Von grundsätzlicher Bedeutung ist die UN-Kinderrechtskonvention. [5]Sie legt in Art. 31 Abs. 1 fest:
Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes an […] auf Spiel […].
Die Konvention ist 1992 als Bundesrecht in Kraft getreten. Direkte Auswirkungen auf Planung und Betrieb von Spielplätzen sind nicht bekannt.
Intensiver verlief die Entwicklung bei den Normen zu Spielplatzgeräten: Im Dezember 1976 erschien mit der Normenreihe DIN 7926 „Kinderspielgeräte“ die erste deutsche Norm zu Spielplatzgeräten. In insgesamt fünf Teilen wurden Regelungen getroffen zu allgemeinen sicherheitstechnischen Anforderungen, Schaukeln, Rutschen, Seilbahnen und Karussells. Es handelte sich dabei durchweg um Produktnormen mit sicherheitstechnischen Anforderungen i. S. d. damals geltenden Gerätesicherheitsgesetzes.
Zur Verbesserung des innereuropäischen Warenverkehrs wurde, 1997 beginnend, die deutsche Normenreihe DIN 7926 durch die europäische Normenreihe DIN EN 1176 „Spielplatzgeräte“ in Verbindung mit DIN EN 1177 „Stoßdämpfende Spielplatzböden“ abgelöst. Nach drei Überarbeitungen liegt nun die vierte Edition vor.
Die Produktnormen nach DIN EN 1176 wurden in das Verzeichnis 2 zum Produktsicherheitsgesetz [6]übernommen und lösen die Vermutungswirkung aus. Das heißt, es darf vermutet werden, dass Produkte, die nach diesen Normen gefertigt wurden, die Anforderungen des ProdSG erfüllen.
Für die Spielplatzprüfer, [7]aber auch für Planer, Betreiber und sonstige Interessenten sind sowohl die Normenreihe DIN EN 1176 als auch die 2020 zur Normenreihe weiterentwickelte DIN 18034 von essenzieller Bedeutung. Sie müssen die dort enthaltenen sicherheitstechnischen Anforderungen genau kennen und die Prüfmethodik beherrschen. Da als Prüfgrundlage der Stand der Normung zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens ist, betrifft das praktisch alle Ausgaben.
Mit diesem Werk wurde der Versuch unternommenen, all dieses Wissen alphabetisch geordnet und übersichtlich zusammenzufassen. Aufgrund des handlichen Formats passt das Buch in jede Tasche. Es kann und soll die Originalausgaben der Normen nicht ersetzen, über die jeder Spielplatzprüfer verfügen sollte.
Niemand ist fehlerfrei. Auch der Autor dieses Buches nicht. Das Manuskript wurde mit Stand der Normung zum 01.04.2021 überarbeitet. Der Autor übernimmt keinerlei Haftung für inhaltliche Fehler, Irrtümer oder Fehlinterpretationen. Sollten Sie so etwas feststellen, wenden Sie sich bitte an den Verlag.
Wir wünschen Ihnen allzeit sichere Spielplätze!
Schneeberg, im April 2021
Frieder Fischer
GAO – Gesundheits- und Arbeitsschutz Onischka UG (haftungsbeschränkt)
Fußnoten:
[1]
https://de.wikipedia.org/wiki/Die_Kinderspiele.
[2]
Autorenkollektiv, Spielanlagen, S. 9 ff, VEB Verlag für Bauwesen, Berlin 1979.
[3]
Kammeyer, Der Kinderspielplatz, Deutscher Bauernverlag, Berlin, 1953.
[4]
Agde u. a., Spielplätze und Freiräume zum Spielen, Ein Handbuch für Planung und Betrieb, Beuth Verlag, Berlin, 3. Auflage 2008,
[5]
Übereinkommen über die Rechte des Kindes (Convention on the Rights of the Child, CRC).
[6]
Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz – ProdSG).
[7]
Als Spielplatzprüfer werden hier sachkundige Personen zur Durchführung der Inspektion nach der Installation und der jährlichen Hauptinspektion bezeichnet.
Autorenverzeichnis
Frieder Fischer, Dipl.-Ing.
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Sicherheitsingenieur, Technischer Aufsichtsbeamter/Aufsichtsperson i. R. |
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Fachbereichsleiter Bildungswesen der Unfallkasse Sachsen i. R. |
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FLL/BSFH anerkannter Ausbilder und Prüfer nach DIN 79161-2 |
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ehemaliges Mitglied im Arbeitsausschuss NA 112-07-07 AA „Spielplatzprüfung“ im DIN-Normenausschuss Sport- und Freizeitgeräte |
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Dozent für Spielplatz- und Elektrosicherheit |
Autor des vorliegenden Buches.
Autoren der Arbeitshilfen im Premium-Paket:
Kristian Onischka
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Beauftragter für Spielplatzprüfungen der GAO – Gesundheits- und Arbeitsschutz Onischka UG (haftungsbeschränkt) |
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Dozent u. a. für Spielplatzmanagement und Spielplatzsicherheit an der Sächsischen Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie Sachsen e. V. und für andere Ausbildungsträger |
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FLL/BSFH zertifizierter „Qualifizierter Spielplatzprüfer“ |
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Staatlich anerkannte Fachkraft für Arbeitssicherheit (SMWA) |
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Sicherheits- und Gesundheitskoordinator nach BauStellV |
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REFA-Arbeitsorganisator, Auditor sowie weitere arbeitswissenschaftliche und sicherheitstechnische Qualifikationen |
Harald Onischka, Dipl.-Ing.
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Sicherheitsingenieur |
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FLL/BSFH anerkannter Ausbilder und Prüfer nach DIN 79161-2 |
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Dozent für Spielplatzsicherheit sowie Arbeits- und Gesundheitsschutz |
Rechtliche Grundlagen {Rechtliche Grundlagen}
Für Spielplätze trifft eine Reihe von Gesetzen und Vorschriften zu. Allerdings gibt es nur in wenigen Ländern spezielle Spielplatzgesetze, z. B. in Berlin und im Saarland. In manchen Ländern wurden sie ersatzlos zurückgezogen, so z. B. in Niedersachsen.
Sicherheitsphilosophie {Sicherheitsphilosophie}
Eltern und Kinder erwarten, dass sie öffentliche Spielplätze nutzen können, ohne dabei bleibende Körperschäden davonzutragen.
Verantwortlich für die Sicherheit auf Spielplätzen ist der Betreiber – er trägt die Verkehrssicherungspflicht. Von dieser Pflicht befreit er sich auch nicht, indem er Schilder mit dem Hinweis „Benutzung auf eigene Gefahr“ oder „Eltern haften für ihre Kinder“ aufstellt.
Anders als z. B. in der Arbeitssicherheit, gehört es nicht zur Sicherheitsphilosophie von Spielplätzen, jegliche Unfälle zu vermeiden. In der Einleitung zu DIN EN 1176-1:2017-12 und in DIN EN 1176 Beiblatt 1:2020-12 wird klargestellt:
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Spielangebote dürfen nicht nur, sie müssen sogar annehmbare Risiken enthalten, um Kinder beim motorischen Lernen zu unterstützen. |
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Dieses gesellschaftlich akzeptierte Restrisiko, auch als sportlich-spielerisches Risiko bezeichnet, ist vergleichbar mit dem im Freizeit- und Schulsport. |
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Unbedingt vermieden werden muss • der Verlust des Lebens, • der Verlust von Gliedmaßen • der Verlust von Sinnen sowie • der Verlust von Beweglichkeit. • In zweiter Linie sollen schwerwiegende Unfälle durch gelegentliches Unglück gemildert werden. |
Blaue Flecken, Hautverletzungen, Zerrungen u. Ä. und im Extremfall sogar Knochenbrüche und Gehirnerschütterungen können auch bei vorschriftsmäßigem Zustand von Spielplatzgeräten und deren Aufprallfläche nicht vollständig ausgeschlossen werden. Ein Armbruch ist somit kein „Beinbruch“.
Im Schulsport ereigneten sich 2019 insgesamt 408.871 meldepflichtige Sportunfälle. Das sind 35 % aller Schulunfälle (Unfälle in der Schule) bzw. 32 % aller Schülerunfälle (einschließlich der Wegeunfälle). Dem stehen 309.307 Pausenunfälle gegenüber, von denen sich ein nicht genau bezifferbarer Teil vermutlich auch auf Spielplätzen ereignete. Für Kita und Tagespflege wurden 20.004 Unfälle im Zusammenhang mit Spielplatzgeräten genannt. Das entspricht ca. 7 % der Kita-Unfälle. Die Unfallzahlen zeigen vor allem an Klettergerüsten tendenziell nach oben. [1]
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