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Verfügungsgeschäfte sind in vollem Umfang nach den Regeln der Rechtsgeschäftslehrezu beurteilen, dh sie können mangels voller Geschäftsfähigkeit nichtig oder schwebend unwirksam sein, sie unterliegen der Anfechtung wegen Irrtums, sind auslegungsfähig und können durch Vertreter vorgenommen werden. Auch Sitten- und Gesetzwidrigkeit eines Verfügungsgeschäfts ist vorstellbar, und die Bedingtheit der Übereignung (als des wichtigsten Verfügungsgeschäfts) setzt § 449 als Konstruktion des Eigentumsvorbehalts unmittelbar voraus. Viele (nicht alle) Verfügungsgeschäfte setzen sich aus einer Einigung, die man dann – als auf eine unmittelbare Zuordnungsänderung gerichtet – als „dingliche“ bezeichnet, und einem Verlautbarungstatbestand zusammen, der etwa in der Übergabe einer beweglichen Sache (§ 929) oder einer Grundbucheintragung (§ 873) besteht. Der Verlautbarungstatbestand, den es etwa auch bei der Belastung einer beweglichen Sache (§§ 1204 ff, 1273 Abs. 2 S. 1) oder eines Grundstücks (§§ 1113, 873) gibt, der aber auch fehlen kann (so bei der Forderungsabtretung, § 398), ist dort, wo er gefordert wird, konstitutiv, dh ohne ihn tritt die Wirkung der Verfügung nicht ein. Das geht so weit, dass etwa auch Aneignung und Eigentumsaufgabe (Dereliktion) nicht ohne einen Verlautbarungstatbestand in Gestalt der Besitzergreifung bzw -aufgabe auskommen, s. etwa §§ 958 Abs. 1, 959.
Im Ausgangsfall 1dürfte das Zerreißen der durchnässten Kleider durch Frau S eine Eigentumsaufgabe sein.
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Eine besondere Rolle unter den Gültigkeitsvoraussetzungen einer Verfügung spielt die Verfügungsbefugnis, die sich aus der Rechtsstellung des Verfügenden, etwa dem Eigentum, ergeben kann, aber auch durch Einwilligung oder Genehmigung des Rechtsinhabers gegenüber dem tatsächlich Verfügenden (§§ 182, 183) begründet sein kann, der dann nicht – wie bei der Stellvertretung (§ 164) – im fremden, sondern im eigenen Namen verfügen kann[11].
Beispiel:
Im Zuge einer Auktion verkauft das Auktionshaus ein vom Eigentümer „eingeliefertes“ Bild, ohne dass die Person des Eigentümers dem Käufer oder gar dem Publikum bekannt gemacht wird. Wenn die Verfügungsbefugnis fehlt, lässt das Sachenrecht unter bestimmten Umständen allerdings auch einen Erwerb vom Nichtberechtigtenzu (dazu Rn 229).
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Eine weitere Besonderheit der Verfügungsgeschäfte ist das Erfordernis der genügenden Bestimmtheit des Gegenstands des Rechtsgeschäfts (auch Spezialitätsgrundsatzgenannt). Im Gegensatz zu obligatorischen Geschäften, bei denen es genügen kann, wenn der Inhalt der Verpflichtung durch Auslegung des Vertragswillens bestimmbar ist ( Beispielist die Gattungsschuld, § 243), muss bei Verfügungen für die Beteiligten, aber auch für Dritte feststehen, welche Gegenstände veräußert, belastet oder in ihrem rechtlichen Gehalt verändert werden sollen. Allerdings ist auch zu sagen, dass der Bestimmtheitsgrundsatz hauptsächlich im Rahmen der Rechtsfragen zum Kreditsicherungsrecht von der Praxis erheblich eingeschränkt worden ist (näher Rn 178 ff). Dasselbe gilt schließlich für den Grundsatz, dass bei den Verfügungsgeschäften, die sich aus einer dinglichen Einigung und einem Verlautbarungstatbestand zusammensetzen, das Publizitätsprinzipzu beachten ist, das aber bei der Abtretung (als der Verfügung über eine Forderung) durch § 398 verlassen und auch sonst, wiederum im Recht der Kreditsicherung, nicht streng durchgehalten wird. Insgesamt ist bezüglich der Verfügungsgeschäfte wie auch im Hinblick auf die dinglichen Rechtspositionen das Sachenrecht des BGB Wandlungen unterworfen gewesen[12].
§ 1 Einführung› II. Die systematische Stellung des Sachenrechts in der Kodifikation
II. Die systematische Stellung des Sachenrechts in der Kodifikation
§ 1 Einführung› II. Die systematische Stellung des Sachenrechts in der Kodifikation › 1. Das Verhältnis zu den Regeln des Allgemeinen Teils und des Schuldrechts
1. Das Verhältnis zu den Regeln des Allgemeinen Teils und des Schuldrechts
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Von den Normen des 1. Buches entfalten diejenigen über Sachensowie über Sachbestandteile (§§ 90–103)naturgemäß große Bedeutung auch im 3. Buch, beschränken sich darauf allerdings nicht, da etwa eine zum Schadensersatz nach § 823 Abs. 1 verpflichtende Eigentumsverletzung sich in erster Linie auf das Eigentum an Sachen (§ 903) beziehen wird. Das Schicksal der Zusammenfügung mehrerer Sachen zu wesentlichen Bestandteileneiner neuen Sache iSd § 93 ist § 947 zu entnehmen. Wichtig ist auch, dass der Einbau beweglicher Sachen in ein Grundstück, besonders die Errichtung eines Gebäudes, die in § 94 vorgezeichneten und in § 946 näher ausgeführten Folgen hat. Wegen derartiger systematischer Zusammenhänge zwischen den Vorschriften haben Rechtsanwendungsprobleme, die bei den §§ 90 ff auftreten, ihre wichtigsten Auswirkungen bei den sachenrechtlichen Erwerbs- und Verlusttatbeständen. Schon gesagt ist, dass die anderen Rechtsgeschäfte im Willensmoment, der Einigung, den Regeln des Allgemeinen Teils über Willenserklärungen, das Zustandekommen von Verträgen und über Willensmängel und Stellvertretung unterliegen. Wie auch sonst bei den Normen des Allgemeinen Teils kann es bisweilen notwendig sein, sie bei ihrer Anwendung auf Vorgänge, die systematisch in einem anderen Buch des BGB oder auch in anderen Gesetzen geregelt sind, an die Normsituation anzupassen. So spielen beim Kauf und bei der Übereignung gekaufter beweglicher Sachen die Eigenschaften der Sache nach verbreiteter Ansicht zwar für das schuldrechtliche Geschäft eine Rolle, so dass der Verkäufer, der ein Ölgemälde in völliger Unkenntnis seiner Herkunft aus der italienischen Renaissance billig verkauft hat, den Kaufvertrag nach § 119 Abs. 2 anfechten kann, während der Käufer die Regeln des Gewährleistungsrechts zu beachten hat[13].
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Die Bestimmungen des zweiten Buchs des BGB über den Inhalt, die Erfüllungund die Leistungsstörungenbei Schuldverhältnissen betreffen die Verfügungsgeschäfte aufgrund des Trennungs- und des Abstraktionsgrundsatzes ( Rn 10–12) nur mittelbar. Immerhin richtet sich die Prüfung, ob die Verpflichtung eines Schuldners, beispielsweise das Verkaufen einer Sache, erfüllt ist, oft nach sachenrechtlichen Regeln, im Beispiel über die Übereignung der geschuldeten Kaufsache (§§ 929 ff). So muss auch die etwa aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812) geschuldete „Herausgabe“ des Bereicherungsgegenstandes bei beweglichen Sachen durch Einigung und Übergabe, bei einem Grundstück durch Auflassung und Grundbucheintragung bewirkt werden. Nicht selten stellt sich auch bei aus dem Sachenrecht entstandenen Ansprüchen und Verpflichtungen die Frage nach der Anwendung bestimmter Regeln des Allgemeinen Schuldrechts, so bei Schadensersatzansprüchen des Eigentümers gegen den Besitzer wegen Sachbeschädigung die Frage nach der Anwendung der Regeln über Gehilfenhaftung oder Mitverschulden des Geschädigten[14]; vor einer generellen Übertragbarkeit der Vorschriften über Schuldverhältnisse auf sachenrechtliche Rechte und Pflichten ist aber zu warnen, auch wegen des Abstraktionsprinzips. Dies steht allerdings der Anwendung eines das ganze Privatrecht erfassenden Prinzips wie der Beachtung der Gebote von Treu und Glauben (§ 242) nicht entgegen.
§ 1 Einführung› II. Die systematische Stellung des Sachenrechts in der Kodifikation › 2. Bedeutung staatlicher Maßnahmen und Verfahrensordnungen
2. Bedeutung staatlicher Maßnahmen und Verfahrensordnungen
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