Achim Bönninghaus - Schuldrecht Besonderer Teil I

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Schuldrecht Besonderer Teil I: краткое содержание, описание и аннотация

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Der Inhalt:
Gegenstand des Skripts ist die Darstellung des Kauf-, Werk- und Reisevertragsrechts und der Schenkung mit Bezügen zum Allgemeinen Teil des BGB und zum Allgemeinen Schuldrecht.
Die Konzeption:
Die Skripten «JURIQ-Erfolgstraining» sind speziell auf die Bedürfnisse der Studierenden zugeschnitten und bieten ein umfassendes «Trainingspaket» zur Prüfungsvorbereitung:
Die Lerninhalte sind absolut klausurorientiert aufbereitet; begleitende Hinweise von erfahrenen Repetitoren erleichtern das Verständnis und bieten wertvolle Klausurtipps; im Text integrierte Wiederholungs- und Übungselemente (Online-Wissens-Check und Übungsfälle mit Lösung im Gutachtenstil) gewährleisten den Lernerfolg; Illustrationen schwieriger Sachverhalte dienen als «Lernanker» und erleichtern den Lernprozess; Tipps vom Lerncoach helfen beim Optimieren des eigenen Lernstils; ein modernes Farb-Layout schafft eine positive Lernatmosphäre.

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Achtung: Im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs kommt § 447 grundsätzlich nicht zur Anwendung (siehe oben Rn. 114).

Der im Ergebnis geschädigte Käuferhat dem Grunde nach gegen den Drittschädiger häufig keinen eigenen Schadensersatzanspruch(zur Ausnahme beim Frachtvertrag nach §§ 407 ff. HGB unter Rn. 132 f.mehr): Ein Anspruch aus § 280 scheitert bereits an einem Schuldverhältnis zwischen Schädiger und Käufer. Im Beispiel lässt sich aus dem zwischen V und T geschlossenen Transportvertrag kein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten des Kableiten,[48] da zwischen Verkäufer und Käufer keine besondere Nähebeziehung besteht.[49] Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 scheitert an der fehlenden Verletzung eines der in § 823 Abs. 1 genannten Rechtsgüter des Käufers.

Der Schädiger hätte also Glück gehabt und müsste weder dem Verkäufer noch dem Käufer Schadensersatz leisten. Der Verkäufer hat einen Schadensersatzanspruch ohne eigenen Schaden, der Käufer einen eigenen Schaden ohne Anspruch. Dieses Ergebnis bedarf der Korrektur.

bb) Lösung über sog. „Drittschadensliquidation“

128

Die h.M korrigiert das Ergebnis mit Hilfe der sog. „Drittschadensliquidation“: Der Gläubiger darf mit Hilfe seines Schadensersatzanspruches ausnahmsweise den Schaden eines Dritten ersetzt verlangen: Ein fremder Schaden wird „zur Anspruchsgrundlage gezogen“ und begründet so einen Anspruch auf Ersatz dieses (Fremd-) Schadens. Der tatsächlich Geschädigte kann Abtretung des so gewonnenen Anspruchs bzw. Herausgabe der auf seinen Schaden entfallenden Ersatzleistung über § 285 verlangen.

129

Da diese Konstruktion zu einer Ausuferung der Haftung führt und im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen ist, wird sie nur in eng begrenzten Ausnahmefällenzugelassen. Für die Anwendung der Drittschadensliquidation haben sich Fallgruppenherausgebildet, denen gemeinsam ist, dass sie durch eine aus Sicht des Schädigers zufällige Schadensverlagerunggekennzeichnet sind: Der Schuldner musste mit einem Schaden beim Inhaber des Ersatzanspruches rechnen, der sich nun aufgrund besonderer Regelungen im Innenverhältnis des Inhabers des Ersatzanspruches zum tatsächlich Geschädigten ausnahmsweise auf diesen verlagert hat.[50]

Der hier Fall des vorzeitigen Gefahrübergangs aufgrund kaufrechtlicher Gefahrtragungsregeln ist als Fallgruppe für die „Drittschadensliquidation“ anerkannt.[51]

130

Da der Inhaber des Schadensersatzanspruches den Schaden des Dritten ersetzt verlangt, stellt sich die Frage, auf wessen Umstände bei der Berechnung abzustellen ist: die Person des Anspruchsinhabers oder die Person des Geschädigten? Die h.M. bejaht Letzteres: Der Anspruch wird der Höhe nach nicht auf den fiktiven Schaden begrenzt, den der Anspruchsinhaber ohne die besondere Gefahrtragungsregel gehabt hätte.[52] Hätte im vorgehenden Beispiel der Käufer das Porzellanservice mit Gewinn weiterveräußert, gehört somit auch der Gewinnanteil zum ersatzfähigen Schaden. Die Schadensberechnung und die Art der Restitution (§§ 249 ff.) richten sich – bezogen auf die Person des tatsächlich Geschädigten – nach den allgemeinen Regeln. Beim Mitverschulden ( § 254 ) ist allerdings aus Billigkeitsgründen sowohl auf die Person des Geschädigten als auch auf die Person des Anspruchsinhabers abzustellen.[53]

131

Der Anspruchsinhaber kann die Ersatzleistung in Bezug auf den fremden Schaden wahlweise an sich oder an den tatsächlich Geschädigten verlangen.[54] Er darf den fremden Schaden nicht geltend machen, wenn der tatsächlich Geschädigte dem widerspricht.[55]

cc) Fälle ohne Anwendung der Drittschadensliquidation

132

Bedenken Sie, dass sich das Problem mit dem beschriebenen Lösungsansatz nur stellt, wenn

§ 446 bzw. § 447 Anwendung findet und der Käufer deshalb zur Zahlung des vollen Kaufpreises verpflichtet ist,
der Käufer keinen eigenen Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger hat.

133

Wird der Schaden beim Versendungskauf während des von einem mit dem Transport beauftragten Frachtführer bzw. Spediteur i.S.d. § 407 HGB bzw. § 453 HGBverursacht, stellt sich das Problem auch außerhalb des Verbrauchsgüterkaufs[56] nicht: Dem Käufer steht dann nach § 421 Abs. 1 S. 2 HGB(ggf. i.V.m. § 458 HGB) selberder sich aus den §§ 425 ff. HGB ergebende Schadensersatzanspruch zu. Wie sich aus § 421 Abs. 1 S. 3 HGB explizit ergibt, kann der Käufer über diesen Anspruch auch sein eigenes Interesse geltend machen. Eine Anwendung der Regeln zur Drittschadensliquidation scheidet in diesen Fällen aus.[57]

Die Haftung des Frachtführers ist für den Geschädigten einerseits deutlich günstiger, da sie verschuldensunabhängig ausgestaltet ist. Andererseits wird sie dem Grund nach durch Ausschlusstatbestände (vgl. §§ 426 ff. HGB) und vor allem der Höhe nach deutlich beschränkt, vgl. §§ 431 ff. HGB. Diese Beschränkungen lassen sich aber durch die Konstruktion eines Anspruches auf Basis allgemeiner Anspruchsgrundlagen und Anwendung der Regeln zur Drittschadensliquidation nicht umgehen. Das folgt aus der „Sperrwirkung“ des § 434 Abs. 1 HGB.

f) Allgemeine Ausnahme nach § 326 Abs. 2 S. 1 Var. 1

134

Neben den – als lex specialis vorrangig zu prüfenden – Ausnahmen nach §§ 446, 447 bleibt noch die Ausnahme nach § 326 Abs. 2 S. 1 Var. 1. Mit ihr sowie dem Sonderfall der beiderseits zu vertretenden Unmöglichkeit unterhalb der für diese Variante erforderlichen Schwelle haben wir uns bereits an anderer Stelle beschäftigt.[58]

Die Selbstständigkeit des Ausnahmetatbestandes in § 326 Abs. 2 S. 1 Var. 1 ergibt sich daraus, dass die erforderliche alleinige oder weit überwiegende Verantwortlichkeit des Gläubigers (= Käufers) für die Unmöglichkeit der Sachleistung einen „Zufall“ i.S.d. §§ 446, 447 ausschließt.

Hinweis

Der 2. Variante des § 326 Abs. 2 S. 1 kommt neben § 446 S. 3 hingegen keine eigenständige Bedeutung zu, da der Verkäufer den Untergang/bzw. die Verschlechterung in beiden Fällen nicht zu vertreten haben darf.

3. Leistungsbefreiung des Käufers nach § 300 Abs. 2

135

Außerdem kommt noch eine Leistungsbefreiung des Käufers nach § 300 Abs. 2 in Betracht.

Beispiel

K will dem V zur Tilgung seiner Kaufpreiszahlungspflicht den Geldbetrag bei Fälligkeit und nach einer entsprechenden Ankündigung seines Besuchs bar vorbeibringen. V ist trotz der Verabredung nicht da und befindet sich deshalb nach §§ 293, 294, 299 Hs. 2 im Annahmeverzug. Wird dem K das Geld nun ohne sein Verschulden gestohlen, wird er von seiner Zahlungspflicht gem. § 300 Abs. 2 (analog, da die Geldschuld keine Gattungsschuldist!) frei. Da hier wegen § 270 Abs. 1 eine Konkretisierung nach § 243 Abs. 2 ausgeschlossen ist, scheidet § 275 Abs. 1 trotz Aussonderung ausreichender Barmittel aus.[59]

Hinweis

Beachte: Die Leistungsbefreiung des Schuldners von seiner Primärleistungspflicht nach § 275ist verschuldens unabhängig. Anders verhält es sich beim Übergang der Leistungsgefahr nach § 300 Abs. 2. Hier wird der Schuldner nur dann frei, wenn er die Leistungsstörung auf seiner Seite nicht zu vertretenhat.[60] Dies folgt im Gegenschluss aus § 300 Abs. 1, wonach der Schuldner ab Eintritt des Gläubigerverzugs nur noch Vorsatz und grobe Fahrlässigkeitzu vertreten hat.

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