfbericht zu fertigen. [3]

Der Betreiber sollte diesen Prüfbericht immer anfordern und in der Spielplatzakte aufbewahren.

Bei bestandener Prüfung ist auf dem Typenschild Nummer und Datum der europäischen Norm DIN EN 1176-1 anzugeben (siehe hierzu auch Kapitel ► „Kennzeichnung“).

Zur Barrierefreiheit

Spielplätze müssen u. a. nach den Bauordnungen der Länder barrierefrei sein. Wie die barrierefreie Infrastruktur eines Spielplatzes realisiert werden kann, ist in DIN 18040-3 enthalten. Bei barrierefreien Spielplatzgeräten ist zu beachten, dass für DIN 33942 keine Vermutungswirkung besteht. Zu Einzelheiten siehe Kapitel ► „Barrierefreie Spielplätze“

Zum Betreiben

Nach § 823 BGB (Schadenersatzpflicht) tragen die Betreiber für den gesamten Spielplatz die Verkehrssicherungspflicht:

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

Vereinfacht und auf Spielplätze bezogen: Wer Spielplätze betreibt, ohne die Sicherheit der Spielplatzgeräte, Spielplatzböden und Ausstattungen in angemessenen Fristen zu kontrollieren und bei Bedarf instand zu setzen, haftet, wenn sich aufgrund seines mangelnden Sicherheitsmanagements Unfälle ereignen. Im Umkehrschluss wird aber auch deutlich, dass ein Betreiber mit einem angemessenen Sicherheitsmanagement für Unfälle, die sich im Rahmen des sportlich-spielerischen Risikos ereignen, nicht haftbar gemacht werden kann. [4]

Maßstab für die Sicherheit der Spielplatzgeräte sind die sicherheitstechnischen Anforderungen der Normenreihe DIN EN 1176. Für Ausstattungen und sonstige Einrichtungen auf dem Spielplatz gelten diese Normen jedoch nicht. Hier sind die allgemeinen Grundsätze der Verkehrssicherungspflicht zu beachten. Dabei sollte sich der Betreiber daran orientieren, was vernünftigerweise vorhersehbar ist bzw. bereits bekannte Unfälle beachten. Bei der Erarbeitung dieser Schrift wurde z. B. beachtet, dass sich in Sachsen ein tödlicher Unfall durch Erdrosseln an einer Einfriedung ereignet hat. Für Einfriedungen wurde deshalb eine Veröffentlichung [5]der Unfallkasse Sachsen in Bezug genommen.

Weitere sicherheitstechnische Anforderungen, die in den Normen nicht eindeutig geregelt sind, können aus den EK-2-Beschlüssen AK 2-5 [6]resultieren. Diese wurden hier ebenfalls berücksichtigt.

Zur Beurteilung von Giftpflanzen und anderer für die Gesundheit der Benutzer bedenklichen Pflanzen wurden folgende Quellen berücksichtigt:

DIN 18034-1, obwohl diese nicht bauaufsichtlich eingeführt ist
die Liste giftiger Pflanzenarten [7]
das Urteil des Amtsgerichtes Grimma [8]zu Liguster im Aufenthaltsbereich von Kleinkindern (siehe hierzu auch Kapitel ► „Giftpflanzen“)

Zur Beurteilung von Altreifen auf Spielplätzen wurde auf die „Stellungnahme des BgVV zur Nutzung von Autoreifen und -schläuchen als Spielgeräte in Kindergärten“ [9]zurückgegriffen (siehe hierzu auch Kapitel ► „Ausführung, Werkstoffe, Konstruktion“).

Welche Maßnahmen der Betreiber im Rahmen der Verkehrs­sicherungspflicht treffen muss, wird im Kapitel ► „Sicherheitsmanagement“erläutert.

Zum Bestandsschutz

Wenn ein Eigentümer einen Spielplatz zum Zeitpunkt des Errichtens nach den damals geltenden Vorschriften errichtet hat, darf er diesen grundsätzlich auch bei Erscheinen neuer Vorschriften zeitlich unbefristet weiterbetreiben, solange sich das Objekt sicherheitstechnisch noch im Ursprungszustand befindet. [10]Solange dieser Ursprungszustand durch Instandsetzung wiederhergestellt wird, besteht weiterhin Bestandsschutz.

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