Achim Bönninghaus - Schuldrecht Besonderer Teil I

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Schuldrecht Besonderer Teil I: краткое содержание, описание и аннотация

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Der Inhalt:
Gegenstand des Skripts ist die Darstellung des Kauf-, Werk- und Reisevertragsrechts und der Schenkung mit Bezügen zum Allgemeinen Teil des BGB und zum Allgemeinen Schuldrecht.
Die Konzeption:
Die Skripten «JURIQ-Erfolgstraining» sind speziell auf die Bedürfnisse der Studierenden zugeschnitten und bieten ein umfassendes «Trainingspaket» zur Prüfungsvorbereitung:
Die Lerninhalte sind absolut klausurorientiert aufbereitet; begleitende Hinweise von erfahrenen Repetitoren erleichtern das Verständnis und bieten wertvolle Klausurtipps; im Text integrierte Wiederholungs- und Übungselemente (Online-Wissens-Check und Übungsfälle mit Lösung im Gutachtenstil) gewährleisten den Lernerfolg; Illustrationen schwieriger Sachverhalte dienen als «Lernanker» und erleichtern den Lernprozess; Tipps vom Lerncoach helfen beim Optimieren des eigenen Lernstils; ein modernes Farb-Layout schafft eine positive Lernatmosphäre.

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Je nachdem, welcher Ansicht man sich anschließt, hat W im Beispiel den Anspruch auf Kaufpreiszahlung gegen K gem. § 326 Abs. 1 S. 1 verloren oder nicht.

124

Folgt man der h.M. muss man beim Transport durch eigene Leute großes Augenmerk auf die Frage richten, ob der Untergang/Verschlechterung wirklich „zufällig“, also vom Verkäufer nicht zu vertreten ist. Nehmen wir einmal an, im vorigen Beispiel sei der Unfall vom A verschuldet worden. Einer Zurechnung seines Verschuldens nach § 278 könnte entgegenstehen, dass der Verkäufer (W) zum Transport bei vereinbarter Schickschuld ja nicht verpflichtet ist und der A deshalb nicht „zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit“ i.S.d. § 278 tätig wird.

Doch ist allgemein anerkannt, dass § 278 auch dann Anwendung findet, wenn der Schuldner Dritte willentlich bei der Wahrung seiner Rücksichtspflichten i.S.d. § 241 Abs. 2 einschaltet.[40] Indem der Verkäufer sich für den Transport „auf eigene Faust“ entscheidet, erhält er ja keinen Freibrief, mit der verkauften Sache rücksichtslos verfahren zu können. Im Hinblick auf das Erfüllungsinteresse seines Käufers schuldet er gem. § 241 Abs. 2 jedes zumutbare Verhalten, das vorhersehbaren Gefahren für die von ihm transportierte Ware vermeidet. Aufgrund der selbst gewählten Obhut über die Sache auf dem Transportweg, ist der Verkäufer stärkeren Rücksichtspflichten ausgesetzt als im Fall des Transports durch fremde Personen, wo ihm Einwirkungsmöglichkeiten während des Transports fehlen. Wird die Pflicht zur Gefahrvermeidung durch einen Mitarbeiter auf dem Transport schuldhaft verletzt, muss V sich dies nach § 278 zurechnen lassen. Kommt es infolge des Verschuldens zu einem Untergang/einer Verschlechterung der Sache, liegt kein Zufall i.S.d. § 447 vor.[41]

Hinweis

Im Fall des Transports durch fremde Personen kommt eine dem Verkäufer nach § 278 zurechenbare Rücksichtspflichtverletzung während des Transports nicht in Betracht. § 278 ist zum einen deshalb nicht anwendbar, weil der Transporteur nicht im Leistungspflichtenkreis des Schuldners tätig wird (s.o.). Zum anderen schuldet der Verkäufer während des Transports durch fremde Personen mangels eigener Beteiligung kein besonderes Verhalten im Umgang mit der Sache. Auch insoweit können fremde Transportpersonen also keine Erfüllungsgehilfen des Verkäufers sein.

Ein dem Verkäufer zurechenbares Verschulden ist aber beispielsweise im Vorfeld der Versendung denkbar, etwa wenn die Ware fehlerhaft verpackt wurde und deshalb Transportschäden entstehen. Die ordnungsgemäße Verpackung gehört schließlich noch zum Pflichtenkreis des Verkäufers.[42]

ff) Beschränkung auf Transportgefahr?

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Die wohl h.M. vertritt die Ansicht, § 447 lasse die Gefahr nur dann übergehen, wenn sich im Untergang bzw. der Verschlechterung der Sache ein Transportrisiko verwirklicht habe.[43]

Beispiel 1

Wird die verkaufte und vom Verkäufer zum Versand gebrachte Sache auf dem Transportweg vom Zoll wegen Verletzung gewerblicher Schutzrechte („Produktpiraterie“) beschlagnahmt und vernichtet, verwirklicht sich keine Transportgefahr, sondern ein (Rechts-)Mangel der Sache.

Beispiel 2

V verkauft dem K Blumen, die er dem K schicken soll. Da V diese nicht ausreichend bewässert hat, gehen diese auf dem Transport ein. Die Tatsache mangelnder Bewässerung hat mit dem Transport aber nichts zu tun.

Andere halten dem entgegen, es komme lediglich darauf an, ob der Untergang bzw. die Verschlechterung während des Transports erfolgt sei. § 447 wolle den Verkäufer nicht vor besonderen Transportrisiken schützen, sondern privilegiere ihn deshalb, weil der Käufer die Sache nicht selber bei ihm abhole.[44]

Der Streit kann regelmäßig dahingestellt bleiben. In den Beispielen wird das deutlich: Die Beschlagnahme im Beispiel 1 erfolgt ja nicht aus „heiterem Himmel“, sondern weil der Sache bereits bei Übergabe an den Transporteur ein Rechtsmangel anhaftet. Bei Unbehebbarkeit dieses Mangels gilt ohnehin § 326 Abs. 1 S. 2, so dass es auf § 447 nicht ankommt. Im Beispiel 2 hat der Verkäufer den Untergang zu vertreten, so dass schon kein „zufälliger“ Untergang i.S.d. § 447 gegeben ist.

e) Exkurs: Haftung Dritter und Drittschadensliquidation

aa) Problemstellung

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картинка 31

Aufgrund der eben unter Rn. 108 ff.vorgestellten Preisgefahrregeln nach §§ 446, 447 kann es dazu kommen, dass der Käufer zur Kaufpreiszahlung verpflichtet bleibt, ohne seinerseits Eigentum und Besitz an der verkauften, aber aus Gründen des § 275 nicht lieferbaren Sache zu erhalten.

Da diese Regeln nur „bei Zufall“ greifen, also dann, wenn weder der Verkäufer noch der Käufer den Grund für die Leistungsbefreiung nach § 275 zu vertreten haben, ist entweder ein Dritter „schuld“ oder es hat sich ein allgemeines Lebensrisiko, etwa in Form einer Naturkatastrophe verwirklicht.

Ist ein Dritter für den Leistungsausfall verantwortlich, steht dem Verkäufer regelmäßig dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruchwegen Verletzung des noch dem Verkäufer verbliebenen Eigentums an der verkauften Sache zu.

Wenn nun der Verkäufer infolge des Leistungshindernisses für die nach § 275 ausgeschlossene Leistung einen Schadensersatzanspruch gegen Dritte bekommt, kann der Käufer die Abtretung dieses Schadensersatzanspruches bzw. die Auskehr einer bereits erfolgten Ersatzleistung aus § 285verlangen.[45] Im Falle eines Anspruchs aus § 285 steht dem Käufer gegen den Kaufpreiszahlungsanspruch ein Zurückbehaltungsrecht aus § 273 Abs. 1 zu.[46]

JURIQ-Klausurtipp

Der Anspruch aus § 285 sollte immer dann auf der Einredeebene über § 273 Abs. 1 erörtert werden, wenn der Sachverhalt Anhaltspunkte für eine Erhebung dieser Einrede bietet. Ist dies nicht der Fall und allgemein nach „der Rechtslage“ oder zusätzlich nach „eventuellen Gegenansprüchen des Käufers“ gefragt, sollten Sie § 285 separat als eigenen Anspruchdes Käufers gegen den Verkäufer erörtern.

127

Das Dilemmabesteht nun freilich im Folgenden: Der Verlust der Sache führt bei strenger Anwendung der Differenzhypothese[47] gar nicht zu einem ersatzfähigen Schaden des Verkäufers: Bei hypothetischer Betrachtung (also ohne Verlust der Sache) hätte der Verkäufer sein Eigentum und den Besitz an den Käufer verloren, wäre dadurch von seiner Leistungspflicht durch Erfüllung frei geworden und hätte den Kaufpreis erhalten. Real hat er sein Eigentum zwar nicht auf den Käufer übertragen, sondern aus anderen Gründen verloren. Wegen § 275 ist er von seiner Leistungspflicht frei geworden und behält seinen unverminderten Kaufpreiszahlungsanspruch gegen den Käufer. Vergleicht man beide Lagen, besteht kein Nachteil zu Lasten des Verkäufers. Damit fehlt der haftungsausfüllende Tatbestand, so dass im Ergebnis kein Schadensersatzanspruch besteht, den der Käufer nach § 285 herausverlangen könnte.

Beispiel

V verkauft dem Händler K ein Porzellanservice, das V dem K zusenden soll. Aus Unachtsamkeit des Transporteurs T geht das Service während des Transports irreparabel zu Bruch. Hier liegt infolge der Konkretisierung vollständige Gesamtunmöglichkeit vor. Dies ergibt sich daraus, dass das Service bei Gefahrübergang nach § 447 noch vollständig unbeschädigt war. Ist der T Frachtführer nach § 407 HGB oder selbstausführender Spediteur (vgl. §§ 453, 458 HGB), könnte V dem Grunde nach von T Schadensersatz aus §§ 425 ff. HGB – sonst ggf. aus §§ 280 ff. – und § 823 Abs. 1 bzw. § 831 von T beanspruchen. Wegen § 447 fehlt es aber bei V an einem ersatzfähigen Schaden, da V von K Zahlung des Kaufpreises verlangen kann.

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