Harm Peter Westermann - BGB-Sachenrecht

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Die bewährte Konzeption auf neuestem Stand:
Das Lehrbuch behandelt die examensrelevanten Fragen des Sachenrechts in gründlich überarbeiteter und teils neu konzipierter Weise. Es trägt inhaltlich den ständig weiter differenzierten Positionen im Kreditsicherungsrecht, den Einflüssen des Umweltrechts und neuer technischer Gegebenheiten auf das Nachbarrecht sowie der zunehmenden Bedeutung des Mobiliarsachenrechts gegenüber dem Grundstücksrecht Rechnung. Das Ineinandergreifen von schuld- und sachenrechtlichen Fragestellungen wird anhand von Fällen mit Lösungen veranschaulicht.

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c)Wesentliche Beeinträchtigungen sind zu dulden, sofern sie ortsüblichsind, § 906 Abs. 2 S. 1. Darunter wird der Charakter eines Raums verstanden, geprägt durch die typische Art der Nutzung der Grundstücke und die dadurch begründeten Einwirkungen auf die Nachbarschaft[110]; eine Rolle spielen naturgemäß planerische Vorgaben und die konkrete öffentliche Genehmigungstätigkeit[111]. Nach dem Wortlaut des § 906 Abs. 2 kommt es auf die Ortsüblichkeit der Nutzung des beeinträchtigenden Grundstücks, nicht des beeinträchtigten an; das Gesetz stellt insoweit zu einseitig auf das Interesse der Nutzung des beeinträchtigenden Grundstücks ab. Da es aber um Raumordnung geht, ist auf das Gebiet abzustellen, in dem beide Grundstücke liegen. Soweit danach ortsübliche, auch wesentliche Beeinträchtigungen zu dulden sind, schafft § 906 Abs. 2 S. 2 einen Anspruch zugunsten des beeinträchtigten Grundstückseigentümers.

Wodurch allerdings das – wie es der BGH einmal formuliert hat[112] – „Wesen des Raumes“bestimmt wird, ist nicht mit einer allgemein gültigen Formulierung zu umschreiben. Entscheidend ist insofern die tatsächliche Gestaltung des Raums[113]. So wurde etwa im westdeutschen Industriegebiet die Rauch- und Staubentwicklung der Stahlwerke, in ländlichen Gebieten dagegen die Geruchsbelästigung durch größere Düngerhaufen als hinnehmbar betrachtet. Es kann aber auch so sein, dass eine einzelne Anlage nicht allein die Ortsüblichkeit bestimmt, auch wenn sie längere Zeit hingenommen wurde. So hat die Rechtsprechung das längere Vorhandensein einer emittierenden Anlage nicht für ihre Qualifikation als ortsüblich ausreichen lassen[114], obwohl es auf der anderen Seite auch sein kann, dass ein einziger Großbetrieb den Charakter des Raums prägt[115]. Damit hängt das Problem zusammen, dass Einwirkungen iS der §§ 1004, 906 nicht nur im engen Raum gemeinsamer Grundstücksgrenzen stattfinden können, was sicherlich im Vordergrund der nachbarrechtlichen Regeln steht[116]; die Einwirkungen etwa von Industrieanlagen können sich über weite Räume hinweg bemerkbar machen. Das ist dann aber eine Frage des öffentlich-rechtlichen Umweltschutzes hauptsächlich im Rahmen von Genehmigungsverfahren. Davon abgesehen, muss die Ortsüblichkeit mit der Art der Nutzung der Grundstücke in Verbindung stehen[117].

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Ein anderer häufig zu hörender Einwand verfängt in der Regel nicht. Es gibt nämlich kein Prioritätsprinzipin dem Sinne, dass ein einmal geschaffener Zustand vorrangig und zu schützen sei. Maßgebend ist der Zustand zur Zeit der Entscheidung; so ist für die Ortsüblichkeit gleichgültig, dass eine störende Kläranlage im Zeitpunkt der Errichtung des durch die Anlage gestörten Hauses geplant, aber noch nicht errichtet war[118]. Andererseits kann eine ursprünglich zu duldende Beeinträchtigung durch nachträglichen Wegfall der Duldungspflicht rechtswidrig werden[119].

Interessant dazu der „Schweinemästerei-Fall“: In der Nähe einer Schweinemästerei wurden die ursprünglich landwirtschaftlichen Nachbargrundstücke später mit Wohnhäusern bebaut. Die Ortsüblichkeit bestimmt sich nach dem Zustand zur Zeit der Entscheidung. Folglich muss die Schweinemästerei als unüblich gegebenenfalls weichen[120]. Wenn die Beseitigung der Beeinträchtigung durch Maßnahmen beim störenden Grundstück nicht möglich ist, kann die Einstellung verlangt werden.

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Ein besonders lohnendes Studienobjekt für mehrere im Vorigen erläuterte Anspruchsvoraussetzungen des negatorischen Anspruchs, aber auch für die Begrenztheit nur begrifflicher Wertungen stellt der Fall der „Frösche von Ingolstadt“dar[121]:

Die Grundstücke der Parteien lagen etwa 70 m von einer Straße entfernt an einem Bach. Die Beklagte hatte auf ihrem Grundstück mit behördlicher Genehmigung einen ca. 144 qm großen Teich anlegen lassen, der etwa 35 m vom Schlafzimmer der Kläger entfernt lag. Die in dem Teich der Beklagten ausgesetzten Frösche störten durch ihr lautes und unangenehmes Quaken die Kläger mehrere Monate im Jahr in der Nachtruhe, so dass diese vor der Belästigung jeweils von April bis September in ihre Stadtwohnung flüchteten. Messungen hatten einen Geräuschpegel von 87 (dBA) ergeben, was um das 7,5-fache über dem Richtwert für Wohngebiete zur Nachtzeit liegt. Die Klage war auf Trockenlegung des Teiches und Ersatz des Schadens gerichtet, der durch den Umzug in die Stadtwohnung entstanden war, hilfsweise auf Entfernung der männlichen Frösche aus dem Teich oder andere geeignete Maßnahmen gegen das Froschquaken.

Nach sorgfältiger Auswertung der Umstände in Bezug auf den tatsächlichen Lärmpegel (Orientierung am Mittelwert für die lauteste Stunde in der Zeit zwischen 21.30 und 24.00 Uhr) wurde die Lärmbelästigung für den Zeitraum von 15 bis 25 Tagen während des gesamten Zeitraums für wesentlich im Sinne des § 906 erklärt[122]. Hinsichtlich der Ortsüblichkeit orientierte man sich am Richtlinienwert für reine Wohngebiete. Dabei wurde zwar gesehen, dass dem Bewohner eines ländlichen Gebiets Naturgeräusche in erhöhtem Maße zumutbar sind, man bezog sich aber auch auf die künstliche Anlage des Teiches. In unmittelbarer Nähe zu dem Schlafzimmer der Kläger bestand keine vergleichbare Lärmbelästigung durch Froschquaken, dies, obwohl im unbesiedelten Raum, an den die Grundstücke grenzten, vergleichbare Biotope existierten. Weder für die „Wesentlichkeit“ noch für die „Ortsüblichkeit“ spielte sodann die behördliche Genehmigung der Anlage des Teichs eine Rolle. Es konnte hier auch keine Rede von einer nur auf die natürliche Beschaffenheit der Umwelt zurückgehenden Beeinträchtigung sein, da der Teich von der Beklagten künstlich angelegt worden war.

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Das Urteil zeigt einerseits, dass die Gerichte ein „geändertes Umweltbewusstsein“ bei der Beurteilung der Wesentlichkeit einer Emission durchaus mitbedenken[123], aber auch, dass ein betroffener Eigentümer trotz plankonformer und konkret genehmigter Nutzung eines Grundstücks noch auf privatrechtlichem Wege vorgehen und dabei zumindest den Richtlinienstandard durchsetzen kann. Allerdings konnte im Ergebnis wegen des gesetzlichen Artenschutzes weder die Trockenlegung des Teichs noch die Ausrottung der männlichen Exemplare verlangt werden; der BGH verwies die Sache deshalb an die Tatsacheninstanz zurück, damit diese prüfen könne, ob die Naturschutzbehörde möglicherweise in eine befriedigende nachbarrechtliche Lösung des Problems einwilligen würde. Das Letztere ist, da der schließliche Ausgang des Streits nicht publiziert ist, etwas unbefriedigend, aber durch die Gegebenheiten der beschränkten Prüfung in der Revisionsinstanz bedingt. Auch ist fraglich, ob wirklich die Zivilgerichte die Aussichten eines Antrags auf eine Ausnahmegenehmigung der Naturschutzbehörde beurteilen sollen und können[124].

5. Schutzmaßnahmen und Ausgleichsansprüche

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a)Auch ortsübliche Emissionen sind nach dem Gesetzeswortlaut zu dulden, wenn sie nicht durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen verhindertwerden können (Abhilfeanspruch). Was zumutbar ist, bestimmt sich nach einem „gemischt subjektiven Maßstab“. Maßgebend ist danach die Art des betreffenden Unternehmens, dh Art und Umfang der für einen Betrieb dieser Art unter Berücksichtigung seiner technisch-organisatorischen Möglichkeiten zumutbaren Maßnahmen, es kommt also nicht allein auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit an[125]. Unterbleibt die zumutbare Schutzmaßnahme, kann der beeinträchtigte Grundeigentümer Unterlassung der Beeinträchtigung verlangen. Auch im Bereich der Zumutbarkeit von Schutzvorkehrungen spielen wieder Richtlinien wie diejenigen des VDI und Verwaltungsvorschriften zum BImSchG eine große Rolle[126]. Die Notwendigkeit, durch Schutzmaßnahmen (Filteranlagen, Schallschutz, hohe Schornsteine) einem Unterlassungsanspruch zuvorzukommen, wird regelmäßig schon im Zuge der öffentlich-rechtlichen Genehmigungsverfahren untersucht und zwingt in diesem Zeitpunkt manchmal zu erheblichen Investitionen.

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