Harm Peter Westermann - BGB-Sachenrecht

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Die bewährte Konzeption auf neuestem Stand:
Das Lehrbuch behandelt die examensrelevanten Fragen des Sachenrechts in gründlich überarbeiteter und teils neu konzipierter Weise. Es trägt inhaltlich den ständig weiter differenzierten Positionen im Kreditsicherungsrecht, den Einflüssen des Umweltrechts und neuer technischer Gegebenheiten auf das Nachbarrecht sowie der zunehmenden Bedeutung des Mobiliarsachenrechts gegenüber dem Grundstücksrecht Rechnung. Das Ineinandergreifen von schuld- und sachenrechtlichen Fragestellungen wird anhand von Fällen mit Lösungen veranschaulicht.

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Das kann es bei Immobilien geben – im Ausgangsfall 1behauptet etwa L, das Grundstück gehöre weiterhin ihm, Prof. S nutze es also widerrechtlich –, häufiger finden solche Konflikte bei beweglichen Sachen statt: Der Entleiher eines Pkw, der damit für ein Wochenende seine Eltern in Bayern besuchen wollte, fährt kurzentschlossen mit dem Wagen zur Fußball-Europameisterschaft in die Ukraine und beschädigt das Fahrzeug auf der Rückfahrt bei einem in Feierlaune verursachten Unfall; s. dazu §§ 987 ff. Es kann aber auch sein, dass der Entleiher auf der Fahrt nach Bayern einen abgenutzten Reifen ersetzen muss, §§ 994 ff. Zu den Konfliktlösungen s. Rn 301 ff, 327 ff.

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Im Vordergrund solcher Falllösungen steht der sog. dingliche Herausgabeanspruchdes Eigentümers gegen den Besitzer, § 985, an dessen Bestehen die Regeln über Nutzungs- und Verwendungsersatz sowie über Schadensersatzansprüche (s. Rn 301 ff) anknüpfen, die neben den deliktischenAnsprüchen aus § 823 und dem Beseitigungs-und Unterlassungsanspruchaus § 1004 stehen. Das Sachenrecht ist insoweit wie auch das Recht der Schuldverhältnisse vermögensrechtlich konzipiert, wobei allerdings nicht zu verkennen ist, dass im Bereich des Grundstücksrechts, in dem es zu einem wesentlichen Teil um das Nebeneinander von Grundstücken (und ihren Nutzungen) in einem abgegrenzten Raum geht, auch auf das Eigentum bezogene persönliche bis hin zu gesundheitlichen Interessen betroffen sein können.

Beispiel[5]:

Ein am Rande einer ländlichen Siedlung von einem Grundstückseigentümer angebrachter Froschteich soll auf das Klagebegehren der Nachbarn beseitigt (oder die Froschkultur abgestellt) werden, weil das Fröschequaken während der Nachtzeit in den Sommermonaten die Nachbarn so stark stört, dass sie ihr Sommerhaus verlassen müssen. Hier zeigt sich ein – im Nachbarrecht häufiger, für das Sachenrecht charakteristischer – Konflikt zwischen den Nutzungsinteressen zweier (benachbarter) Grundstückseigentümer, der im Übrigen auch bloße Mieter betreffen kann ( Beispiel:Der Mieter eines Wohnhauses in einem Villenviertel beschwert sich über den Lärm der von seinen Nachbarn gegründeten „Heavy Metal Radau Makers“ im Nachbarhaus).

Die Friedensfunktion des Sachenrechts hängt ganz wesentlich von der die einzelnen Rechtsinhaber, aber uU auch die Allgemeinheit in ihren Bedürfnissen und Interessen berücksichtigenden gesetzlichen Ordnung[6] ab.

§ 1 Einführung› I. Sachenrechtliche und schuldrechtliche Berechtigungen › 3. Die sachenrechtlichen Rechtsgeschäfte

3. Die sachenrechtlichen Rechtsgeschäfte

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Die Begründung und Veräußerung dinglicher Rechte geschieht durch besondere Rechtsgeschäfte, die als Verfügungenbezeichnet werden. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass durch sie unmittelbar eine Änderung der rechtlichen Zuordnung einer Sache stattfindet, anders als bei einem Verpflichtungsgeschäft etwa über eine Lieferung (beim Kauf, § 433) oder einer Gebrauchsüberlassung (bei der Miete, § 535), das den Schuldner dazu anhalten kann, über die Sache in bestimmter Weise zu verfügen, sie etwa (§ 433) zu übereignen und zu übergeben. Zu unterscheiden sind also Veräußerung, Belastung (s. etwa § 1113), Veränderung und Aufgabe eines dinglichen Rechts, wobei zu ergänzen ist, dass auch eine schuldrechtliche Forderung, obwohl kein dingliches Recht, durch ein Verfügungsgeschäft, nämlich die Abtretung gem. § 398, verändert werden kann. Typischerweise gehört zu den Verfügungen ein Willens- und ein Vollzugstatbestand, durch den die Rechtsänderung verlautbart wird, so bei der Übereignung von Mobilien die Übergabe (§ 929) und bei der Übereignung eines Grundstücks die Auflassung (§ 925) und Eintragung (§ 873). Fast durchweg stehen die Verfügungen, etwa die Übereignung beweglicher Sachen, in engem wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem obligatorischen Verpflichtungsgeschäft, rechtlich sind diese im äußeren Ablauf eines Geschäfts kaum zu unterscheidenden Teile aber nach dem Trennungsgrundsatzgesondert zu betrachten und können sich nach dem Abstraktionsgrundsatzauch unabhängig voneinander entwickeln[7].

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Während in einer Abwandlung des Falles 1der Erwerb des Grundstücks durch Prof. S von L aufgrund der von L kaufweise übernommenen Verpflichtung durch Auflassung (§ 925) und Eintragung ins Grundbuch, also in zwei erkennbar unterschiedlichen Rechtsgeschäften, stattgefunden haben kann, könnte sich der Erwerb neuer Kleider durch Frau S in einem Ladengeschäft so abgespielt haben, dass die Käuferin die Ware nach der Einigung über den Kauf sogleich mitgenommen und wahrscheinlich auch bezahlt hat, wobei also der Abschluss des Kaufvertrages und die dingliche Einigung praktisch uno actustattgefunden haben und nur rechtlich getrennt sind.

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Diese Lösung des deutschen Rechts ist im internationalen Vergleich nicht selbstverständlich und wird auch rechtspolitisch immer wieder angegriffen[8]. Für die Lösung des BGB spricht das Ziel einer besseren und genaueren Beherrschbarkeit wirtschaftlich (manchmal auch rechtlich) komplexer Vorgänge. Eine Rolle spielt auch die Überlegung, dass schuldrechtliche Geschäfte nur inter partes wirken, also ihren Inhalt aus möglicherweise vielschichtigen Beziehungen nur dieser Personen erhalten, während Zuordnungsakte Wirkung gegenüber jedermann haben sollen, also klar und übersichtlich sein müssen (dem dient auch die Betonung des Verlautbarungstatbestandes bei den Verfügungsgeschäften). Die Grundeinstellung wird durchgehalten vor allem in Bezug auf die Wirkung von Mängeln der verschiedenen Geschäfte bis hin zur Rückabwicklung nach unterschiedlichen Regeln. Also kann eine Übereignung gültig sein, obwohl der Kauf oder die sonstige Verpflichtung zu dieser Übereignung aus Rechtsgründen ungültig, angefochten oder einredebehaftet war. Die wirksame Übereignung muss dann gegebenenfalls über § 812 wegen Fehlens des Rechtsgrundes (der causa) rückabgewickelt werden, wobei „Herausgabe“ hier Rückübereignung bedeutet. Der Abstraktionsgrundsatz geht über das Trennungsprinzip insofern hinaus, als bei enger tatsächlicher Verbindung von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft eine laienhaft-natürliche Betrachtung dazu neigen wird, hinsichtlich der Wirkung von Mängeln der rechtsgeschäftlichen Einigung nicht zwischen den beiden Teilen des zumindest wirtschaftlich einheitlichen Geschäfts zu differenzieren.

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Beispiel:

K hat beim Autohändler V einen Gebrauchtwagen besichtigt, den ihm der Mitarbeiter M des V vorgeführt hat. Auf Befragen und nach Blick in seine Unterlagen gibt M an, der Wagen habe das Baujahr 2006. K will sich die Sache überlegen, ruft aber zwei Tage später bei V an und erklärt, er wolle den Wagen kaufen, was V zustimmend notiert. Einen Tag später erscheint K bei V und erhält von ihm gegen Barzahlung den Wagen. Zuhause stellt er in den Papieren fest, dass der Wagen das Baujahr 2001 hat. V hat von den Angaben des M nichts gewusst, und es stellt sich heraus, dass M sich aufgrund einer undeutlichen Angabe in seinen Unterlagen geirrt hat.

Man wird davon ausgehen können, dass das Baujahr eines Fahrzeugs zu seinen verkehrswesentlichen Eigenschaften im Sinne des § 119 Abs. 2 gehört. Daher kann K vorbehaltlich eines – allerdings vorrangigen, Rn 17– Gewährleistungsanspruchs den Kauf anfechten, ohne dass es darauf ankommt, ob M gut- oder bösgläubig war (schließlich dürfte K den Kaufvertrag mit V, nicht schon mit M geschlossen haben). Der Irrtum des K betraf aber nur den Kaufabschluss, nicht die später erfolgte Übereignung. Unter der Geltung des Abstraktionsprinzips ist anzunehmen, dass vom Irrtum beeinflusst und daher anfechtbar nur der Kaufvertrag war, nicht aber das in diesem Zusammenhang als „farblos“ gekennzeichnete Übereignungsgeschäft[9]. Das wird anders beurteilt, wenn der Irrtum besonders schwerwiegend und vom Erklärungsgegner verursacht war, etwa bei arglistiger Täuschung (wenn also im Beispielsfall M und V wussten, dass der Wagen älter war als angegeben). Dann ergreift die Anfechtung aus § 123 das Verpflichtungs- wie das Verfügungsgeschäft, man spricht von „Fehleridentität“[10].

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