Wir wissen anhand der Erklärung, welches konkrete Rechtsgeschäft gewollt ist und welche Regeln dabei zu beachten sind. Leistet die Erklärung dies nicht, kann dadurch ein einseitiges Rechtsgeschäft nicht zustande kommen.
Beispiel
K kauft von V eine Uhr und teilt ihm später mit, er sei mit dem Kauf sehr unglücklich.
Hier wird noch nicht einmal deutlich, ob K überhaupt etwas Rechtliches erreichen will wie etwa eine Rückabwicklung durch eine Anfechtung oder einen Rücktritt.
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Geht es einer Person um die Herbeiführung von Rechtsfolgen durch Vertrag (z.B. Kauf, Übereignung, Abtretung), gilt die aus §§ 147, 151 S. 1 Hs. 1 folgende Grundregel: Der Vertrag kommt erst durch Annahme des Angebots zustande.
Dabei ergeben sich aus §§ 150 Abs. 2, 154, 155 inhaltliche Anforderungen und aus §§ 146 Hs. 2, 147 ff. zeitliche Anforderungen an die vertragsbegründende Annahme. Erst wenn Antrag (Angebot) und Annahme vorliegen und die Annahme den inhaltlichen sowie zeitlichen Anforderungen genügt, ist der Vertrag zustande gekommen.[8] Erst die so erzielte Einigung legt Art und Inhalt des vertraglichen Rechtsgeschäfts fest.
Beispiel
Aus dem Kaufangebot alleine können sich die Vertragspartner, der Kaufgegenstand und der Kaufpreis noch nicht verbindlich ergeben. Denn der Adressat des Angebots könnte das vorgeschlagene Geschäft ja gänzlich ablehnen (kein Vertragsschluss, vgl. § 146 Var. 1) oder aber Änderungswünsche haben (noch kein Vertragsschluss, vgl. § 150 Abs. 2). Was gelten soll, entscheidet erst die verbindliche Einigung über alle erheblichen Punkte.
2. Teil Die Funktion und Struktur von Rechtsgeschäften› D. Aufbau von Rechtsgeschäften› II. Wirksamkeitserfordernisse von Rechtsgeschäften
II. Wirksamkeitserfordernisse von Rechtsgeschäften
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Obwohl das Rechtsgeschäft zustande gekommen ist, werden die mit ihm verfolgten Rechtsfolgen („Wirkungen“) noch nicht unbedingt ausgelöst. Das Rechtsgeschäft kann aus besonderen Gründen noch unwirksam sein. Es müssen oft (aber nicht immer!) noch weitere Voraussetzungen erfüllt sein, damit das Rechtsgeschäft wirksam ist. Wir unterscheiden streng zwischen dem Zustandekommen eines Rechtsgeschäfts und seiner Wirksamkeit.
Je nach Art des Rechtsgeschäfts und der an ihm beteiligten Personen kennt das Gesetz besondere Wirksamkeitserfordernisse.
Wirksamkeitserfordernissewerden durch solche Normen begründet, die die Wirksamkeit eines konkret zustande gekommenen Rechtsgeschäfts von weiteren Voraussetzungen abhängig machen.[9]
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Ein fehlendes Wirksamkeitserfordernis führt nicht zur endgültigen Unwirksamkeit (= Nichtigkeit) des Rechtsgeschäfts, sondern zu seiner schwebenden Unwirksamkeit. Das Rechtsgeschäft kann noch keine Wirkungen entfalten, weil es noch nicht wirksam ist.[10]
Beispiele Wirksamkeitserfordernisse:
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Genehmigungen nach §§ 108 Abs. 1, 177 Abs. 1, 180 S. 2, 3, 1365 Abs. 1, 1366 Abs. 1, 1369 Abs. 1, Abs. 3, 1829 Abs. 1, |
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Realakte wie die Übergabe i.S.d. § 929 S. 1, |
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Eintragung im Grundbuch i.S.d. § 873 Abs. 1. |
Die aufschiebende Bedingungi.S.d. § 158 Abs. 1 fällt dagegen nichthierunter. Der Eintritt einer vereinbarten aufschiebenden Bedingung ist kein Wirksamkeitserfordernis. Das liegt daran, dass die Geltung einer solchen Bedingung ihrerseits bereits eine gewünschte Rechtsfolge des Rechtsgeschäfts ist. Die Geltung einer aufschiebenden Bedingung setzt die Wirksamkeit ihrer Vereinbarung logisch voraus. Das mit aufschiebender Bedingung zustande gekommene Rechtsgeschäft ist also auch vor Bedingungseintritt notwendigerweise wirksam – das Rechtsgeschäft entfaltet nur vor Bedingungseintritt noch nicht seine sonstigen inhaltlichen Wirkungen; die vom Eintritt der Bedingung abhängig gemachten Rechtsfolgen werden hinausgezögert.[11]
2. Teil Die Funktion und Struktur von Rechtsgeschäften› D. Aufbau von Rechtsgeschäften› III. Wirksamkeitshindernisse bei Rechtsgeschäften
III. Wirksamkeitshindernisse bei Rechtsgeschäften
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Je nach Art und Inhalt des Rechtsgeschäfts und der an ihm beteiligten Personen können außerdem besondere Wirksamkeitshindernisse für das Rechtsgeschäftbestehen.[12] In diesen Fällen wird das Rechtsgeschäft von der Rechtsordnung von Anfang an nicht anerkanntund soll deshalb wirkungslos bleiben. Das Rechtsgeschäft kann die mit ihm gewünschten Folgen von Anfang an nicht herbeiführen. Dies wird regelmäßig als „Nichtigkeit“bezeichnet.[13]
Wirksamkeitshindernisse für ein Rechtsgeschäftwerden durch solche Normen begründet, die zur Nichtigkeit eines konkret zustande gekommenen Rechtsgeschäfts führen.[14]
Anders als die Wirksamkeitserfordernisse fällen die Wirksamkeitshindernisse das endgültige Urteil über die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts, indem sie es für nichtig (= endgültig unwirksam)erklären. Wirksamkeitshindernisse können sich aus Gesetz oder früheren Vereinbarung ergeben.
Beispiele
Gesetzliche Nichtigkeitsanordnungen in §§ 111 S. 1, 125 S. 1, 134, 138, 142 Abs. 1, 174 S. 1, 180 S. 1, 248 Abs. 1, 494 Abs. 1, 925 Abs. 2;
Verstoß gegen vertraglich vereinbartes Formerfordernis (vgl. Auslegungsregel in § 125 S. 2), z.B. formlose Kündigung eines Mietvertrages über Büroräume, obwohl dafür im Vertrag Schriftform vereinbart wurde.
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In Ausnahmefällengibt es gesetzlich angeordnete Heilungsmöglichkeiten.
Beispiele
§§ 311b Abs. 1 S. 2, 494 Abs. 2, 518 Abs. 2, 766 S. 3.
Gibt es keine Heilungsmöglichkeit, ist das Rechtsgeschäft unheilbar nichtig, d.h. wirkungslos. Es muss unter Beachtung der Wirksamkeitshindernisse neu vorgenommenoder bestätigt(§ 141) werden.[15] Teilwirkungen des nichtigen Rechtsgeschäfts lassen sich möglicherweise noch über seine Umdeutungin ein wirksames Rechtsgeschäft nach § 140 „retten“.[16]
[1]
Dem Gesetz lässt sich die systematische (Prüfungs-)Struktur von Willenserklärung und Rechtsgeschäft nicht eindeutig entnehmen, so dass verschiedene Aufbauvorschläge existieren, die allesamt vertretbar sind. Bei der Prüfung von Willenserklärung und Rechtsgeschäft folgt dieses Skript dem z.B. von Leenen in seinem Lehrbuch zum BGB AT vertretenen Aufbau. Dieser hat sich in meiner langjährigen Praxis als Repetitor als der günstigste Weg erwiesen, um alle Prüfungsschritte gedanklich sauber abzuschichten und möglichst nahe und widerspruchsfrei (!) am Gesetzestext zu arbeiten.
[2]
Man kann auch vom „Tatbestand eines Rechtsgeschäfts“ sprechen, vgl. Leenen BGB AT vor § 8 Rn. 1 ff.; § 11 Rn. 11 ff.
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