Sybille Neumann - Rechtslexikon BGB

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Bei diesem Rechtswörterlexikon handelt es sich um eine lexikalische Darstellung zentraler Begriffe des Bürgerlichen Rechts aus den Bereichen BGB AT sowie Schuldrecht AT/BT.
In der 2. Auflage wurden die alphabetisch geordneten Rechtsbegriffe auf über 90 erweitert. Jeder Begriff wird zunächst definiert und erläutert. Anschließend folgt ein kurzer Übungsfall mit einer Musterlösung, die zur Kontrolle des Lernerfolgs dient. Die Übungsfälle sind so konzipiert, dass die spezifische Bedeutung der einzelnen Begriffe im Zivilrechtssystem klar wird und leicht erfasst werden kann.

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Die Bürgschaft ist akzessorisch. Dies bedeutet, dass die Verpflichtung des Bürgen vom jeweiligen Bestand der Hauptschuld abhängt; s. § 767 BGB. Sollte in unserem Beispielsfall Herr Hase bereits sein Kredit zur Hälfte getilgt haben; könnte die Dagobert Bank Frau Beil auch nur in dieser Höhe (nebst Zinsen, Kosten etc.) in Anspruch nehmen.

Dem Bürgen stehen mehrere Einreden ( Einreden und Einwendungen) zu. Die für den Bürgen (theoretisch) wichtigste Einrede ist die Einrede der Vorausklagegem. § 771 BGB. Die Einrede der Vorausklage bedeutet, dass der Bürge sich solange weigern kann, den Gläubiger zu befriedigen, bis dieser noch nicht erfolglos in das bewegliche Vermögen des Schuldners der Hauptverbindlichkeit vollstreckt hat (§§ 771, 772 BGB). Der Bürge soll nur für den Notfall einstehen und nicht wie ein Mitschuldner behandelt werden. Allerdings wird in der Praxis meist vom Bürgen verlangt, dass dieser auf die Einrede der Vorausklage verzichtet. In diesem Fall wird die Bürgschaft als selbstschuldnerische Bürgschaft(§ 773 Abs. 1 Nr. 1 BGB) bezeichnet. Eine selbstschuldnerische Bürgschaft liegt auch dann vor, wenn für den Bürgen die Bürgschaft ein Handelsgeschäft ist (§ 349 HGB). Des Weiteren gibt es noch eine Reihe von anderen besonderen Bürgschaften: Höchstbetragsbürgschaft (für den vorsichtigen Bürgen), Zeitbürgschaft, Bürgschaft auf erstes Anfordern etc.

Ein kleiner Trost für den Bürgen ergibt sich aus § 774 BGB, der einen gesetzlichen Forderungsübergang ( Abtretung), cessio legis, für den Fall vorsieht, dass der Bürge den Gläubiger teilweise oder vollständig befriedigt hat.

Übungsfall Bürgschaft

Herr Dieter Dunker nimmt bei der Krumm-Bank ein Darlehen in Höhe von 100.000,- EUR auf. Sein Freund Arno Beier verbürgt sich in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft in Höhe der Darlehenssumme nebst Zinsen und Nebenkosten.

Es stellt sich heraus, dass Herr Dunker von der Krumm-Bank arglistig getäuscht wurde. Dieter Dunker ficht den Vertrag dennoch nicht an. Herr Beier wird aus der Bürgschaft von der Krumm-Bank in Anspruch genommen.

a) Herr Beier fragt Sie, ob er den Darlehensvertrag selbst anfechten kann oder ob die arglistige Täuschung seitens der Bank sich für ihn ansonsten „irgendwie vorteilhaft“ auswirkt?
b) Außerdem will er wissen, ob die Krumm-Bank nicht zuerst seinen Freund Dieter in Anspruch nehmen muss.

Lösung

a) Herr Beier kann als Bürge, der nicht Partei des Darlehensvertrages ist, den Darlehensvertrag selbst nicht anfechten. Er kann jedoch gem. § 770 Abs. 1 BGB die Befriedigung der Krumm-Bank verweigern, solange sein Freund Dieter (theoretisch) das Recht hat, den Darlehensvertrag anzufechten.
b) Da im folgenden Fall eine selbstschuldnerische Bürgschaft gem. § 773 Abs. 1 Nr. 1 BGB vorliegt, steht Herrn Beier nicht die Einrede der Vorausklage gem. § 771 BGB zu.

Weiterführende Literatur

Hans-Joachim Musielak , Die Bürgschaft, JA 2015, S. 161-169.

Anmerkungen

[1]

es sei denn die Bürgschaft wäre für den Bürgen ein Handelsgeschäft (§ 350 HGB).

D

Dauerschuldverhältnis

Dienstvertrag

Dissens

D› Dauerschuldverhältnis

Dauerschuldverhältnis

53

Dauerschuldverhältnisse ( Schuldverhältnis) sind Verträge ( Vertrag), die sich nicht in der einmaligen Erbringung einer Leistung erschöpfen, sondern vielmehr durch Leistungen über einen gewissen bzw. unbestimmten Zeitraumgeprägt sind.

D› Dauerschuldverhältnis› Erläuterungen

Erläuterungen

54

Es gibt zahlreiche Schuldverhältnisse, welche nur einmalige Leistungen vorsehen – wie z. B. der Kauf- oder der Werkvertrag –; andere Schuldverhältnisse hingegen sind auf Dauer angelegt (und heißen deswegen auch Dauerschuldverhältnisse) – wie z. B. der Miet- oder der Arbeitsvertrag. Hier zahlt der Mieter nicht nur einmal seine Miete, sondern tut dies über einen längeren Zeitraum; genau wie sein Vertragspartner, der Vermieter, ihm den Gebrauch der Mietsache für diese Dauer gewährt. Ein Arbeitnehmer erbringt nicht nur eine einmalige Leistung, sondern arbeitet regelmäßig für eine gewisse oder eine unbestimmte Dauer für einen Arbeitgeber und erhält im Gegenzug vom Arbeitgeber einen wiederkehrenden Lohn für seine Leistungen. Sogenannte Sukzessivlieferungsverträge– wie z. B. der Bierlieferungsvertrag – sind ebenfalls Dauerschuldverhältnisse. Kein Dauerschuldverhältnis ist allerdings der Ratenkauf, weil hier lediglich die Zahlung des Kaufpreises „in die Länge gezogen wird“.

55

Dauerschuldverhältnisse können gekündigt ( Kündigung) werden; manchmal sogar ohne die Einhaltung einer Frist, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt gem. § 314 BGB dann vor, wenn „dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses […] nicht zugemutet werden kann.“ Dies ist z. B. dann der Fall, wenn der angestellte Buchhalter Geld seines Arbeitgebers unterschlagen hat. Hier kann dem Arbeitgeber nicht zugemutet werden, die ordentliche Kündigungsfrist einzuhalten. Dies ergibt sich aus den für den Arbeitsvertrag speziellen Vorschriften des § 626 BGB.

Weiterführende Literatur

Patrick Meier , Zur Abgrenzung zwischen Dauerschuldverhältnis und Ratenvertrag, ZfPW 2016, S. 233-256.

D› Dienstvertrag § 611 BGB

Dienstvertrag § 611 BGB

56

Unter einem Dienstvertrag versteht man einen gegenseitigen Vertrag (gegenseitiger Vertrag), durch welchen der Dienstverpflichtetesich zur Leistung einer qualifizierten Tätigkeitund der Dienstberechtigtesich im Gegenzug zur Entrichtung der vereinbarten Vergütungverpflichtet.

D› Dienstvertrag § 611 BGB› Erläuterungen

Erläuterungen

57

Der Dienstvertrag ist in den §§ 611 ff. BGB geregelt. Die beteiligten Parteien am Dienstvertrag sind der Dienstverpflichtete und der Dienstberechtigte, also derjenige der die Dienste des Dienstverpflichteten in Anspruch nimmt.

Der Dienstvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag( gegenseitiger Vertrag). Er bedarf keiner Form( Form), kann also auch mündlich abgeschlossen werden.

58

Im Unterschied zum Werkvertrag ( Werkvertrag) schuldet der Dienstverpflichtete dem Dienstberechtigten keinen konkret definierten Erfolg, sondern lediglich eine qualifizierte Tätigkeit.

59

Der bekanntesteund im Wirtschaftsleben der bedeutendste Dienstvertragist der Arbeitsvertrag(§ 611a BGB). Dieser wird zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer geschlossen. Das Recht des Arbeitsverhältnisses ist nur zum kleinen Teil im BGB geregelt. Die meisten Regelungen finden sich in zahlreichen Sondergesetzen, wie beispielsweise im Kündigungsschutzgesetz oder im Bundesurlaubsgesetz.

Weitere Dienstverträge sind z. B. der Unterrichtsvertrag, der Telekommunikationsvertrag bzw. zahlreiche Geschäftsbesorgungsverträge ( Geschäftsbesorgungsvertrag) mit Dienstleistungscharakter wie der Vertrag mit einem Rechtsanwalt oder einem Steuerberater.

Der Behandlungsvertrag (medizinische Behandlung) ist wie der Arbeitsvertrag ein besonderer Typ des Dienstvertrages; geregelt in den §§ 630a ff. BGB.

Weiterführende Literatur

Christian Alexander , Leistungsstörungen im Dienstvertrag, JA 2015, S. 321-328.

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