Sybille Neumann - Rechtslexikon BGB

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Bei diesem Rechtswörterlexikon handelt es sich um eine lexikalische Darstellung zentraler Begriffe des Bürgerlichen Rechts aus den Bereichen BGB AT sowie Schuldrecht AT/BT.
In der 2. Auflage wurden die alphabetisch geordneten Rechtsbegriffe auf über 90 erweitert. Jeder Begriff wird zunächst definiert und erläutert. Anschließend folgt ein kurzer Übungsfall mit einer Musterlösung, die zur Kontrolle des Lernerfolgs dient. Die Übungsfälle sind so konzipiert, dass die spezifische Bedeutung der einzelnen Begriffe im Zivilrechtssystem klar wird und leicht erfasst werden kann.

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E› Einseitig verpflichtender Vertrag› Erläuterungen

Erläuterungen

72

Da es in der menschlichen Natur liegt, regelmäßig nur dann etwas zu leisten, wenn es eine entsprechende Gegenleistung gibt, sind einseitig verpflichtende Verträge im Wirtschaftsleben die Ausnahme. Wichtige Beispiele für einseitig verpflichtende Verträge sind der Schenkungsvertrag (§ 516 BGB) und der Bürgschaftsvertrag (Bürgschaftsvertrag) (§ 765 BGB).

Auch einseitig verpflichtende Verträge sind Verträge! D. h. auch sie kommen nur durch zwei sich entsprechende Willenserklärungen (Antrag und Annahme) zustande.Einseitig verpflichtende Verträge sind deswegen streng von einseitigen Rechtsgeschäften ( Rechtsgeschäft), die aufgrund nur einer Willenserklärung ( Willenserklärung) zustande kommen, zu unterscheiden!

73

Übungsfall einseitig verpflichtender Vertrag

Tante Gustl möchte ihrem 20-jährigen Neffen Tobias ihre Stühle mit Herzmotiv schenken. Tobias ist nicht interessiert. Tante Gustl meint „einem geschenkten Gaul sieht man nicht ins Maul“. Ob Tobias die Stühle haben möchte oder nicht, beim Schenkungsvertrag käme es nicht auf den Willen des Beschenkten an. Wie ist die Rechtslage?

74

Lösung

Zu prüfen ist, ob zwischen Tobias und Tante Gustl ein wirksamer Schenkungsvertrag gem. § 516 BGB zustande gekommen wäre. Ein Vertrag, auch ein einseitig verpflichtender wie der Schenkungsvertrag, setzt stets zwei übereinstimmende Willenserklärungen voraus. Dies ist in unserem Fall nicht gegeben. Tobias bringt eindeutig zum Ausdruck, dass er an den Stühlen nicht interessiert ist. Infolgedessen kam kein wirksamer Schenkungsvertrag gem. § 516 BGB zustande.

E› Einreden und Einwendungen

Einreden und Einwendungen

75

Die Einrede ist ein Verteidigungsmittel des Schuldners. Steht dem Schuldner eine Einrede zu, so hat er ein Leistungsverweigerungsrecht.

76

Die Einwendung ist die Geltendmachung des Schuldners des Nichtbestehens eines Rechts.

E› Einreden und Einwendungen› Erläuterungen

Erläuterungen

77

Innerhalb der Einreden unterscheidet man zwischen den peremptorischen Einreden, d. h. solche Einreden, die es dem Schuldner dauerhaft ermöglichen, die Leistung zu verweigern (wichtigstes Beispiel: Einrede der Verjährung gem. § 214 BGB) und den dilatorischen Einreden, d. h. solche Einreden, die es dem Schuldner vorübergehend ermöglichen, die Leistung zu verweigern.

Beispiele:

Einrede der Vorausklage gem. § 771 BGB (erlaubt dem Bürgen die Leistung zu verweigern, bis der Gläubiger erfolglos die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners unternommen hat); Einrede des nichterfüllten Vertrages gem. § 320 BGB.

Ein Juristenspruch lautet: „Über Einreden muss man reden“. D. h. Einreden werden im Zivilprozess vom Richter grundsätzlich nur dann berücksichtigt, wenn sie vom Schuldner geltend gemacht werden.

78

Innerhalb der Einwendungen unterscheidet man die rechtshindernden Einwendungenvon den rechtsvernichtenden Einwendungen. Rechtshindernde Einwendungen sind solche, die das vermeintliche Recht des Gläubigers erst gar nicht erstehen lassen.

Beispiel:

Der Vertrag ist von Anfang an nichtig, weil er gem. § 138 BGB sittenwidrig ist.

Rechtsvernichtende Einwendungen sind solche, die das Recht des Gläubigers nachträglich beseitigen.

Beispiel:

Der Anspruch des Gläubigers besteht nicht mehr, weil der Schuldner gem. § 362 BGB bereits erfüllt ( Erfüllung) hat.

Weiterführende Literatur

Jens Petersen , Einwendungen und Einreden, JURA 2008, S. 422-424. Bernhard Ulrici/Anja Purrmann , Einwendungen und Einreden, JuS 2011, S. 104-107.

E› Einwilligung und Genehmigung

Einwilligung und Genehmigung

79

Unter einer Einwilligungversteht man die zuvor erteilte Zustimmung.

Unter einer Genehmigungist die nachträglich erteilte Zustimmungzu verstehen.

E› Einwilligung und Genehmigung› Erläuterungen

Erläuterungen

80

Die Begriffe Einwilligung und Genehmigung spielen im Rahmen der Vertretung ( Vertretung) eine große Rolle.

Der Begriff der Einwilligung ist in § 183 S. 1 BGB legal definiert als „vorherige Zustimmung“. Ebenso verhält es sich mit dem Begriff der „Genehmigung“, den das BGB in § 184 Abs. 1 als „nachträgliche Zustimmung“ definiert.

Gerade bei beschränkt Geschäftsfähigen ( Rechts- und Geschäftsfähigkeit) hängt die Wirksamkeit von Rechtsgeschäften ( Rechtsgeschäft) meist von der Einwilligung bzw. der Genehmigung der gesetzlichen Vertreter, also in der Regel der Eltern, ab.

E› Erfüllbarkeit

Erfüllbarkeit

81

Unter Erfüllbarkeit versteht man den Zeitpunkt, ab dem der Schuldner( Gläubiger und Schuldner) zu leisten berechtigt ist.

E› Erfüllbarkeit› Erläuterungen

Erläuterungen

82

Neben der Fälligkeit ( Fälligkeit) ist die Erfüllbarkeit die zweite Komponente der Leistungszeit. Um den Begriff der Erfüllbarkeit besser zu verstehen, nachfolgend ein Beispiel:

Beispiel:

Handwerker Max Meier sendet seinem Kunden Holger Hebel für die von ihm getätigten Arbeiten eine Rechnung in Höhe von 3.635,32 €. Der Betrag muss laut Rechnung spätestens bis zum 30.06.2019 auf seinem Konto gutgeschrieben sein. Dies bedeutet, dass der Betrag zum 30.06.2019 fällig ist. Holger Hebel kann jedoch bereits früher den Betrag auf das Konto von Herrn Meier überweisen, weil die Forderung sofort erfüllbar ist.

Meist wird es sich so verhalten wie im Beispiel: Der Schuldner wird bereits vor Fälligkeit seine Leistung gegenüber dem Gläubiger erbringen dürfen. Denn dem Gläubiger wird es sogar oft recht sein, wenn er vom Schuldner früher seine Leistung erhält als dieser hierzu verpflichtet ist. In engen Ausnahmenfällen kann der Gläubiger jedoch ein rechtlich geschütztes Interesse haben, dass der Schuldner nicht vor Fälligkeit leistet. Auch hierzu ein Beispiel:

Beispiel:

Die Dagobert-Bank räumte Frieda Ferdinand vor zehn Jahren einen Kredit mit einer Laufzeit von fünfzehn Jahren ein. Da die Sollzinsen in den letzten Jahren stark gefallen sind und Frieda vor kurzem eine kleine Erbschaft gemacht hat, würde sie gerne den Darlehensbetrag vorzeitig zurückzahlen. Hier wird allerdings die Dagobert-Bank ein rechtlich geschütztes Interesse haben, dass Frieda nicht vorzeitig (ohne Vorfälligkeitsentschädigung) tilgt, da sie am Markt für das Darlehen sehr viel niedrigere Zinsen erlangen wird.

Weiterführende Literatur

Alexander Krafka , Vertragliche Bestimmungen der Leistungszeit, MittBayNot 2011, S. 459-463.

E› Erfüllung § 362 BGB

Erfüllung § 362 BGB

83

Gem. § 362 BGB erlischt das Schuldverhältnis, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt, also erfüllt wurde.

E› Erfüllung § 362 BGB› Erläuterungen

Erläuterungen

84

Die geschuldete Leistung kann häufig in einer Geldschuld, aber auch beispielsweise in einer Sachschuld (Übereignung der gekauften Sache) oder in einer Dienstleistung (anwaltschaftliche Vertretung vor Gericht) bestehen. Bewirkt der Schuldner die zu erbringende Leistung, indem er z. B. den geschuldeten Geldbetrag bezahlt, erfüllt er seine Schuld und diese erlischt. Allerdings erlischt nicht etwa – wie § 362 BGB suggeriert – sofort das ganze Schuldverhältnis. Hat der Vertragspartner noch nicht geleistet, bleibt seine Schuld weiterhin bestehen.

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