Mathias Habersack - Examens-Repetitorium Sachenrecht

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Examens-Repetitorium Sachenrecht: краткое содержание, описание и аннотация

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Inhalt :
Im Vordergrund der Darstellung stehen nach einer knappen Wiederholung der sachenrechtlichen Begriffe und Prinzipien: der Erwerb, Verlust und Schutz des Eigentums, die Sicherungsrechte an beweglichen Sachen, das allgemeine Grundstücksrecht sowie die Grundpfandrechte.
Das Examens-Repetitorium zum Sachenrecht bietet eine vertiefende, stets wissenschaftlichen Ansprüchen genügende Darstellung der prüfungsrelevanten Materie des Rechtsgebiets. Es setzt Grundkenntnisse voraus, ermöglicht so eine gezielte, problemorientierte Wiederholung und fördert die Fähigkeit zur eigenständigen Problemlösung.
Konzeption:
Nach der Konzeption der Reihe Unirep Jura werden dabei lehrbuchartige Ausführungen und der Veranschaulichung dienende, auf das jeweilige Problem zugeschnittene Fälle miteinander verzahnt. Diese Fälle sind zumeist an höchstrichterliche Entscheidungen angelehnt und verschaffen dem Leser dadurch einen problemorientierten Einblick in die Entscheidungspraxis des BGH.

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1. So fragt sich zunächst, ob und, wenn ja, nach welchen Regeln das Anwartschaftsrecht übertragen werden kann – bewendet es bei §§ 398 ff., 413 oder gelangen die Vorschriften über das Vollrecht zur Anwendung?
2. Des Weiteren fragt sich, ob und, wenn ja, nach welchen Regeln das Anwartschaftsrecht durch die Gläubiger des Anwartschaftsberechtigten gepfändet werden kann.
3. Ist das Vollrecht nach §§ 823 Abs. 1, 985, 1004 geschützt, so ist schließlich zu entscheiden, ob das Anwartschaftsrecht seinerseits absoluten Schutz genießt.

56

Die hM tendiert dazu, zumindest die Fragen 1 und 3 in dem Sinne zu beantworten, dass das Anwartschaftsrecht dem Vollrecht gleichsteht. Sie kommt damit im Ergebnis zu einer Erweiterung des numerus claususder Sachenrechte ( Rn. 15) und nimmt damit zwangsläufig die Probleme in Kauf, vor denen der Rechtsverkehr durch den Typenzwanggerade geschützt werden soll. Die Rechtszuständigkeit hinsichtlich einer Sache wird durch die Anerkennung eines Anwartschaftsrechts, das stets in Konkurrenz zu dem einstweilen noch fortbestehenden Vollrecht tritt, verdoppelt[33]. Dritte sehen sich deshalb mit einer Verdoppelung der delikts- und sachenrechtlichen Schutzmechanismen konfrontiert; zudem gilt es, die sich aus dieser Verdoppelung resultierenden Konkurrenzprobleme zu lösen[34].

IV. Beschränkte dingliche Rechte

1. Begriff und Rechtsnatur

57

Beschränkte dingliche Rechte verkörpern vom Eigentum abgespaltene, im Vergleich zum Eigentum inhaltlich beschränkteBefugnisse. Man bezeichnet sie auch als verselbständigte Eigentumssplitter[35]. Die ihnen eigene Beschränkung bezieht sich also nur auf den Inhalt, nicht dagegen auf die dinglichen Wirkungen: Auch beschränkte dingliche Rechte sind „Herrschaftsrechte“, die allerdings dem Rechtsinhaber nicht die inhaltlich unbeschränkten Befugnisse des Eigentümers ( Rn. 47), sondern nur einen verselbständigten Teil derselben zuweisen, dies freilich gegenüber jedermann und damit auch im Verhältnis zum Eigentümer. Wie alle dinglichen Rechte beziehen sich auch die beschränkten dinglichen Rechte auf eine Sache als Rechtsobjekt ( Rn. 10 ff.). Da allerdings die in dem beschränkten dinglichen Recht verkörperte Befugnis vom Eigentum abgespalten wird, ist es das Eigentum (und nicht die Sache), das durch das beschränkte Recht „belastet“ wird[36]. Die Begründung des beschränkten dinglichen Rechts, die „Teilübertragung“ des Eigentums( Rn. 10), bezeichnet man als „Belastung“. Das Eigentum ist mithin Verfügungsobjekt, nicht aber Rechtsobjekt ( Rn. 12 f.).

58

Durch die Begründung eines beschränkten dinglichen Rechts kommt es zu einer Aufteilung der im Eigentum verkörperten Befugnisse und damit zu einer Zuordnung ein- und derselben Sache zu mehreren Berechtigten. Das Gesetz muss deshalb schon aus Gründen der Rechtsklarheit den Inhalt des beschränkten dinglichen Rechts exakt definieren und die Entstehung des Rechts von einer entsprechenden Verlautbarung abhängig machen ( Rn. 15, 18). Darüber hinaus muss aber auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der Inhaber des beschränkten dinglichen Rechts seine Rechtsposition vom Eigentümer ableitet. Soweit sich mit dem beschränkten dinglichen Recht die Befugnis verbindet, die Sache in Besitz zu nehmenoder in einzelnen Beziehungen zu nutzen, bedarf es deshalb einer Bestimmung der beiderseitigen Rechte und Pflichten hinsichtlich des Umgangs mit der Sache. Neben der dinglichen, das Verhältnis zu jedem Dritten betreffenden Seite des beschränkten dinglichen Rechts ist also das relative Rechtsverhältnis zwischen dem Inhaber des beschränkten dinglichen Rechts und dem Eigentümer oder dem Besteller des Rechts zu regeln. Der Gesetzgeber hat dieses Rechtsverhältnis zu einem sogenannten „Begleitschuldverhältnis“ausgestaltet[37], das von der ganz hM als gesetzliches Schuldverhältnis qualifiziert wird[38], angesichts des Umstands, dass erst die Begründung des Sachenrechts zur Entstehung des Schuldverhältnisses führt, aber als vertragliches Schuldverhältnis qualifiziert werden sollte[39]. Da das Schuldverhältnis an die Stellung als Eigentümer, Besteller oder Inhaber eines beschränkten dinglichen Rechts geknüpft ist, geht es auf einen Rechtsnachfolger eines dieser Beteiligten über[40].

2. Arten

a) Nutzungs- und Verwertungsrechte

59

Ihrem Inhalt lassen sich die beschränkten dinglichen Rechte im Wesentlichen in Nutzungs- und Verwertungsrechte unterteilen. Zu den im BGB geregelten Nutzungsrechtengehören der Nießbrauch, die Grunddienstbarkeit und die beschränkte persönliche Dienstbarkeit; das BGB bezeichnet diese Rechte auch als „Dienstbarkeiten“und bringt dadurch zum Ausdruck, dass der Gegenstand des Nutzungsrechts einem anderen[41] dienstbar gemacht wird. Zur Gruppe der Nutzungsrechte gehören des Weiteren das Dauerwohnrecht im Sinne der §§ 31 ff. WEG ( Rn. 49) und das im ErbbauRG geregelte Erbbaurecht. Zur Gruppe der Verwertungsrechtegehören das Pfandrecht, die Grundpfandrechte (Hypothek, Grundschuld und Rentenschuld) und die Reallast. Die Verwertungsrechte verkörpern vor allem das Recht, bei Eintritt der Verwertungsreife die Sache zu veräußern oder die Veräußerung der Sache zu veranlassen, um sodann auf den Verwertungserlöszugreifen zu können. Im Übrigen kann die Verfügungsbefugnis nach § 137 S. 1 zwar nicht vom Eigentum abgespalten und einem Dritten übertragen werden ( Rn. 20, 143); denkbar ist jedoch die Erteilung einer zusätzlichen Verfügungsbefugnis nach § 185 (Rn. 143). Nicht zur Gruppe der beschränkten dinglichen Rechte gehören die Aneignungsrechte ( Rn. 4) und die Vormerkung ( Rn. 330 ff.).

b) Rechte an eigener und an fremder Sache

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Die Rechtsnatur der Sachenrechte ermöglicht die Existenz von „Rechten an eigener Sache“, beschränkten dinglichen Rechten also, die dem Eigentümer der Sache zustehen. Von Bedeutung sind solche Rechte vor allem deshalb, weil mehrere beschränkte dingliche Rechte an ein- und derselben Sache in einer Rangordnungstehen, die nicht zuletzt im Rahmen der Zwangsversteigerung von Grundstücken zum Tragen kommt ( Rn. 311). Da der Eigentümer von dem Verwertungserlös lediglich den Teil erhält, der nach Befriedigung sämtlicher beschränkten dinglichen Rechte verbleibt, kann er sich durch Bestellung oder abgeleiteten Erwerb eines Rechts an eigener Sache in der Zwangsversteigerung einen besseren Rang verschaffen.

61

Das BGB steht Rechten an eigener Sache vor allem im Zusammenhang mit Grundstücken aufgeschlossen gegenüber. Dies erklärt sich aus der Existenz des Grundbuchs als Publizitätsmittel[42]: Es ist imstande, das beschränkte dingliche Recht als solches zu verlautbaren, mag es dem Eigentümer oder einem Dritten zustehen. So statuiert § 889 für das Immobiliarsachenrecht den Grundsatz, dass das beschränkte dingliche Recht nicht durch die nachträgliche Vereinigung mit dem Grundeigentum erlischt. §§ 1196 Abs. 1, 1199 ermöglichen zudem die originäre Bestellung einer Grund- oder Rentenschuld am eigenen Grundstück ( Rn. 354 ff.); die hM erkennt zudem die Bestellung einer Dienstbarkeit ( Rn. 59) zugunsten des Eigentümers des Grundstücks an[43]. Für Rechte an beweglichen Sachen ordnen dagegen §§ 1063, 1256 den Grundsatz der Konsolidation an. Auch die ursprüngliche Bestellung eines Nießbrauchs oder Pfandrechts an der eigenen beweglichen Sache ist nicht möglich.

c) Akzessorische und nicht akzessorische Rechte

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