[9]
BGHZ 101, 24, 26 = NJW 1987, 3177; Palandt- Ellenberger Überbl. v. § 104 Rn. 16.
[10]
Gleichbedeutend mit dem Begriff „Forderung“ (vgl. Rn. 2oben).
[11]
Palandt- Ellenberger a.a.O.
[12]
Leenen BGB AT § 4 Rn. 24 f.
[13]
Palandt- Ellenberger Überbl. v. § 104 Rn. 22; Leenen BGB AT § 4 Rn. 31 f.; Faust BGB AT § 5 Rn. 1 ff.
[14]
Lateinisch übersetzt: „abstractum“, was den Namen des Prinzips erklärt.
[15]
Palandt- Ellenberger Überbl. v. § 104 Rn. 22; Leenen BGB AT § 4 Rn. 33 ff.; Faust BGB AT § 5 Rn. 1 ff.
[16]
Zur Überflüssigkeit dieses Begriffes und seinem Irreführungspotential in aller Deutlichkeit: Faust BGB AT § 5 Rn. 4.
[17]
Vgl. Lösung in den Übungsfällen Nr. 6, 8und 9.
[18]
Lateinisch: „do ut des“ = „Ich gebe, damit Du gibst.“
[19]
Palandt- Grüneberg Einf. v. § 320 Rn. 5; Leenen BGB AT § 4 Rn. 40.
[20]
Palandt- Weidenkaff § 535 Rn. 71.
[21]
Palandt- Grüneberg Einf. v. § 320 Rn. 5; Leenen BGB AT § 4 Rn. 40.
[22]
Aus der Formulierung in § 488 Abs. 1 S. 2 („einen geschuldeten Zins“) folgt, dass ein Zinsentgelt nicht vereinbart sein muss, um die §§ 488 ff. zur Anwendung zu bringen. Entsprechendes gilt für das unentgeltliche Sachdarlehen nach §§ 607 ff.
[23]
Im Verhältnis zwischen Bürgen und Hauptschuldner besteht ein weiteres Verpflichtungsgeschäft: Verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Schuldner, die Bürgschaft ohne Entgelt des Schuldners zu übernehmen, liegt zwischen diesen Parteien ein Auftrag vor; soll der Schuldner dem Bürgen etwas für die Bürgschaftsübernahme zahlen, besteht hingegen regelmäßig ein Geschäftsbesorgungsvertrag i.S.d. § 675, vgl. Palandt- Sprau Einf. v. § 765 Rn. 5.
[24]
Siehe dazu unter Rn. 250 ff.
[25]
Leenen BGB AT § 4 Rn. 52 ff.
[26]
Lateinisch: „causa“.
[27]
Das bloß „deklaratorische“ Schuldanerkenntnis ist von § 812 Abs. 2 nicht gemeint, Palandt- Sprau § 812 Rn. 18.
[28]
Palandt- Ellenberger Überbl. v. § 104 Rn. 20 f.; Faust BGB AT § 6 Rn. 1 ff.; Leenen BGB AT § 4 Rn. 55 f.
[29]
Ellenberger Überbl. v. § 104 Rn. 20 f.; Faust BGB AT § 6 Rn. 1 ff.; Leenen BGB AT § 4 Rn. 55 f.
[30]
Ellenberger Überbl v § 104 Rn. 20 f.; Faust BGB AT § 6 Rn. 1 ff.; Leenen BGB AT § 4 Rn. 55 f.
[31]
Palandt- Ellenberger Überbl. v. § 104 Rn. 21.
[32]
Palandt- Sprau § 781 Rn. 7.
[33]
Sonst stünde ja eine Bürgschaft nach §§ 765 ff. zur Verfügung.
[34]
Palandt- Sprau § 780 Rn. 1a.
[35]
Palandt- Sprau Einf. v. § 765 Rn. 2, 4 und § 765 Rn. 1.
2. Teil Die Funktion und Struktur von Rechtsgeschäften› D. Aufbau von Rechtsgeschäften
D. Aufbau von Rechtsgeschäften
89
Alle Rechtsgeschäfte haben folgende Struktur[1]:
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Rechtliche Wirkungen löst ein Rechtsgeschäft nur aus, wenn verschiedene Voraussetzungen erfüllt sind. Die Voraussetzungen variieren je nach Art und Inhalt des konkret gewünschten Rechtsgeschäfts. Bei der Prüfung eines konkreten Rechtsgeschäfts ordnen wir die verschiedenen Voraussetzungen bestimmten Prüfungskategorien zu, die wir in eine logische Reihenfolge bringen. Wir unterscheiden gedanklich zwischen drei Kategorien: das Zustandekommeneines Rechtsgeschäfts[2], seine jeweiligen Wirksamkeitserfordernissesowie besondere Wirksamkeitshindernisse.
JURIQ-Klausurtipp
Zwischen dem Zustandekommen und der Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts ist streng zu unterscheiden. Wir beginnen mit dem Zustandekommen eines Rechtsgeschäfts. Erst wenn das Rechtsgeschäft zustande gekommen ist, steht fest, was gewollt ist. Erst wenn feststeht, was gewollt ist, wissen wir, ob und welche Wirksamkeitserfordernisse und -hindernisse für dieses Rechtsgeschäft einschlägig sein können.
Das Zustandekommen des Rechtsgeschäfts ist logisch daher an erster Stelle zu prüfen. Sodann folgen die Wirksamkeitserfordernisse und -hindernisse. In der Klausur müssen Sie selbstverständlich nur solche Wirksamkeitserfordernisse und -hindernisse erörtern, zu deren Erwähnung der Fall Anlass gibt. Keinesfalls sind alle erdenklichen Tatbestände aufzuführen.
2. Teil Die Funktion und Struktur von Rechtsgeschäften› D. Aufbau von Rechtsgeschäften› I. Zustandekommen von Rechtsgeschäften durch wirksame Willenserklärung(en)
I. Zustandekommen von Rechtsgeschäften durch wirksame Willenserklärung(en)
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Zunächst ist daher zu fragen, obund welches konkrete Rechtsgeschäftüberhaupt zustande gekommen ist. Mit dem Zustandekommen ist die „Geburtsstunde“ des Rechtsgeschäfts gemeint: In dem Moment, in dem es zustande gekommen ist, steht fest, welche Rechtsfolgen die beteiligten Personen mit dem Rechtsgeschäft herbeiführen wollen. Ein Rechtsgeschäft kommt zustande, wenn Art und Inhaltdes gewollten Rechtsgeschäfts durch wirksame Willenserklärungen eindeutig bestimmbarsind. In diesem Moment existiert es als Gegenstand unserer weiteren Prüfung. Wenn es hier heißt, dass die Willenserklärungen ihrerseits wirksam sein müssen, ist damit nicht die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts gemeint. Das BGB unterscheidet in seinen Tatbeständen zwischen solchen Normen, die die Wirksamkeit der Willenserklärung betreffen (z.B. §§ 104 ff., §§ 116–118) und solchen, die die Wirksamkeit der mit diesen Willenserklärungen hervorgebrachten Rechtsgeschäfte behandeln. Nur wirksame Willenserklärungen bringen ein Rechtsgeschäft zustande.[3]
Hinweis
Im hier vorgestellten Aufbau[4] wird daher gedanklich zwischen der Wirksamkeit einer Willenserklärung und der Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts unterschieden.
Diese in den gesetzlichen Tatbeständen angelegte (feine) Unterscheidung wird von Vielen aber häufig auch gedanklich zusammengefasst, indem Fragen der Wirksamkeit einer Willenserklärung zugleich Fragen der Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts sein sollen.[5]
Beide Darstellungsweisen sind vertretbar und werden nie zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Es geht darum, welche gedankliche Prüfungsreihenfolge dem Gesetzeswortlaut am nächsten kommt und zu einer möglichst einfachen, klaren und logisch sauberen Abschichtung der Themen führt. Allein aus Gründen der klareren und stringenteren Prüfung wurde dem hier vorgestellten Aufbau der Vorzug gegeben.
Beim Zustandekommen eines Rechtsgeschäftes ist zwischen einseitigen Rechtsgeschäften und Verträgen zu unterscheiden:
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1. Einseitige Rechtsgeschäfte
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Bei einseitigen Rechtsgeschäften (z.B. Anfechtung, Kündigung, Widerruf, Rücktritt, Aufrechnung), bedarf es zur Festlegung von Art und Inhalt dieses Rechtsgeschäfts nur einer (wirksamen) Willenserklärung.
Die (einseitige) Willenserklärung einer Person legt Art und Inhalt des einseitigen Rechtsgeschäfts fest. Ein einseitiges Rechtsgeschäft kommt deshalb durch eine darauf gerichtete Willenserklärung zustande.[6]
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