Harm Peter Westermann - BGB-Sachenrecht

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Die bewährte Konzeption auf neuestem Stand:
Das Lehrbuch behandelt die examensrelevanten Fragen des Sachenrechts in gründlich überarbeiteter und teils neu konzipierter Weise. Es trägt inhaltlich den ständig weiter differenzierten Positionen im Kreditsicherungsrecht, den Einflüssen des Umweltrechts und neuer technischer Gegebenheiten auf das Nachbarrecht sowie der zunehmenden Bedeutung des Mobiliarsachenrechts gegenüber dem Grundstücksrecht Rechnung. Das Ineinandergreifen von schuld- und sachenrechtlichen Fragestellungen wird anhand von Fällen mit Lösungen veranschaulicht.

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1. Einfluss des öffentlichen Rechts auf privatrechtliche Ansprüche

96

Es kann sein, dass die Planungsentscheidung mit der Ortsüblichkeit in Widerspruch gerät. Nach der Rechtsprechung entscheidet für § 906 nach wie vor die Ortsüblichkeit, für ihre Ermittlung gibt eine Bauleitplanungoder eine entsprechende Genehmigung einen Anhaltspunkt, aber keinen unwiderleglichen Beweis[144]. Die Planung ist auf die Abwägung aller Interessen abgestellt; sie ist – auch – Kollisionsentscheidung über die nachbarlichen Interessen, über die sie unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses an der besten Raumnutzung und -entwicklung entscheidet. Das kann es in der Tat nahelegen, die durch die öffentlich-rechtliche Planung angestrebte Gestaltung als Maßstab für die Ortsüblichkeit zu behandeln oder die Ortsüblichkeit als Maßstab durch die Planung zu ersetzen[145]. Das öffentliche Recht (das Planungsrecht) gestaltet dann, das private Recht gibt Schutz und Entschädigungsansprüche. Insbesondere umweltrechtlich motivierte Vorbehalte gegen manche Planungsentscheidungen verhindern aber bisher eine solche direkte Beeinflussung der privatrechtlichen Interessenabwägung durch Planung.

97

Abgesehen hiervon, können sich aus Gesetz oder Verwaltungsakt gegenüber einem Anspruch aus § 1004 öffentlich-rechtliche Duldungspflichtenergeben. Hier ist etwa die Pflicht zu erwähnen, den Gemeingebrauch zu dulden, wenn das Grundstück diesem Zweck gewidmet worden ist. Soweit eine Tätigkeit wie das Betreiben einer Anlage hoheitlich geschieht, ist nach der Rechtsprechung ein privatrechtlicher Unterlassungsanspruch ausgeschlossen (übrigens ohne Rücksicht darauf, ob das Grundstück der öffentlichen Hand gehört)[146]. Dabei soll insbesondere eine gesteigerte, im Verhältnis zu privaten Emittenten so nicht begründete Duldungspflicht bestehen[147]. Allerdings kommen Entschädigungsansprüche aus öffentlichem Recht in Betracht (dazu sogleich Rn 98).

Das öffentlich-rechtliche Schrifttum folgt dem nicht uneingeschränkt. ZT wird auch eine solche gesteigerte Duldungspflicht unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten (Vorbehalt des Gesetzes) für bedenklich erklärt[148].

98

Den Entschädigungsanspruch entnimmt die Praxis dem Institut des enteignungsgleichen Eingriffs( Rn 57), damit auch wiederum dem Aufopferungsgedanken[149]. Das ist insbesondere bei Verkehrsanlagen entschieden worden, von denen eine unzumutbare Beeinträchtigung ausging, bei denen dann die Widmung als der entscheidende hoheitliche Eingriff angesehen wurde[150]. Dafür hat der BGH[151] eine schwere, ohne Entschädigung untragbare Beeinträchtigung des wirtschaftlichen Fortkommens gefordert, für die nur ausnahmsweise eine Entschädigung gewährt werden solle[152].

2. Duldungspflicht nach § 14 BImSchG

99

Eine gesteigerte Duldungspflicht besteht insbesondere gegenüber gewerbepolizeilich genehmigten Betrieben, § 14 BImSchG. Ihnen gegenüber ist die Unterlassungsklage nach § 1004 auch dann versagt, wenn der Betrieb nicht ortsüblich ist. Zu dulden sind die Einwirkungen, die von den genehmigten Anlagen und ihren technisch notwendigen Nebenanlagen ausgehen. Der Störer ist aber verpflichtet, Schutzvorrichtungen anzubringen; die aus § 906 folgende, der Vorbeugung eines Beseitigungsanspruchs dienende Obliegenheit des Eigentümers des emittierenden Grundstücks ist hier zur echten, mittels Klage durchzusetzenden Pflicht gesteigert. Diese Regelung soll zugleich dem Allgemeininteresse am Umweltschutz Rechnung tragen.

100

Praktisch bedeutsamer ist allerdings der Ersatzanspruch. Sind Schutzvorkehrungen nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar (was auch eine Kostenfrage ist), hat der beeinträchtigte Nachbar Ansprüche auf Ersatz für die Beeinträchtigung, § 14 BImSchG. Trotz des Wortlauts „Schadensersatz“ entspricht der Anspruch im Umfang weitgehend dem des § 906. Die Beeinträchtigungen, die nach § 906 entschädigungslos zu dulden sind, werden auch nach § 14 BImSchG nicht durch einen Ersatzanspruch ausgeglichen. Im Übrigen geht aber der Anspruch auf vollen Ausgleich[153]. Inhaber der Ansprüche ist der Eigentümer des beeinträchtigten Grundstücks oder dessen Besitzer, sofern er sonst eine Abwehrklage (§ 862) erheben könnte[154]. Schuldner ist der Störer iSd § 1004.

101

Die erteilte gewerbepolizeiliche Genehmigung ist insoweit, wenn auch dieses Erfordernis zunächst dem Unternehmer hinderlich erscheinen mag, in Wahrheit ein Schutz des Unternehmers: Er kann vorbehaltlich einer plötzlichen rechtspolitischen Änderung einigermaßen sicher sein, die Investition in die Betriebsanlage nicht vergeblich gemacht zu haben. Der Schutz des „Nachbarn“ ist folglich auch Gegenstand des Genehmigungsverfahrens. Er ist daran zu beteiligen, die Behörde hat nicht nur Gefahren, sondern auch erhebliche Belästigungen des Nachbarn zu berücksichtigen. Insgesamt lässt sich die gewerbepolizeiliche Genehmigung als ein Stück öffentlich-rechtlicher Raumgestaltung bezeichnen.

102

Die Zusammenhänge verdeutlicht Fall 5:Da ein Steinbruch als solcher nicht genehmigungspflichtig ist, wohl aber bestimmte Maschinen (§ 3 Ziff. 3 der 4. DVO zum BImSchG), unterliegt F nicht der gesteigerten Duldungspflicht. Das Fehlen der gewerbepolizeilichen Genehmigung bedeutet sodann, dass E, falls die Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks nicht durch § 906 gedeckt ist, grundsätzlich den Betrieb einstellen muss; wäre der Betrieb genehmigungspflichtig und genehmigt gewesen, könnte E weiterarbeiten, müsste allerdings den Nachbarn entschädigen, was freilich ebenfalls zu seiner Existenzvernichtung führen könnte.

Insgesamt setzen sich umweltrechtliche Forderungen deutlich und zunehmend gegen privatrechtliche Nutzungsbedürfnisse durch.

Anmerkungen

[1]

Baur/Stürner , § 24 Rn 4; MünchKomm/ Brückner § 903 Rn 4.

[2]

Vieweg/Werner , § 3 Rn 6.

[3]

BGH NJW 1982, 801; BGHZ 60, 54 f; v. Bar , JZ 1979, 332; Erman/ Schiemann § 823 Rn 79; HK-BGB/ Staudinger § 823 Rn 61.

[4]

BGH NJW 2006, 1054.

[5]

BGH NJW 1984, 1169, 1172.

[6]

BVerfG NJW 1982, 754; HK-BGB/ Schulte-Nölke § 905 Rn 1; Staudinger/ Roth § 905 BGB Rn 6.

[7]

BVerfG NJW 1992, 36; NJW 1988, 2662; BVerfGE 50, 290, 339.

[8]

BVerfGE 74, 264, 283; 31, 229, 240; Maunz/Dürig/ Papier Art. 14 GG Rn 11–17.

[9]

BVerfGE 58, 300; 24, 367, 389.

[10]

Maunz/Dürig/ Papier Art. 14 GG Rn 283; näher Westermann/ H.P. Westermann , § 27 Rn 21, 22.

[11]

So hat das BVerfG (BVerfGE 53, 257) im Hinblick auf den Versorgungsausgleich nach Ehescheidung, der immerhin tief in die Versorgungsrechte des ausgleichungspflichtigen Gatten eingreift, verfassungsrechtlichen Schutz angenommen.

[12]

BVerfG NJW 1993, 2035.

[13]

BVerfG NJW 2005, 589; NJW 1990, 2189.

[14]

Zul. BVerfG JZ 1999, 942.

[15]

S. dazu noch einmal BVerfGE 53, 257 zum Versorgungsausgleich.

[16]

Im Einzelnen Westermann/ H.P. Westermann , § 27 Rn 17 ff; Erman/ Wilhelmi vor § 903 Rn 9 ff; Maunz/Dürig/ Papier Art. 14 Rn 305 ff, 522 ff; HK-BGB/ Schulte-Nölke § 903 Rn 5 f; Wilhelm , Rn 250 ff.

[17]

BVerfGE 52, 1, 27; 58, 300, 330 – das ist der maßgebende sog. Nassauskiesungsbeschluss (zu seiner fortwährenden Bedeutung Lege , JZ 2011, 1084); später auch BGHZ 99, 24.

[18]

BVerfGE 26, 367, 404; 21, 73, 86; s. auch BGHZ 60, 145, 147.

[19]

BVerfG NJW 1983, 633, 635; Erman/ Wilhelmi vor § 903 Rn 22; HK-BGB/ Schulte-Nölke § 903 Rn 5.

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