Harm Peter Westermann - BGB-Sachenrecht

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Die bewährte Konzeption auf neuestem Stand:
Das Lehrbuch behandelt die examensrelevanten Fragen des Sachenrechts in gründlich überarbeiteter und teils neu konzipierter Weise. Es trägt inhaltlich den ständig weiter differenzierten Positionen im Kreditsicherungsrecht, den Einflüssen des Umweltrechts und neuer technischer Gegebenheiten auf das Nachbarrecht sowie der zunehmenden Bedeutung des Mobiliarsachenrechts gegenüber dem Grundstücksrecht Rechnung. Das Ineinandergreifen von schuld- und sachenrechtlichen Fragestellungen wird anhand von Fällen mit Lösungen veranschaulicht.

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Die Tragweite des Problems zeigt sich deutlich auch bei der Behandlung sog. negativer Einwirkungenwie dem Bau eines mehrstöckigen Hochhauses an der Grundstücksgrenze, durch das den Bewohnern der benachbarten Häuser Zugang, Licht, Frischluftzufuhr entzogen und der Fernsehempfang behindert wird[46]. Die hM verneint hier eine den Anspruch aus § 1004 begründende Einwirkung auf das Grundstück[47], hilft allerdings bei grob rücksichtlosem Verhalten eines Nachbarn mit § 242, so in dem tatbestandsmäßig besonderen sog. Kaltluftsee-Fall[48].

Hier hatte die Errichtung einer Zwischendeponie für Erdaushub dazu geführt, dass auf dem benachbarten Weinberg ein „Kaltluftsee“ entstand, der die Weinstöcke beschädigte; der BGH hat hier einen Anspruch aus § 1004 verneint, aber mit einem Ausgleichsanspruch, der an den privatrechtlichen Aufopferungsanspruch erinnert, geholfen. Im Sinne der neueren Ansicht könnte man mit gleichem Ergebnis argumentieren, dass sich die beanstandete Benutzung in den räumlichen Grenzen des Eigentums halte und deshalb nicht gleichzeitig als unzulässige „Usurpation“ des fremden Eigentums gewertet werden könne[49].

Abseits der dogmatischen Betrachtungsweise dürfte es in der Zukunft am ehesten darauf ankommen, welche Anspruchsvoraussetzungen – Verschulden oder sogar eine verschuldensunabhängige Verantwortung – und Folgen (Beseitigung und Unterlassung einer Störung oder auch Ausgleich von Schäden) man für bestimmte rechtswidrige Handlungen oder Zustände als angemessen und erforderlich ansieht. Zu „ideellen“ Einwirkungen, für die ähnliche Fragen auftreten, s. Rn 70.

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Die Handhabung solcher Kriterien wird aber immer schwierig bleiben[50], wie Fall 6zeigt: Hier fragt sich zunächst, ob die Beseitigung des störenden Wurzelwerks nach § 1004 bereits ohne ein Verschulden des Eigentümers des mit den Pappeln bewachsenen Grundstücks im Zuge des Beseitigungsanspruchs gefordert werden kann, während es für die Wiederherstellung der Tennisanlage als Schadensausgleich auf die Voraussetzungen des § 823 ankomme[51]. Es überzeugt aber auch nicht recht, wegen dieses Abgrenzungsproblems eine iSd § 1004 relevante Beeinträchtigung nur anzunehmen, soweit das Wurzelwerk noch die Eigentumsposition des T stört. Andererseits wirkt die Gleichstellung gerade einer tatsächlichen Immission (etwa einer Schadstoffablagerung von einem emittierenden Grundstück aus) mit einer „Rechtsusurpation“, wenn davon die Anordnung des § 1004 abhängig sein sollte, etwas künstlich, da etwa ein Dieb, der einen gestohlenen Wagen auf fremdem Grundstück abstellt und sich darum nicht weiter kümmert, dadurch den Eigentümer des Grundstücks wohl beeinträchtigt, ohne sich dabei gleich als Eigentümer aufzuführen. Insbesondere in den für die heutige Praxis im Vordergrund stehenden Fällen der Bodenverseuchung möchte man, die Verantwortlichkeit dafür, dass das beeinträchtigte Eigentum in einen für die Wieder- und Weiterbenutzung geeigneten Zustand gebracht wird, demjenigen, der als „Störer“ betrachtet wird (dazu Rn 71 ff), nicht zu früh abzunehmen. Dagegen spräche es aber, wenn man in einer schwer vermeidbaren Konsequenz der neueren Lehre die Dereliktion (Aufgabe des Eigentums) der Störungsquelle oder die Einstellung des störenden Betriebs (s. die Abwandlung des Falles 5) als taugliches Argument gegen ein Fortbestehen der „Usurpation“ gelten lassen würde[52].

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Auch im Übrigen ist damit zu rechnen, dass die Praxis zu § 1004 wie auch diejenige zur Eigentumsverletzung iSd § 823 Abs. 1 die Behinderung der Kontakte zur Außenwelt zunehmend als ausgleichspflichtig ansehen wird[53], die bisherige Rechtsprechung schwankt allerdings etwas. Beseitigungsansprüche bestehen schon jetzt bei Ölverseuchungen des Bodens, abgerutschtem Schutt und Gesteinsmassen, auch im Hinblick auf die Trümmer einer gesprengten Brücke[54]. Der BGH hat es auch nicht als Entlastung genügen lassen, dass der Eigentümer des Grundstücks, von dem die Beeinträchtigung ausging, den Betrieb auf dem Grundstück eingestellt hatte[55]. Die Kritik folgt dem BGH demgegenüber nicht darin, dass der Eigentümer eines Tanklastzugs, der von der Straße abgekommen und umgekippt war, so dass auslaufendes Öl sich auf ein Grundstück ergoss, für die Verseuchung des Bodens als eine Beeinträchtigung aufzukommen und diese zu beseitigen habe[56], ebenso wenig darin, dass derjenige, der eine störende Mauer errichtet hat, über ihre Beseitigung hinaus verpflichtet ist, die von ihm abgerissene „alte Mauer“ neu zu errichten[57] – das wäre Schadensersatz.

3. Die Störung und ihre Beseitigung

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Der Anspruch aus § 1004 richtet sich gegen den Störer, das ist diejenige Person, der die Beeinträchtigung zugerechnet wird, wobei es nicht – anders als bei einem Schadensersatzanspruch – auf eine schuldhafte Handlungsweise ankommt, sondern auf eine aus der objektiven Situation abzuleitende Verantwortlichkeit (näher zum Störerbegriff Rn 71). Die Rechtsfolgen – Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung und Unterlassung[58] weiterer Störungen – können für den Inhaber eines Rechtsguts mehr Wert haben als der nicht leicht zu substantiierende nachträglich auszugleichende Schaden. Im Begriff der Störung steckt somit stets eine Abwägung zwischen der von der Rechtsordnung geschützten Empfindlichkeit des Eigentümers mit der den Nachbarn im Raum zuzumutenden Rücksichtnahme auf andere Interessen. Die den Ansprüchen auf Beseitigung und Unterlassung entgegenstehenden Duldungspflichtenergeben sich zum großen Teil aus privatrechtlichen Inhaltsbestimmungen des Eigentums, desgleichen aus speziell, hauptsächlich in § 906, ausgeformten Abwehrrechten. Da aber auch diese Vorschriften zum Teil nur sehr spezielle Situationen und Interessenlagen umfassen, hat sich daneben ein Bedürfnis nach Bezeichnung von Verhaltens- und Duldungspflichten aus einem letztlich aus Treu und Glauben (§ 242) abgeleiteten sog. nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisergeben (näher Rn 108). Generell muss die Beeinträchtigung wenigstens mittelbar auf den Willen der als Störer in Anspruch genommenen Person zurückgehen[59], reine Naturereignisse oder Beeinträchtigungen, die sich aus der natürlichen Beschaffenheit der Sache ergeben, von der sie ausgehen, gehören nicht hierher[60].

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Anderes gilt für solche Entwicklungen, die vom Inhaber der Sache hätten verhindert werden müssen. So kann man einem Grundstückseigentümer, auf dessen Gelände ein bei Sturm umsturzgefährdeter Baum steht (und der deshalb, wenn dies eintritt und ein Nachbar Schaden erleidet, dafür aufzukommen hat[61]), auch zumuten, den umgestürzten Baum zu beseitigen[62], was besonders wichtig ist, wenn von einer Störungsquelle weitere Schäden zu befürchten sind[63]. Besonders relevant sind in diesem Zusammenhang aber Handlungsweisen, die zwar nur auf dem eigenen Grundstück des Störers stattfinden, sich aber auf die Nachbargrundstücke in einer Weise auswirken, dass die Benutzbarkeit für die gewöhnlichen Zwecke leidet, so – s. Fall 4– der Gebrauch von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, wenn diese durch Wind oder abfließendes Oberflächenwasser auf ein benachbartes Grundstück gelangen[64]. Nicht selten werden hier ausgesprochen kleinliche Streitigkeiten verfeindeter Nachbarn ausgetragen, so etwa um eine Kinderschaukel und einen Sandkasten als Beeinträchtigung einer Dienstbarkeit[65], besonders oft um eine Störung durch Tiere[66], auch in einem fast sensationellen Urteil betreffend das Quaken von Fröschen in einem auf dem Nachbargrundstück angelegten Teich[67]; der letztere Fall interessiert besonders auch hinsichtlich der vom Störer zu ergreifenden Mittel ( Rn 77).

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