Beispiel 1
Bei Mangelhaftigkeit des Kaufgegenstandes können sich Ersatzansprüche des Käufers wegen Aufwendungen auf den mangelhaften Kaufgegenstand aus § 347 Abs. 2 und/oder aus §§ 437 Nr. 3, 284 ergeben.[9] Sie beginnen hier mit § 347 Abs. 2, da dieser Anspruch kein Verschulden des Verkäufers erfordert. Im Anschluss ist dann auf §§ 437 Nr. 3, 284 einzugehen, der an den Schadensersatzanspruch statt der Leistung anknüpft und deshalb (§ 280 Abs. 1 S. 2) auch von der fehlenden Entlastungsmöglichkeit des Verkäufers abhängt.
Beispiel 2
Angenommen, es geht um deliktische Schadensersatzansprüche gegen den Fahrer eines Pkw aus einem Verkehrsunfall. Hier prüfen Sie erst den verschuldens unabhängigen Anspruch aus § 7 Abs. 1 StVG, dann den (verschuldensabhängigen) Anspruch aus § 18 StVG (Verschuldensvermutung durch Formulierung in § 18 Abs. 1 S. 2 StVG) und schließlich den (verschuldensabhängigen) Anspruch aus § 823 Abs. 1.
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Innerhalb einer Anspruchsgrundlagenebene kann es nach der Fassung der jeweiligen Tatbestände eine logische Reihenfolge geben, die Sie dann für Ihre Gliederung übernehmen.
Beispiele
Anspruch aus § 347 Abs. 2 S. 1 vor Anspruch aus § 347 Abs. 2 S. 2 („andere Aufwendungen“ = andere Aufwendungen als die im Sinne von S. 1);
Anspruch aus § 536a Abs. 2 Nr. 1, 2 vor Anspruch aus § 539 Abs. 1 („…, die der Vermieter ihm nicht nach § 536a Abs. 2 zu ersetzen hat,…“) i.V.m. §§ 683, 677, 670 bzw. §§ 684, 818 f.;[10]
Leistungskondiktion aus § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 vor Nichtleistungskondiktion aus § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 2 („in sonstiger Weise“).
1. Teil „Ein Rundflug“› B. Wie geht das?› V. Darstellung aller Anspruchsgrundlagen im Gutachten?
V. Darstellung aller Anspruchsgrundlagen im Gutachten?
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Meistens können sich aus einem Sachverhalt mehrere Anspruchsgrundlagen ergeben, die inhaltlich auf dieselbe Rechtsfolge gerichtet sind.
Beispiel
Mieter M beschädigt fahrlässig die Fensterscheibe in der von ihm gemieteten Wohnung seines Vermieters V. Hier bestehen Schadensersatzansprüche des V aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 einerseits und § 823 Abs. 1 andererseits. Schadensersatzansprüche aus §§ 989, 990 können hingegen nicht entstanden sein, da diese einen Herausgabeanspruch des V aus § 985 (sog. „Vindikationslage“) zum Zeitpunkt der Beschädigung voraussetzen. Wegen der aus dem Mietvertrag folgenden Besitzberechtigung des M bestand aber gem. § 986 Abs. 1 S. 1 zum Zeitpunkt der Beschädigung kein Herausgabeanspruch aus § 985.
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Ihr Gutachten ist grundsätzlich nur vollständig, wenn alle auf die geforderte Rechtsfolge gerichteten Ansprüche geprüft worden sind. Durch die Bejahung einer Anspruchsgrundlage ist „die Luft noch nicht raus“.
Häufig stellen sich im Hinblick auf weitere Anspruchsgrundlagen schwierige Konkurrenzfragen, die Sie in der Klausur beantworten sollen, nämlich: Bestehen die Anspruchsgrundlagen nebeneinander im Sinne einer Anspruchskonkurrenz oder verdrängt die eine Anspruchsgrundlage die andere? Besteht eine Konkurrenz, stellt sich die nächste Frage: Ist die Konkurrenz selbstständig oder beeinflusst die eine Grundlage die andere?
Insbesondere in Anwaltsklausuren kommt folgender Aspekt hinzu: Ein bestimmter Anspruch kann für den Mandanten vorteilhafter sein als andere konkurrierende Ansprüche, etwa weil er einer anderen Verjährungsfrist unterliegt oder weil damit ein für den Mandanten günstigerer Gerichtsstand[11] begründet werden kann.
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Dabei verlangt niemand von Ihnen, dass Sie alle Ansprüche in der gleichen Ausführlichkeit darstellen. Es kommt auf die richtige Gewichtung an. Häufig äußern die Parteien im Sachverhalt Rechtsauffassungen oder betonen bestimmte Fakten (versteckte Hinweise des Klausurstellers), so dass Sie gehalten sind, sich mit diesen Punkten in jedem Fall ausführlich auseinanderzusetzen. Ist die Zeit knapp, können Sie die Erörterung konkurrierender und für das Ergebnis inhaltlich nicht mehr erheblicher Ansprüche auf ein eben noch verständliches Mindestmaß zurückführen, indem Sie die konkurrierenden Ansprüche mit kurzer, urteilsartiger Begründung des Ergebnisses erwähnen, z.B. bei § 823 Abs. 2 nach Bejahung des § 823 Abs. 1, bei § 1007 nach § 985 oder bei der Haftung des fahrzeugführenden Halters aus § 18 StVG nach § 7 Abs. 1 StVG.[12] Sie zeigen dem Korrektor damit zum einen, dass Ihnen diese Ansprüche geläufig sind, und zum anderen, dass Sie Ihre Darstellung auf das Wesentliche konzentrieren.
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Wie bei jedem Grundsatz gibt es vom Gebot vollständiger Erörterung Ausnahmen:
Zum einen kann Ihnen nach dem Bearbeitervermerk die Prüfung bestimmter Ansprüche erlassen sein. Dann müssen Sie sich natürlich an die Vorgaben des Bearbeitervermerks halten. Zum anderen sind in der schriftlichen Ausarbeitung solche Ansprüche nicht mehr zu erwähnen, deren Voraussetzungen offensichtlich nicht vorliegen. Sätze wie:
„Vertragliche Ansprüche bestehen nicht, weil im vorliegenden Fall gar kein Vertrag geschlossen wurde.“
gehören also nicht ins Gutachten.
1. Teil „Ein Rundflug“› B. Wie geht das?› VI. Die Anspruchsprüfung
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Anspruchsprüfung
I. Anspruchsentstehung
1.Rechtsfähigkeit von Gläubiger und Schuldner (wenn nicht nur natürliche Personen. Wahlweise Prüfung inzident im Rahmen der eigentlichen Anspruchsvoraussetzungen)
2.Anspruchsvoraussetzungen
3.Rechtshindernde Einwendungen
II. Rechtsvernichtende Einwendungen
z.B. Erfüllung (§ 362), Erfüllungssurrogate (§§ 364 Abs. 1, 372, 378, 389, 397) nachträgliche Leistungsbefreiung nach § 275, Rücktritt (arg. ex. § 346 Abs. 1)
III. Durchsetzbarkeit
1.Fälligkeit
2.Einreden
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Kommen wir nun zu den Kategorien der einzelnen Anspruchsprüfung. Die Anspruchsprüfung soll im Ergebnis die Frage nach der Durchsetzbarkeit eines bestimmten Anspruches beantworten.
Die Durchsetzbarkeit eines Anspruchs setzt voraus,
1. |
dass der Anspruch entstandenist (vgl. § 199 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 , Abs. 4), |
2. |
dass der Anspruch jetzt immer noch besteht, also zwischenzeitlich nicht erloschenist (z.B. gem. §§ 362 Abs. 1, 364 Abs. 1, 389, 397 Abs. 1) und |
3. |
dass der gerichtlichen Durchsetzbarkeitdes bestehenden Anspruchs sonst nichts im Wege steht. |
Jede Anspruchsgrundlage ist vom Rechtsanwalt bzw. Richter – in der Klausur also von Ihnen – stets auf diese Art und Weise zu prüfen.
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Die Einstiegsfrage lautet: Ist der Anspruch (z.B. des A gegen den B) überhaupt entstanden?
Um diese Frage zu beantworten, sind gedanklich folgende Punkte zu prüfen:
a) Rechtsfähigkeit der Beteiligten
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Damit eine Partei gegen eine andere Partei einen Anspruch, d.h. das Recht haben kann, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen zu fordern (§ 194 Abs. 1), müssen diese Parteien rechtsfähig sein.
Der Begriff der Rechtsfähigkeitmeint die Fähigkeit, Träger eigener Rechte und Pflichten zu sein.[13]
Nur wer rechtsfähig ist, kann als Gläubiger einen Anspruch haben und nur wer rechtsfähig ist, kann als Schuldner zu einem Tun oder Unterlassen verpflichtet sein.
JURIQ-Klausurtipp
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